8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 211
8 19.5) und 78a)
Die Entlassung erstreckt 76) sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme 77) gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau76) und die noch unter
väterlicher Gewalt 73) 78a) stehenden minderjährigen 79) Kinder. 30) 81)
*) Durch Art. 41 Ziff. III des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch vom
18. August 1896 wird der § 19 aufgehoben und treten an seine Stelle folgende
Vorschriften: „„7 · ··
Die Entlassung erstreckt sich, insoferne nicht dabei eine Ausnahme ge—
macht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die verheiratet
sind oder verheiratet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter der elter-
lichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf
Entlassung der Kinder nach § 14 a Abs. 2 der Genehmigung des Bei-
standes bedarf.
(Siehe hiezu oben Anm. 50 a zu § 14 bezw. 14 a, welch letzterer auf Grund
Ziff. II des Art. 41 1. c. neu geschaffen wurde.)
7.) Vergl. hiezu Anm. 39. Die Wirkungen des § 19 treten für die in dem-
selben bezeichneten Familienglieder eo ipso ein, jedoch vorbehaltlich der Bestimmung
des § 18 Abs. II; vergl. Anm. 81 und 75.
*7) Die Wirkungen des § 19 ergeben sich also von selbst, sofern nicht Aus-
nahmen besonders gemacht werden.
Diese Ausnahmen missen daher in der Entlassungsurkunde und zwar bei
deren Aushändigung speziell angeführt sein. Eine solche Ausnahme kann aber auch,
obwohl darum nachgesucht wurde, doch versagt werden, wenn sich z. B. ergiebt,
daß der Auswandernde sich nur seiner Alimentationspflicht entziehen und deshalb
die Kinder oder seine Frau zurücklassen will rc.
Vergl. Reg. 3, 357: Staatsangehörigkeit der Kinder von Auswanderern.
Andererseits kann eine Ausnahme verfügt werden, ohne daß darum von
dem Auswanderungslustigen nachgesucht wird, wenn z. B. noch minderjährige
she E hneerder, unltärefknheig n.p
i as Entlassungsgesuch beim Voryhandensein
nach § 15 Abs. II des Gesetzes à9 gesuah bein l solcher Söhne auch
Siehe auch Cahn S. 141 Ziff. 1 und 2. Vergl. hiezu ferner Anm. 40.
78) Sucht eine Witwe um Entlassung nach, so müssen ihre allenfalls vor-
handenen minderjährigen Kinder (eheliche, wie auch etwaige uneheliche resp. legi-
timierte) in der Entlassungsurkunde besonders benannt sein, weil die Kinder außer-
dem nach der jetzigen Fassung des § 19 die bisherige Staatsangehörigkeit bei-
behalten. Nach dieser Fassung werden nur die unter väter licher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder ohne Weiteres von der Entlassung des Vaters mit berührt.
In gleicher Weise behalten die außerehelichen Kinder einer Mutter, welche
auswandert, die bisherige Staatsangehörigkeit bei, wenn sie nicht mit in der Ent-
lassungsurkunde aufgeführt sind.
Siehe Bl. f. adm. Pr. Bd. 30, 70 ff. und Bd. 40, 371/372.
184) Anders gestaltet sich dieses Verhältnis (Anm. 78) nach der Fassung,
welche der § 19 durch Art. 41 Ziff. III des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch
erhält. -
(Siehe oben Anm. *) zu 8 19.)
Im Zusammenhalte mit den oben Anm. 42 angeführten Bestimmungen
des bürgerl. Ges.-Buches über elterliche Gewalt, Minderjährigkeit und resp. Groß-
jährigkeit erstreckt sich eo ipso und von selbst die Entlassung:
a. des Ehemannes auf die Ehefrau, ...
b. des Vaters auf eheliche und die ihnen gleichstehenden legitimierten
Kinder,
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