Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 45ba. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 213 
ihres Heimatstaates 35) verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundes- 
präsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen 
Aufforderung 85) zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine 
Jolge leisten. 37) 7 a) 
8 21.) und 1013) 
(Nord-)Deutsche, welche das Bundesgebiet 38) verlassen und sich 
gegen sie gefaßt hat, behält dagegen die andere bei, so daß sie auf Grund der 
Pobterer nach wie vor Reichsangehöriger ist. Andrer Ansicht ist Cahn S. 144 f. 
Ziff. 3. 
Vergl. auch Anm. 81. 
*5) Es ist dies in Bayern das kgl. Staatsministerium des Innern. 
*!) Die Aufforderung nach § 20 ergeht durch allgemeinen kaiserl. Erlaß, 
welcher sich an sämtliche im Auslande sich aufhaltende Deutsche richtet. Eine be- 
sondere Zustellung an die einzelnen Beteiligten (durch die Heimats= oder die 
Centralbehörde) erfolgt nicht. 
Vergl. dagegen die Aufforderung nach § 22 Anm. 125. 
» «)Derhierbehandcltc§20desGef.beziehtsichaufdenAufenthalt 
im Auslande, nicht auf das Stehen in ausländischen Diensten (noch dazu mit 
ausdrücklicher kgl. Erlaubnis). Durch vorstehenden § 20 wird daher der § 11 der 
I. bayer. Verf.-Beilage nicht berührt. 
Vergl. hiezu v. Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1, 299 Anm. 35. 
Siehe auch Anm. 119 zu § 22 Il. c. und Anm. 133 zu § 26. 
Der Bayer ist daher seinem Könige gegenüber auch ohne Aufforderung 
oder Zurückberufung verpflichtet, den fremden Dienst zu verlassen, sobald diese 
Macht in Kriegszustand gegen das Reich, also auch gegen Bayern tritt. 
Ferner s. hiezu 8 111 Ziff. 2 der Wehrordnung: Bei eintretender allge- 
meiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Beur- 
laubtenssandes “Nu mn- das Inland zurückzubegeben, soferne sie nicht 
es. vom 11. i · · 
einer solchen Rückkehr befreit sind. Februar 1888 über die Wehrpflicht von 
Vergl. auch Cahn S. 145 Ziff. 4 und 154 Ziff. 6. 
*2*“ Bei Verlust der Reichsangehörigkeit nach § 20 des Ges. kann eine 
Naturalisation oder vielmehr Renaturalisation nur auf Grund und unter den 
Bedingungen des § 8 (nicht § 21 Abs. 4) des Ges. erfolgen. 
Vergl. Anm. 125a. 
*7) a. Zum Verständnisse des § 21 dienen ganz besonders die Motive zu 
demselben. Wir verweisen daher auf den Wortlaut derselben in Cahn S. 146 
bis 148. 
Der § 21 ist auch anwendbar auf die deutschen Standesherren bezw. die 
Mitglieder standesherrlicher Familien, ebenso auf die Mitglieder der regierenden 
Jürstenhäuser. Cahn S. 149. » 
Dagegen trifft der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im 
Auslande diejenigen nicht, welche infolge amtlicher Stellung oder Bestallung 
oder Mission sich dort aufhalten, mit Ausnahme jedoch der Wahlkonsule. 
Cahn S. 150. 
So lange überhaupt die (nach § 9) Angestellten sich im Dienste befinden, 
sind sie den Bestimmungen des § 21, welche sich auf den stillschweigenden Verlust 
der Staatsangehörigkeit beziehen, nicht unterworfen. Dazu gehören auch die zur 
Disposition gestellten Offiziere, desgl. die zur Disposition gestellten Civilbeamten, 
soferne sich dieselben befugterweise im Auslande aufhalten. Cahn S. 151. 
Reg. 4, 91 in Anm. 92.
	        
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