8 45ba. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 213
ihres Heimatstaates 35) verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundes-
präsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen
Aufforderung 85) zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine
Jolge leisten. 37) 7 a)
8 21.) und 1013)
(Nord-)Deutsche, welche das Bundesgebiet 38) verlassen und sich
gegen sie gefaßt hat, behält dagegen die andere bei, so daß sie auf Grund der
Pobterer nach wie vor Reichsangehöriger ist. Andrer Ansicht ist Cahn S. 144 f.
Ziff. 3.
Vergl. auch Anm. 81.
*5) Es ist dies in Bayern das kgl. Staatsministerium des Innern.
*!) Die Aufforderung nach § 20 ergeht durch allgemeinen kaiserl. Erlaß,
welcher sich an sämtliche im Auslande sich aufhaltende Deutsche richtet. Eine be-
sondere Zustellung an die einzelnen Beteiligten (durch die Heimats= oder die
Centralbehörde) erfolgt nicht.
Vergl. dagegen die Aufforderung nach § 22 Anm. 125.
» «)Derhierbehandcltc§20desGef.beziehtsichaufdenAufenthalt
im Auslande, nicht auf das Stehen in ausländischen Diensten (noch dazu mit
ausdrücklicher kgl. Erlaubnis). Durch vorstehenden § 20 wird daher der § 11 der
I. bayer. Verf.-Beilage nicht berührt.
Vergl. hiezu v. Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1, 299 Anm. 35.
Siehe auch Anm. 119 zu § 22 Il. c. und Anm. 133 zu § 26.
Der Bayer ist daher seinem Könige gegenüber auch ohne Aufforderung
oder Zurückberufung verpflichtet, den fremden Dienst zu verlassen, sobald diese
Macht in Kriegszustand gegen das Reich, also auch gegen Bayern tritt.
Ferner s. hiezu 8 111 Ziff. 2 der Wehrordnung: Bei eintretender allge-
meiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Beur-
laubtenssandes “Nu mn- das Inland zurückzubegeben, soferne sie nicht
es. vom 11. i · ·
einer solchen Rückkehr befreit sind. Februar 1888 über die Wehrpflicht von
Vergl. auch Cahn S. 145 Ziff. 4 und 154 Ziff. 6.
*2*“ Bei Verlust der Reichsangehörigkeit nach § 20 des Ges. kann eine
Naturalisation oder vielmehr Renaturalisation nur auf Grund und unter den
Bedingungen des § 8 (nicht § 21 Abs. 4) des Ges. erfolgen.
Vergl. Anm. 125a.
*7) a. Zum Verständnisse des § 21 dienen ganz besonders die Motive zu
demselben. Wir verweisen daher auf den Wortlaut derselben in Cahn S. 146
bis 148.
Der § 21 ist auch anwendbar auf die deutschen Standesherren bezw. die
Mitglieder standesherrlicher Familien, ebenso auf die Mitglieder der regierenden
Jürstenhäuser. Cahn S. 149. »
Dagegen trifft der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im
Auslande diejenigen nicht, welche infolge amtlicher Stellung oder Bestallung
oder Mission sich dort aufhalten, mit Ausnahme jedoch der Wahlkonsule.
Cahn S. 150.
So lange überhaupt die (nach § 9) Angestellten sich im Dienste befinden,
sind sie den Bestimmungen des § 21, welche sich auf den stillschweigenden Verlust
der Staatsangehörigkeit beziehen, nicht unterworfen. Dazu gehören auch die zur
Disposition gestellten Offiziere, desgl. die zur Disposition gestellten Civilbeamten,
soferne sich dieselben befugterweise im Auslande aufhalten. Cahn S. 151.
Reg. 4, 91 in Anm. 92.