220 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
landes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten 103) und
die in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, 104) kann
durch Staatsvertrag 105) die zehnjährige Frist bis auf eine fünf-
jährige 105) vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Beteiligten
sich im Besitbe eines Reisepapieres oder Heimatscheines befinden oder
nicht. 106
(Nord-)Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren 107) und keine andere
Staatsangehörigkeit erworben 103) haben, kann 109) die Staatsange-
.
zehn Jahre aufgehalten haben. Urteil des Reichsger. in Strafsachen vom 2. Juni
1881 besprochen bei Cahn S. 175 Ziff. 23 und Reg. 1, 423: Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im Auslande. Vertrag und Gesetz.
103) Aufenthalt ist hier im gleichen Sinne, wie in allen Beziehungen des
Staatsangehörigkeitsges. zu verstehen, wo es sich um Aufenthalt handelt: es ist
das thatsächliche Verweilen im Auslande ohne Rücksicht darauf, ob oder wo
dortselbst eine Niederlassung oder ein wirklicher Wohnsitz begründet worden ist.
100) Unter Berücksichtigung und nach Maßgabe der diesbezügl. im betreffen-
den Staate giltigen Bestimmungen. Mindestens fünfjähriger ununterbrochener
Aufenthalt und Staatsangehörigkeitserwerb müssen aber vereint gegeben sein.
4%%) Solche Staatsverträge wurden mit den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika abgeschlossen und zwar:
a. zwischen dem norddeutschen Bunde und Amerika unterm 22. Februar
1868 (Bundes-Ges.-Bl. 228), und in ganz ähnlicher Weise,
b. zwischen dem Königreiche Bayern und den Vereinigten Staaten von
Amerika unterm 26. Mai 1868, abgedruckt mit Schlußprotokoll Web. 7,
302 ff., Bamb. 3, E. 648 ff., ferner dem Wortlaute nach mitgeteilt
oben § 44 Anm. 20 S. 165 ff. (die sog. Bankroft'schen Verträge),
e. zwischen Nordamerika und Württemberg, Baden und Hessen (Cahn
S. 112 und bes. S. 176 ff.).
105) Also auch ohne Rücksicht auf die Zeit des Ablaufes solcher Reisepapiere.
Bezüglich der Söhne von solchen Deutschen, welche als naturalisierte Bürger
der nordamerikanischen Staaten während der Minderjährigkeit dieser ihrer in
Amerika geborenen Söhne in deren Begleitung zu dauerndem Aufenthalt nach
Deutschland zurückkehren s. Cahn S. 182 Ziff. 25; s. auch Reg. 7, 283 unten bei
Anm. 116.
1071) Die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit durch die sog. Renatu-
ralisation nach § 21 Abs. 4 kann nur ehemaligen Reichsangehörigen gewährt
werden.
Näheres s. Cahn 183 Ziff. 27.
1°8) Haben sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben, so kann Renatu-
ralisation auf Grund des § 21 Abs. 4 nicht erfolgen. Letztere Bestimmung enthält
eine Ausnahme von der Regel, daß eine Naturalisationsurkunde nur denjenigen
erteilt werden darf, welche sich in dem Staate, in welchem sie naturalisiert zu
werden wünschen, niederlassen wollen (s. § 8 Abs. 1 Ziff. 3 des Ges.).
Diese Ausnahme soll aber nur denjenigen zu teil werden, welche die
Reichsangehörigkeit aus keinem anderen Grunde, als infolge zehnjährigen Auf-
enthaltes im Auslande verloren und ein ausländisches Indigenat nicht erwor-
ben haben.
102) Die Wiederverleihung ist der freien Erwägung dieses früheren
Heimatstaates anheimgegeben. Derselbe kann daher solchen Falles auch Beding-
ungen für dieselbe stellen. Und so verlangt Bayern auch in diesem Fall den