Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

220 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
landes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten 103) und 
die in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, 104) kann 
durch Staatsvertrag 105) die zehnjährige Frist bis auf eine fünf- 
jährige 105) vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Beteiligten 
sich im Besitbe eines Reisepapieres oder Heimatscheines befinden oder 
nicht. 106 
(Nord-)Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren 107) und keine andere 
Staatsangehörigkeit erworben 103) haben, kann 109) die Staatsange- 
. 
zehn Jahre aufgehalten haben. Urteil des Reichsger. in Strafsachen vom 2. Juni 
1881 besprochen bei Cahn S. 175 Ziff. 23 und Reg. 1, 423: Verlust der deutschen 
Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im Auslande. Vertrag und Gesetz. 
103) Aufenthalt ist hier im gleichen Sinne, wie in allen Beziehungen des 
Staatsangehörigkeitsges. zu verstehen, wo es sich um Aufenthalt handelt: es ist 
das thatsächliche Verweilen im Auslande ohne Rücksicht darauf, ob oder wo 
dortselbst eine Niederlassung oder ein wirklicher Wohnsitz begründet worden ist. 
100) Unter Berücksichtigung und nach Maßgabe der diesbezügl. im betreffen- 
den Staate giltigen Bestimmungen. Mindestens fünfjähriger ununterbrochener 
Aufenthalt und Staatsangehörigkeitserwerb müssen aber vereint gegeben sein. 
4%%) Solche Staatsverträge wurden mit den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika abgeschlossen und zwar: 
a. zwischen dem norddeutschen Bunde und Amerika unterm 22. Februar 
1868 (Bundes-Ges.-Bl. 228), und in ganz ähnlicher Weise, 
b. zwischen dem Königreiche Bayern und den Vereinigten Staaten von 
Amerika unterm 26. Mai 1868, abgedruckt mit Schlußprotokoll Web. 7, 
302 ff., Bamb. 3, E. 648 ff., ferner dem Wortlaute nach mitgeteilt 
oben § 44 Anm. 20 S. 165 ff. (die sog. Bankroft'schen Verträge), 
e. zwischen Nordamerika und Württemberg, Baden und Hessen (Cahn 
S. 112 und bes. S. 176 ff.). 
105) Also auch ohne Rücksicht auf die Zeit des Ablaufes solcher Reisepapiere. 
Bezüglich der Söhne von solchen Deutschen, welche als naturalisierte Bürger 
der nordamerikanischen Staaten während der Minderjährigkeit dieser ihrer in 
Amerika geborenen Söhne in deren Begleitung zu dauerndem Aufenthalt nach 
Deutschland zurückkehren s. Cahn S. 182 Ziff. 25; s. auch Reg. 7, 283 unten bei 
Anm. 116. 
1071) Die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit durch die sog. Renatu- 
ralisation nach § 21 Abs. 4 kann nur ehemaligen Reichsangehörigen gewährt 
werden. 
Näheres s. Cahn 183 Ziff. 27. 
1°8) Haben sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben, so kann Renatu- 
ralisation auf Grund des § 21 Abs. 4 nicht erfolgen. Letztere Bestimmung enthält 
eine Ausnahme von der Regel, daß eine Naturalisationsurkunde nur denjenigen 
erteilt werden darf, welche sich in dem Staate, in welchem sie naturalisiert zu 
werden wünschen, niederlassen wollen (s. § 8 Abs. 1 Ziff. 3 des Ges.). 
Diese Ausnahme soll aber nur denjenigen zu teil werden, welche die 
Reichsangehörigkeit aus keinem anderen Grunde, als infolge zehnjährigen Auf- 
enthaltes im Auslande verloren und ein ausländisches Indigenat nicht erwor- 
ben haben. 
102) Die Wiederverleihung ist der freien Erwägung dieses früheren 
Heimatstaates anheimgegeben. Derselbe kann daher solchen Falles auch Beding- 
ungen für dieselbe stellen. Und so verlangt Bayern auch in diesem Fall den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.