Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 223 
§22. 
Tritt ein (Nord-) Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung 119) 
in fremde 120) Staatsdienste, 121) so kann 122) die Centralbehörde 123) 
seines Heimatstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörig- 
keit 124) verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen 125) Auf- 
—.. — 
1890 nebst hiezu ergangener Entschließung vom 27. Juli und 16. Oktober 1890 
(Web. 20, 168, 304 und 397). 
112) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1883, Bd. 4, 509: Die 
Zuerkennung der Staatsangehörigkeit in einem Staate des Auslandes kann in 
rechtswirksamer Weise nur durch die zuständigen Behörden des betr. Staates selbst 
erfolgen. 
  
iezu s. über „Eintritt der Naturalisation in anderen Staaten“ Pechm.= 
Brettr. Bd. 1 S. 117—119, sowie Krais 1, 140—142, ferner besonders unten 
Anm. 136: Anhang. 
Bezüglich der früheren Gesetzgebung s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
28. Juni 1881, Bd. 3, 126: Das bayerische Indigenat ging nach dem Edikte 
über das Indigenat vom 26. Mai 1818 durch einen, wenn auch noch so langen 
Aufenthalt im Auslande ohne rechtsförmliche Auswanderung nicht verloren, eben- 
sowenig dadurch, daß ein bayerischer Staatsangehöriger sich seiner gesetzlichen 
Militärpflicht entzog. Durch heimliche Auswanderung wurde nach dem ange- 
führten Edikte der Verlust des bayerischen Indigenates nur dann bewirkt, wenn 
der Auswanderer ein fremdes Indigenat erwarb. 
Endlich s. bezüglich der Militärpflicht solcher Rückwanderer und ihrer 
Söhne unten § 499 und § 11 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(Web. 11, 279). 
Siehe auch Anm. 119. 
)) In Bayern ist königliche Erlaubnis notwendig; s. § 11 der I. Verf.= 
Beil. Auch durch § 22 des Ges. wird der genannte § 11 der I. Verf.-Beil. nicht 
aufgehoben. Der genannte § 22 spricht vielmehr nur aus, welche Folgen die 
Nichtbeachtung eines Austritts-Befehles in Bezug auf die Staatsangehörig- 
keit nach sich ziehen kann, wenn der Betreffende einer desbezüglichen ausdrück- 
lichen Aufforderung binnen der darin bestimmten Frist nicht gehorcht. 
Im Uebrigen s. oben Anm. 87 zu § 20 des Ges. und Anm. 133 zu § 26. 
Siehe hierüber auch Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1883, Bd. 4, 
509: Durch den Eintritt eines bayerischen Staatsangehörigen in fremde Kriegs- 
dienste ging das Indigenat für denselben nach den Bestimmungen der I. Verf. 
Beil. nicht verloren. Siehe auch Aum. 118. 
Der Vorschrift des § 22 sind auch die Standesherren unterworfen. Cahn 
190 Ziff. 1. 
120) Fremder Dienst ist soviel als Dienst im Auslande. 
121) Staatsdienst ist sowohl Civil= wie Militärdienst; vergl, oben Anm. 31 
zu § 9 des Ges. 
1223) Es liegt dies in der freien Erwägung der betr. Staatsregierung. 
125) In Bayern das kgl. Staatsministerium des Innern. 
124) Ausschließlich seiner Staatsangehbrigkeit, nicht aber auch der Staats- 
angehörigkeit der Ehefrau und der Kinder 
Vergl. hiezu Anm. 84 zu § 20. Siehe dagegen Cahn S. 190 f. Ziff. 6. 
Der Beschluß bezieht sich nur auf den Verlust der Staatsangehörigkeit des 
betr. Staates resp. des Heimatstaates, dessen Centralbehörde diesen Beschluß erließ. 
125) Im Gegensatz zu der allgemeinen Aufforderung des § 20 (s. Anm. 86) 
muß diejenige des § 22 speziell an den Betreffenden ergangen und ihm nachweis- 
lich besonders zugestellt sein. Diese Zustellung erfolgt am besten auf diplomatischem 
Weg event. durch die deutschen Konsulate.
	        
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