Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

224 § 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
forderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge 
leistet. 125 a) 
8 23. 
Wenn ein (Nord--)Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, 126) so verbleibt ihm seine Staatsange- 
hörigkeit. 17) 
8 24. 
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden 128) und in den Fällen 
des § 15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Erteilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als 
den im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben 
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein 
Thaler erhoben werden. 129) 
8 25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf— 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen 
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf— 
enthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch 
dieses Gesetz nicht unterbrochen. 130) 
usa) Die Naturalisation vielmehr Renaturalisation desjenigen, welcher 
nach § 22 die Staats= bezw. Reichsangehörigkeit verloren hat, kann ebenso wie 
im Falle des Verlustes nach § 20 nur auf Grund und unter den Bedingungen 
des § 8 des Ges. (nicht § 21 Abs. 4 oder 5) erfolgen. 
Vergl. Anm. 87 à. 
116) Auch hier ist sowohl Civil= wie Militärdienst jeder Art zu verstehen. 
Fremde Macht ist gleichbedeutend mit ausländischem Staate. 
Bezüglich der Erlaubnis in Bayern f. § 11 der I. Verf.-Beil., ferner 
Ziff. 11 der Vollz.-Vorschr. vom 9. Mai 1871 (Web. 9, 9 und 10): Gesuche um 
die Erlaubnis zum Eintritte in fremde Staatsdienste (worunter auch Kriegsdienste 
fallen) sind mit gutachtlichem Berichte dem kgl. Staatsministerium des Innern 
vorzulegen. 
129 Der Betreffende kann daher auch nicht durch Androhung des Verlustes 
der Staatsangehörigkeit zum Aufgeben des Dienstes oder zur Rückkehr gezwungen 
werden, soweit nicht § 20 des Gesetzes Platz greift. · 
Auch tritt kein Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent- 
halt im Auslande ein, auch dann nicht, wenn der Betreffende durch die Anstellung 
im Auslande die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Er besitzt eben solchen 
Falles eine doppelte Staatsangehörigkeit. Siehe auch Reg. 4, 91: Kein Verlust 
der Staatsangehörigkeit für im Auslande stationierte Beamte eines Bundesstaates. 
128) Zu diesen gehören auch die nach 8 21 Abs. 5 zu erteilenden Aufnahme— 
Urkunden; vergl. oben Anm. 109 a. E. und 115. 
Für Ausstellung von Naturalisations-Urkunden wird nach Art. 182 des 
bayerischen Gebührengesetzes von 1892 eine Gebühr von 20 Mark erhoben. 
110) Art. 176 des Gebührengesetzes: Entlassungsurkunden unterliegen einer 
Gebühr von 3 Mark. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
150) Für Bayern ohne Belang. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Juni 1881 Bd. 3, 126 
oben in Anm. 118 a. E. Bezüglich der übrigen Staaten s. Cahn S. 192—198.
	        
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