224 § 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
forderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge
leistet. 125 a)
8 23.
Wenn ein (Nord--)Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, 126) so verbleibt ihm seine Staatsange-
hörigkeit. 17)
8 24.
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden 128) und in den Fällen
des § 15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Erteilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als
den im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein
Thaler erhoben werden. 129)
8 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf—
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf—
enthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch
dieses Gesetz nicht unterbrochen. 130)
usa) Die Naturalisation vielmehr Renaturalisation desjenigen, welcher
nach § 22 die Staats= bezw. Reichsangehörigkeit verloren hat, kann ebenso wie
im Falle des Verlustes nach § 20 nur auf Grund und unter den Bedingungen
des § 8 des Ges. (nicht § 21 Abs. 4 oder 5) erfolgen.
Vergl. Anm. 87 à.
116) Auch hier ist sowohl Civil= wie Militärdienst jeder Art zu verstehen.
Fremde Macht ist gleichbedeutend mit ausländischem Staate.
Bezüglich der Erlaubnis in Bayern f. § 11 der I. Verf.-Beil., ferner
Ziff. 11 der Vollz.-Vorschr. vom 9. Mai 1871 (Web. 9, 9 und 10): Gesuche um
die Erlaubnis zum Eintritte in fremde Staatsdienste (worunter auch Kriegsdienste
fallen) sind mit gutachtlichem Berichte dem kgl. Staatsministerium des Innern
vorzulegen.
129 Der Betreffende kann daher auch nicht durch Androhung des Verlustes
der Staatsangehörigkeit zum Aufgeben des Dienstes oder zur Rückkehr gezwungen
werden, soweit nicht § 20 des Gesetzes Platz greift. ·
Auch tritt kein Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufent-
halt im Auslande ein, auch dann nicht, wenn der Betreffende durch die Anstellung
im Auslande die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Er besitzt eben solchen
Falles eine doppelte Staatsangehörigkeit. Siehe auch Reg. 4, 91: Kein Verlust
der Staatsangehörigkeit für im Auslande stationierte Beamte eines Bundesstaates.
128) Zu diesen gehören auch die nach 8 21 Abs. 5 zu erteilenden Aufnahme—
Urkunden; vergl. oben Anm. 109 a. E. und 115.
Für Ausstellung von Naturalisations-Urkunden wird nach Art. 182 des
bayerischen Gebührengesetzes von 1892 eine Gebühr von 20 Mark erhoben.
110) Art. 176 des Gebührengesetzes: Entlassungsurkunden unterliegen einer
Gebühr von 3 Mark.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
150) Für Bayern ohne Belang.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Juni 1881 Bd. 3, 126
oben in Anm. 118 a. E. Bezüglich der übrigen Staaten s. Cahn S. 192—198.