Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

228 * 47. Ehrenauszeichnungen. Orden. 
(Web. 2, 260) ist verboten, sich um Orden selbst zu bewerben, bei 
welchen nicht durch Statut diese eigene Bewerbung vorgeschrieben ist; 
besonders ist dieses Verbot für den Civilverdienstorden ausgesprochen 
durch Min.-E. vom 8. Oktober 1817 Ziff. I (Web. 1, 544). Aus- 
ländische Orden ohne kgl. Genehmigung zu tragen wird mit Verlust 
des Staatsbürgerrechtes?) desgl. nach § 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.= 
Ges.-B. bestraft. 
Jeder bayer. Staatsangehörige ist verpflichtet, bei Erlangung 
einer fremdländischen Auszeichnung innerhalb 8 Tagen Anzeige zu 
erstatten und um die Allerh. Erlaubnis zur Annahme zu bitten.) 
Die kgl. Bezirksämter und unmittelbaren Magistrate haben ein Ver- 
zeichnis der Inhaber bayer. Orden und Ehrenzeichen zu führen und 
strenge darüber zu wachen, daß diese Orden r2c. bei Ableben des 
Ordensinhabers an das kgl. Staatsministerium des Aeußern einge- 
schickt werden. 
Die betr. Orden sind daher von den Hinterbliebenen an die 
genannten Behörden einzuliefern und haben diese die Einsendung an 
den Ordensschatz resp. direkt an das kgl. Staatsmin. des Aeußern zu 
bethätigen 4) und zwar unter Beachtung der Min.-E. vom 10. Mai 
1863 (Web. 6, 169), der Min.-E. vom 26. April 1867 (Web. 7, 
14: in dieser Entschließung ist auch der Wert der einzelnen Orden 
aufgeführt, welcher auf der Adresse des betr. Postpackets anzugeben 
ist), spez. über die Zurückgabe auswärtiger Orden: Min.-E. vom 
19. Januar 1883 (Web. 16, 95: Verzeichnis derjenigen fremden 
Orden, welche der Rücksendung nicht unterliegen), endlich Min.-E. 
vom 12. Februar 1873 (Web. 11, 540 Anm. b), nach welcher die 
gen. Behörden beauftragt sind, bei der Rücksendung auswärtiger, an 
bayer. Staatsangehörige verliehener Orden den Sterbetag der Be- 
liehenen im Vorlagebericht anzugeben. 
In den Blättern für admin. Praxis Bd. 31, S. 357—361 sind 
alle diejenigen Orden — bayerische und nichtbayerische —, welche nach 
dem Tode des Dekorierten wieder einzusenden sind, namentlich auf- 
geführt.5), (Die Einsendung der Orden verstorbener aktiver oder 
pens. Offiziere und Militärbeamten erfolgt durch die Militärbehörde. 
S. auch Min.-E. vom 8. Juli 1875: Reparatur von Deko- 
rationen des Militär-Verdienstordens Web. 11, 100.) 
Durch Min.-E. vom 19. März 1887 (Web. 18, 305) ist an- 
geordnet, daß die unter dem Anerbieten des vollen Wertersatzes ein- 
kommenden Gesuche von Verwandten oder sonstigen Beteiligten um 
Belassung der außerdem zurückzuliefernden kgl. bayer. Civil-Orden 
und Ehrenzeichen in jenen Fällen zur Allerh. Genehmigung unter- 
) Tit. IV §19 Abs. 2 der Verf.-Urk., § 10 Ziff. 2 der I. Beil. (Indig.-Edik). 
*) Min.-E. vom 17. Juni 1835 (Reg.-Bl. S. 645 und Web. 3, 29), vergl. 
hiezu § 31 der Form.-Verordn. vom 17. Dezember 1825 (Web. 2, 289). 
!) Min.-E. vom 15. Mai 1876 Ziff. 2, Web. 11, 540. 
9 15— Siehe ferner hierüber Pechm.-Brettr. 5. Aufl. 1, S. 127 f. Krais 1,
	        
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