Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 47. Ehrenauszeichnungen. Orden. 231 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Grade des 
Civilverdienst= oder Kronen -Ordens und des Michaels- 
Ordens nach einander rangieren, ist: 
1) Großkreuz des Kronenordens, 
2) Großkreuz des Michaelsordens, 
3) I. Klasse des Michaelsordens, 
4) Großkomturkreuz des Kronenordens, 
5) II. Klasse mit Stern des Michaelsordens, 
6) Komturkreuz des Kronenordens, 
7) II. Klasse des Michaelsordens, 
8) Ritterkreuz des Kronenordens, 
9) III. Klasse des Michaelsordens, 
10) IV. Klasse des Michaelsordens.5) 
Siehe ferner Allerh. Entschl. vom 31. Dezember 1848: 
die Bildung einer Unterstützungsanstalt für Kinder der 
Mitglieder des Verdienstordens vom heil. Michael (Web. 4, 9). 
und hiezu Verordn. vom 30. November 1875 (Web. 4, 9 
Anm.), nach welcher vom 1. Januar 1876 an der Jahres- 
betrag der Unterstützungen aus diesem Fond auf 348 Mark- 
festgesetzt wurde. , 
6) Der Maximiliansorden für Kunst- und Wissen— 
schaft, vorzugsweise für deutsche Gelehrte und Künstler be— 
stimmt, vom König Maximilian II. am 28. November 1853 
gestiftet. (Reg.-Bl. 1853 S. 1649, Web. 4, 601: Satzungen.) 
7) Der Militärverdienstorden, von König Ludwig II. 
am 19. Juli 1866 gegründet. (Statut s. Web. 6, 640.) 
8) Der Ludwigsorden, gestiftet von König Ludwig I. am 
25. August 1827 zur Auszeichnung derjenigen Diener, welche 
50 Jahre mit Fleiß und Rechtschaffenheit und zu allerhöchster 
Zufriedenheit in kgl. Hof-, Staats-, Kriegs= und kirchlichen 
Diensten gestanden haben. Siehe Statuten vom 25. Au ust 
) 9 
1827, bes. Ziff. I, II, III; Web. 2, 389. Gemäß Verordn. 
vom 2. Oktober 1848 (Web. 3, 731) ist bei Gesuchen um 
Verleihung des Ludwigsordens auch diejenige Dienstzeit in 
Anrechnung zu bringen, welche der Ordensbewerber in dem 
gutsherrlichen Gerichts= und Polizeiverwaltungsdienste oder 
als Gemeindebediensteter zugebracht hat. 
Anträge auf Verleihung des Ludwigsordens für 50= 
jährige Dienstzeit sind von den unmittelbaren Magistraten 
resp. kgl. Bezirksämtern jederzeit noch vor Ablauf des 
fünfzigsten Dienstjahres zu stellen, damit gegebenen Falles 
) Alle, welchen der Orden vom heil. Michael. bis zum 16. Dezember 1887 
verliehen wurde, tragen denselben nach der bisherigen Gradbezeichnung (z. B. 
Ritter I. Klasse älterer Ordnung gleich dem Ritter IV. Klasse neuerer Ordnung) 
und mit den früheren Ordenszeichen. (Art. XIII und XIV der Satzungen vom 
16. Dezember 1887, Web. 18, 639.)
	        
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