8 47. Ehrenauszeichnungen. Orden. 233
14) Das Verdienstkreuz, die silberne unddie bronzene
Medaille des Verdienst-Ordens vom heil.
Michgel nach Verordn. vom 20. April 1894 (Web. 22, 453 f.).
15) Das Veteranenzeichen von 1848, gestiftet zur Erinnerung
an die französischen und russischen Feldzüge 1790 —1813.
16) Das Militärdenkzeichen von 1814 von König Max
Joseph I. zur Erinnerung an die Freiheitskriege 1813—1815
gestiftet.
17) Das Verdienstkreuz für 1870|/71, gestiftet von König
Ludwig II. am 12. Mai 1871 (Web. 9, 19) für die
Nicht-Kämpfer.
Dasselbe verbleibt nach Ableben der Inhaber den Hinter-
bliebenen.
18) Die Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71,
gestiftet durch Statut vom 20. Mai 1871 durch Kaiser
Wilhelm I. für die Feldzüge 1870/71 und unterm 12. Juni
1871 durch König Ludwig II. zur Annahme und zum Tragen
für bayerische Staatsangehörige genehmigt. 12)
19) Das Armeedenkzeichen vom 25. August 1866, ge-
stiftet von König Ludwig II.; Statut vom 6. Oktober 1866
(Web. 6, 712).
20) Das Feldzugsdenkzeichen und das Denkzeichen
für das Jahr 1849, ersteres 1866 von König Ludwig II.,
letzteres 1849 von König Max ll. gestiftet.
21) Das Dienstauszeichnungskreuz 1. und 2. Klasse
für 40= bezw. 24-jährige Militärdienstzeit, die Dienst-
auszeichnung in 3 Klassen für Kapitulanten und die
Landwehr-Dienstauszeichnung in 2 Klassen, nach
Verordn. vom 21. Januar 1876 (Web. 11, 334 f.) und
Vollz.-Vorschr. vom 24. Januar 1876 (Web. 11, 337).
22) Das,Erinnerungszeichen für Civilärzte vom Jahre
Weiter gehört hieher noch:
23) Das durch Allerh. Verordn. vom 24. Juni 1884 von König
Ludwig II. gestiftete Ehrenzeichen für Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehren und für solche, welche, ohne
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zu sein, sich durch be-
sondere Leistungen im Feuerwehrdienste ausgezeichnet haben. 48)
16) Statut vom 20. Mai 1871 (Web. 9, 23 ff.) und kaiserl. Erl. vom
22. Mai 1871 (Web. 9, 22 Anm. 1à und 23 Anm. 1b); ferner bayer. Kriegs-
Min.-E. vom 29. Juni 1871 (Web. 9, 23 Anm. 1d) über das Tragen dieser
Kriegsdenkmünze.
12) Kal. Allerh. Verordn. vom 24. Juni 1884, die Stiftung eines Ehren-
zeichens für Mitglieder der Feuerwehren betr. (Web. 16, 553 f.):
8 1. Für diejenigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, welche durch
25 jährigen treuen und eifrigen Dienst sich ausgezeichnet haben, wird ein beson-
deres Ehrenzeichen gestiftet.