Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 48. Titel. 235 
Schließlich sei noch: Das eiserne Kreuz (wenn es auch kein 
bayer. Orden ist) erwähnt. Vergl. Gesetz vom 2. Juni 1878 „Ge- 
währung einer Ehrenzulage an Inhaber des eisernen Kreuzes (Web. 
12, 308) mit Vollz.-Best. vom 30. Januar 1879 (Web. 12, 571 f.) 
und kaiserl. Erlaß vom 19. November 1878 (Web. 12, 498) und 
bayer. Min.-E. vom 31. März 1879 (Web. 12, 758). 1 
Die desbezügl. Quittungen über die Ehrenzulagen sind in bezug 
auf die Unterschrift, das Leben und den Besitz der bürgerl. Ehren- 
rechte des Empfängers durch den Truppenteil bezw. die Ortsbe- 
hörde zu bescheinigen. 
Min.-E. vom 23. Juni 1881 (Web. 15, 267). 
Ueber die Annahme fremder Ehrenzeichen und Auszeichnungen 
s. Tit. IV § 14 Abs. 2 der Verf.-Urk. (Web. 1, 587) und § 10 der 
I. Beil. (Web. 1, 599); Zuständigkeit des Ministeriums des Aeußern 
§ 48 der Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825 (Web. 2, 267). 
Innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Auszeichnung ist Bitte um 
Genehmigung zur Annahme und zum Tragen zu stellen: Min.-E. 
vom 17. Juni 1835 (Web. 3, 29); spez. seitens der Standesherren: 
Min.-E. vom 9. April 1837 (Web. 3, 96); desbezügliche Gesuche 
von Staatsdienern sind bei dem betr. Ministerium, zu dem sie ge- 
boren, anzubringen: Min.-E. vom 6. April und 2. Juni 1855 (Web. 
694 f.). 
Nach Art. 207 des Gebührenges. ist für die Bewilligung zur 
Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen und Würden 
eine Gebühr von 60 Mark zu entrichten. 
§ 48. 
III. Titel. 
. Das Titelwesen ist keinem Staatsministerium besonders zuge- 
wiesen, es kann vielmehr jedes Ministerium innerhalb seiner Zustän- 
digkeit Anträge auf Titelverleihungen an die Allerhöchste Stelle 
bringen. 
Nach Art. 201 und 202 des Geb.-Ges. in der Fassung vom 
2. Juli 1892 werden für die Verleihung der dortselbst bezeichneten 
Würden oder Titel die ebenda bezw. in der Verordn. vom 20. Sep- 
tember 1879 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 1193) angeführten Gebühren 
erhoben. 
Zu den Titeln, welche nicht mit einem Staatsamte resp. einem 
Diensteinkommen verbunden sind, gehören z. B. die Hoftitel der Ge- 
werbetreibenden 1), die Titel: Kommerzienrat, Geheimer Kommerzien= 
1,) Vergl. hiezu auch oben § 35 a Anm. 46b zu Art. 11 der Reichs-Verf. 
4 
S. 104. 
1) Verordn. vom 16. April 1894 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 149: Gebühr 
für Hoftitel 225 M., für Hoflieferantentitel 150 M.., wovon ½ in die Hoffkasse, 
½ in die Staatskasse fließen.
	        
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