Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

236 § 48. Titel. 
rat, Hofrat, Geheimer Hofrat, Geheimer Rat, ) lebenslänglicher oder 
erblicher Reichsrat, kgl. Kammerjunker, kgl. Kämmerer, ferner auch 
das Prädikat „Exzellenz". 
Dieses letztgenannte Prädikat dürfen ohne besondere Verleihung 
führen:3) 
1) die wirklichen geheimen Staatsminister, 
2) die Kronbeamten, 
3) die Generale der Infanterie, Kavallerie und Artillerie, und 
4) die Generallieutenants, welche Divisionskommandanten sind, 
5) die obersten Hofbeamten, 
6) der Präsident des obersten Landesgerichts, 
7) die Regierungspräsidenten, welche zugleich wirkliche geheime 
Räte sind, 
8) die Erzbischöfe, 5) 
9) der Obersthofmeister und die Obersthofmeisterin der regieren- 
den Königin und der Obersthofmeister der verwitweten 
Königin, 5) 
10) die Ministerverweser, soferne sie Staatsräte im ordentlichen 
Dienst oder wirkliche Mitglieder des Staatsrates sind, für 
die Dauer der Verwesung,?) 
11) die Staatsminister und der Kriegsminister und die mit 
Divisionskommandos betrauten Generallieutenants auch nach 
Enthebung von ihren Funktionen,) 
12) der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.) 
Nach § 33 und 34 des Reichs-Str.-Ges.-B. bewirkt die Ab- 
erkennung der bürgerl. Ehrenrechte den dauernden Verlust der Würden, 
Titel, Orden und Ehrenzeichen, ferner die Unfähigkeit, während der 
im Urteile bestimmten Zeit Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen 
zu erlangen. 
Bezüglich der Gebühren für fremde Titel und Würden s. die 
Schlußbemerkung zu § 47. 
  
*:) Siehe Seyd. 1, S. 307 Anm. 22. 
1 3 Verordn. vom 2. Februar 1812 „das Prädikat Exzellenz betr.“ (Web. 
, 383. 
4) Hiezu kommt noch nach einer Berichtigung der Verordn. vom 2. Februar 
1812 im Reg.-Bl. 1812 S. 420: der Capitaine des gardes (Kapitän der Leib- 
garde der Hartschiere). 
*) Nach Nr. II Ziff. 2 der Verordn. vom 10. Januar 1822 „den Rang 
und Titel der Erzbischöfe und Bischöfe betr.“ (Web. 2, 71). 
"!) Bek. vom 16. Dezember 1825 (Web. 2, 279). 
7.) Bek. vom 17. März 1847 (Web. 3, 661). Vergl. hiezu Art. I des 
Ministerverantwortlichkeitsges. vom 4. Juni 1848 (Web. 3, 690). 
*) A.-Entschl. vom 15. Mai und 14. Juni 1875 (Web. 1, 384 Anm. und 
Ges.= und Verordn.-Bl. 1875 S. 452). 
*) Verordn. vom 31. August 1879 „den Verwaltungsgerichtshof betr.“ 
§ 4 Abs. 3 (Web. 13, 350).
	        
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