§ 49. Der Adel. 237
§ 49.
IV. Der Adel.“)
Zu den Titeln, welche vom Könige verliehen werden, kann im
weiteren Sinne auch der „Adel“ gerechnet werden und wird mit Recht
von „Adelstitel“ und von „Adelsprädikaten“ 1) gesprochen. (Pözl,
Verf.-Recht S. 140 spricht hiegegen von Adels-Stand: „der Adel,
ein durch besondere Vorrechte seiner Glieder ausgezeichneter, in der
Regel durch die Geburt begründeter „Stand“.)
Der Adel gehört seiner Entstehung nach zu den Ehrenaus-
zeichnungen, hat aber seiner Entwicklung nach sich zu einem Stande
ausgebildet. Heutzutage ist der Adel kein „Stand“ mehr, die ihm
noch zustehenden Rechte sind rein persönlicher Art: der Adel als
Stand ist durch die Entwicklung der Geschichte aufgehoben worden
und war diese Aufhebung mit dem Verschwinden der „ständischen“
Vertretung des Adels faktisch vollendet.
« Der heutige Adel ist also wie v. Seydel bayer. Staatsrecht
(Bd. 1, S. 308) mit Schulze (Staatsrecht 1, 393) sagt: „aus einem
Stande eine ehrenvolle erbliche Titulaturauszeichnung“ geworden,
„welche der Staat anerkennt, verleiht und gegen Mißbrauch schützt"
und steht daher staatsrechtlich faktisch „mit anderen Titeln, Orden
u. dgl. auf derselben Stufe und unterscheidet sich von ihnen nur durch
die regelmäßige Erblichkeit der Auszeichnung“.
Daran wird durch den Umstand nichts geändert, daß dem Adel
noch gewisse Vorrechte zukommen, welche der Nichtadelige nicht bean-
spruchen kann. Solche Vorrechte kommen sogar noch beim niederen
Adel vor, in erhöhterem Maße aber beim hohen Adel und zwar sind
demselben diese Vorrechte als Entschädigung für die ihm zu Verlust
gegangene frühere Landeshoheit vorbehalten geblieben.
Der Adel eines jeden Staates ist ein besonderer. Die bayer.
Verfassung spricht daher auch nur vom bayerischen Adel,) (die
Ueberschrift des Tit. V der Verf.-Urk. redet auch nicht von einem
Adels-Stande, sondern nur „von besonderen Rechten und Vorzügen").
*) Seyd. 1, 308- 333.
Pözl, Lehrbuch des bayer. Verfassungsrechtes 1877 5. Aufl. S. 140 ff.
Krais 1, 144 f.
Pechm.-Brettr. 1, S. 145 f. v ..
Speziell: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern von Dr.
Ludwig Hoffmann. (J. Schweitzer Verlag, München 1896).
1) Vergl. 8 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B., wo die „Adelsprädikate“
im Zusammenhalte mit Orden, Ehrenzeichen, Titeln und Würden aufgeführt sind;
dagegen § 33 I. c., nach welchem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
wohl den Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen,
nicht aber den des Adels und der Adelsprädikate bewirkt.
2) Cfr. 8 4 Tit. V der Verf-Urk. und Ueberschrift der V. Verf.-Beil. „Edikt“
über den „Adel im Königreiche Bayern.“ — Unter dem in § 4 I. c. ge-
nannten „gesamten übrigen Adel des Reiches“ ist selbstverständlich der Adel des
Königreiches Bayern zu verstehen.