Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 49. Der Adel. 237 
§ 49. 
IV. Der Adel.“) 
Zu den Titeln, welche vom Könige verliehen werden, kann im 
weiteren Sinne auch der „Adel“ gerechnet werden und wird mit Recht 
von „Adelstitel“ und von „Adelsprädikaten“ 1) gesprochen. (Pözl, 
Verf.-Recht S. 140 spricht hiegegen von Adels-Stand: „der Adel, 
ein durch besondere Vorrechte seiner Glieder ausgezeichneter, in der 
Regel durch die Geburt begründeter „Stand“.) 
Der Adel gehört seiner Entstehung nach zu den Ehrenaus- 
zeichnungen, hat aber seiner Entwicklung nach sich zu einem Stande 
ausgebildet. Heutzutage ist der Adel kein „Stand“ mehr, die ihm 
noch zustehenden Rechte sind rein persönlicher Art: der Adel als 
Stand ist durch die Entwicklung der Geschichte aufgehoben worden 
und war diese Aufhebung mit dem Verschwinden der „ständischen“ 
Vertretung des Adels faktisch vollendet. 
« Der heutige Adel ist also wie v. Seydel bayer. Staatsrecht 
(Bd. 1, S. 308) mit Schulze (Staatsrecht 1, 393) sagt: „aus einem 
Stande eine ehrenvolle erbliche Titulaturauszeichnung“ geworden, 
„welche der Staat anerkennt, verleiht und gegen Mißbrauch schützt" 
und steht daher staatsrechtlich faktisch „mit anderen Titeln, Orden 
u. dgl. auf derselben Stufe und unterscheidet sich von ihnen nur durch 
die regelmäßige Erblichkeit der Auszeichnung“. 
Daran wird durch den Umstand nichts geändert, daß dem Adel 
noch gewisse Vorrechte zukommen, welche der Nichtadelige nicht bean- 
spruchen kann. Solche Vorrechte kommen sogar noch beim niederen 
Adel vor, in erhöhterem Maße aber beim hohen Adel und zwar sind 
demselben diese Vorrechte als Entschädigung für die ihm zu Verlust 
gegangene frühere Landeshoheit vorbehalten geblieben. 
Der Adel eines jeden Staates ist ein besonderer. Die bayer. 
Verfassung spricht daher auch nur vom bayerischen Adel,) (die 
Ueberschrift des Tit. V der Verf.-Urk. redet auch nicht von einem 
Adels-Stande, sondern nur „von besonderen Rechten und Vorzügen"). 
*) Seyd. 1, 308- 333. 
Pözl, Lehrbuch des bayer. Verfassungsrechtes 1877 5. Aufl. S. 140 ff. 
Krais 1, 144 f. 
Pechm.-Brettr. 1, S. 145 f. v .. 
Speziell: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern von Dr. 
Ludwig Hoffmann. (J. Schweitzer Verlag, München 1896). 
1) Vergl. 8 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B., wo die „Adelsprädikate“ 
im Zusammenhalte mit Orden, Ehrenzeichen, Titeln und Würden aufgeführt sind; 
dagegen § 33 I. c., nach welchem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
wohl den Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, 
nicht aber den des Adels und der Adelsprädikate bewirkt. 
2) Cfr. 8 4 Tit. V der Verf-Urk. und Ueberschrift der V. Verf.-Beil. „Edikt“ 
über den „Adel im Königreiche Bayern.“ — Unter dem in § 4 I. c. ge- 
nannten „gesamten übrigen Adel des Reiches“ ist selbstverständlich der Adel des 
Königreiches Bayern zu verstehen.
	        
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