Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

238 § 49. Der Adel. 
Der fremde d. h. nichtbayerische Adelige kann die Rechte des 
bayerischen Adeligen nicht in Anspruch nehmen, wie auch den bayer. 
Adel nur ein bayerischer Staatsangehöriger erwerben und resp. besitzen 
kann. Mit der bayer. Staatsangehörigkeit geht auch der bayer. Adel 
verloren. 
Nach § 1 der V. Verf.-Beilage wird der Adel erworben: 
a. durch kgl. Verleihung, 
b. durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater. 
Diesem „adeligen Vater“ oder Großvater, überhaupt Ahnen, 
muß aber der Adel auch erst vom Könige verliehen worden sein, so 
daß also eigentlich der Adel in seinem Ursprunge nur durch kgl. Ver- 
leihung erfolgt; letztere kann sich blos auf die Person des Beliehenen 
oder auch auf die Nachkommenschaft desselben erstrecken und dadurch 
ergiebt sich der Unterschied zwischen persönlichem und erblichem Adel. 
Der persönliche Adel wird erworben durch Verleihung des 
Verdienstordens der bayerischen Krone, sowie des Militär-Max-Joseph= 
Ordens. 3) Der persönliche Adel erstreckt sich nur noch auf die Ehe- 
frau und resp. Witwe des Beliehenen, nicht aber auf die Kinder, auf 
letztere auch nicht bei Lebzeiten des Dekorierten; der erbliche Adel 
dagegen sowohl auf die Ehefrauen und Witwen, als auch auf die ehe- 
liche Nachkommenschaft des Beliehenen inkl. der durch nachfolgende 
Ehe Legitimierten. 
Die Verleihung des Adels geschieht durch Adelsbriefe. ) Es 
kann um dieselbe auch nachgesucht werden. Solche Gesuche 5) sind mit 
den Angaben und Bescheinigungen der Personalverhältnisse, der Ver- 
dienste des Bittstellers und seiner Familie um den Staat und eines 
zum standesmäßigen Auskommen hinlänglichen Vermögens beim kgl. 
Staatsministerium des kgl. Hauses einzureichen. 
Nach § 6 Abs. I der V. Verf.-Beil. hat der bayerische Adel 
fünf Grade: 
1) Fürsten, 
2) Grafen, 
3) Freiherren, 
4) Ritter,) 
5) Adelige mit dem Prädikate „von“. 
Zu der Ritterklasse gehören alle mit dem obengenannten Civil- 
und Militär-Verdienstorden begnadigten Inländer, welche nicht vorher 
schon einer höheren Adelsklasse einverleibt waren. 
Nach § 8 l. c. kann ein bayer. Unterthan nur dann, wenn 
*) § 5 Abs. 1 der V. Beil. zur Verf.-Urk. S. auch § 5 Abs. 2 l. 
*) §83 Abs. 1 l. c. 
5) § 3 Abs. 2 l.c. 
") Nach Min.-E. vom 5. November 1877, Web. 1, 539 Anm. 2 haben 
die weiblichen Mitglieder der bei der Ritterklasse immatrikulierten Familien ledig- 
lich das allgemeine Adelsprädikat „von“ zu führen.
	        
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