Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 8. 1. Der Kaiser. 15 
die Beziehungen und Angelegenheiten des Reiches und auf die Aus— 
übung der Befugnisse als Inhaber des Bundes-(Reichs-)Präsidiums. 
Mit dem kaiserlichen Titel ist die Kaiserkrone, die Führung des 
kaiserl. Wappens und der kaiserlichen Standarte (s. Web. 9, 108) 
verbunden. (Hiezu Laband 1, 197 Anm. 3.) 13) Die Kaiserwürde be- 
zeichnet sich durch den Gebrauch der Worte „von Gottes Gnaden“ 
als erblich mit der Krone Preußens d. h. mit dem Träger der 
Krone Preußens verbunden und führt daher auch der Kronprinz von 
Preußen den Titel „Kronprinz des deutschen Reiches“ mit dem 
Prädikat „Kaiserliche Hoheit“. Die vom Kaiser als solchen ernannten 
Behörden und Beamten führen den Titel „bkaiserlich“. Erlaß vom 
3. August 1871 Web. 9, 108. Das kaiserliche Wappen ist durch 
§ 360 Ziff. 7 des R.-Str.-Ges.-B. gegen unbefugte Nachahmung geschützt. 
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 16. März 1872 (Reichs-Ges.-Bl. 
S. 90 und Web. 9, 346) hat jedoch der Kaiser den „deutschen 
Fabrikanten“" den Gebrauch und die Abbildung des keaiserlichen 
Adlers in der durch Erlaß vom 3. August 1871 beschriebenen Form 
erlanbt; aber nach Bek. des Reichs-K. vom 11. April 1872 (Reichs- 
Ges.-Bl. S. 93) nicht in Form eines Wappenschildes (s. Web. 9, 
108 und 346 Anm. 2). Vergleiche hiezu § 4 Ziff. 2 des Marken- 
schutzgesetzes vom 12. Mai 1894 (Web. 22, 574, Bamb. 31, 374). 
Eine Civilliste ist für den Kaiser nicht gegeben, doch wird ihm aus 
Reichsmitteln ein „Dispositionsfond“ alljährlich zur Verfügung gestellt. 
ad b. Regierungsrechte des Kaisers. Zu diesen gehören im 
allgemeinen: 
1) das Recht der ausschließlichen völker-, staats= und privat- 
rechtlichen Vertretung des Reiches. 
Demgemäß bestimmt Art. 11 Abs. 1 d. Reichs-Verf.: 
„Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im 
Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu 
empfangen.“ Dabei ist der Kaiser bezüglich der Fassung 
seines Willens in der Regel vollständig unabhängig und er- 
klärt diesen seinen aus freien Erwägungen stammenden 
Willen namens des Reiches d. h. der Gesamtheit der zum 
Reiche vereinigten Bundesstaaten resp. Bundesfürsten. S. 
jedoch Art. 11 Abs. 3 d. Reichs-Verf. 
Diese Vertretung gilt auch bei privatrechtlichen Er- 
werbungen für das Reich und bei Belastungen des Reiches 
desgl. bei den staatsrechtlichen Beziehungen des Reiches zu 
den Einzelstaaten ebenso wie zu denjenigen des Auslandes. 
Auch bei der Ernennung der Reichsbeamten handelt der 
Kaiser als Vertreter des Reiches. Laband 1, S. 200. 
4) Ueber Führung der Reichskriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der 
deutschen Wn- l“ Gr. Wonn Schpereg Lg aeu 17, in fahrzeug 
 
	        
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