Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Der Landtag. § 50. Allgemeines. Die beiden Kammern. 241 
in den adeligen Familien durch Geburten, Eheschließungen und Sterbe- 
fälle betr.“ die kgl. Regierungen beauftragt: 
a. die Standesämter anzuweisen resp. anweisen zu lassen, die 
Auszüge aus den Standesregistern über Geburten, Eheschließ- 
ungen und Sterbefälle in adeligen Familien ihres Standes- 
amtsbezirkes nach Schluß jeden Kalenderjahres gleichzeitig 
mit den Nebenregistern an die vorgesetzten Stellen resp. 
Aufsichtsbehörden einzusenden, 
b. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Conspekte — durch 
Vergleichung mit den Nebenregistern — zu prüfen und event. 
herzustellen und 
c. auf die richtige und genaue Eintragung der Adelsprädikate 
in die Standesregister ihr Augenmerk zu richten; zu diesem 
Behufe sind aber weiter die Standesämter anzuweisen, daß sie 
d. bei den Verehelichten — sowohl bei dem Ehegatten wie bei 
der Ehegattin neben deren Geburtsjahr, Monat und Tag 
auch die vollständigen Namen, sowie Namen und Stand der 
beiderseitigen Eltern — und 
e. bei den Geborenen und Verstorbenen — bei letzteren unter 
Angabe des Geburtsdatums — ebenfalls Namen und Stand 
der Eltern, bei den Müttern insbesondere auch den ange- 
borenen Geschlechtsnamen derselben beizufügen haben. (Web. 
11, 539 und 539 Anm. 2.) 15) 
Die unberechtigte Annahme von Adelsprädikaten wird nach 
8 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B. 16) bestraft. 
Uleber die für Adelsdiplome zu entrichtenden Gebühren s. Geb.= 
Ges. vom 6. Juli 1892 Art. 204. Die Gebühren des Art. 204 
fließen zu 8 Zehnteln in den allgemeinen Stipendienfond, die restigen 
. Behmeel Airde Scatstaff, die Gebühren für Lehenbriefe sind in 
Art. DC. , ferner diejenigen für die Ei in di 
adelsmatritel durch Arl. 205 1. esenigen für die Eintragung in die 
Kapitel III. 
Der Tandtag. 9) 
50. 
Allgemeines. Die beiden Kammern. 
Nach Tit. I § 2 der Verf.-Urk. besteht für das ganze König- 
reich eine allgemeine in zwei Kammern abgeteilte Ständeversammlung. 
15) Siehe hiezu noch Min.-E. vom 3. Dezember 1815 und 11. September 
1829 Web. 1, 485. 
16) Siehe oben Anm. 1. 
) Seyd. 1, 348—486. 
Pohl, Handbuch. I. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.