Der Landtag. § 50. Allgemeines. Die beiden Kammern. 241
in den adeligen Familien durch Geburten, Eheschließungen und Sterbe-
fälle betr.“ die kgl. Regierungen beauftragt:
a. die Standesämter anzuweisen resp. anweisen zu lassen, die
Auszüge aus den Standesregistern über Geburten, Eheschließ-
ungen und Sterbefälle in adeligen Familien ihres Standes-
amtsbezirkes nach Schluß jeden Kalenderjahres gleichzeitig
mit den Nebenregistern an die vorgesetzten Stellen resp.
Aufsichtsbehörden einzusenden,
b. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Conspekte — durch
Vergleichung mit den Nebenregistern — zu prüfen und event.
herzustellen und
c. auf die richtige und genaue Eintragung der Adelsprädikate
in die Standesregister ihr Augenmerk zu richten; zu diesem
Behufe sind aber weiter die Standesämter anzuweisen, daß sie
d. bei den Verehelichten — sowohl bei dem Ehegatten wie bei
der Ehegattin neben deren Geburtsjahr, Monat und Tag
auch die vollständigen Namen, sowie Namen und Stand der
beiderseitigen Eltern — und
e. bei den Geborenen und Verstorbenen — bei letzteren unter
Angabe des Geburtsdatums — ebenfalls Namen und Stand
der Eltern, bei den Müttern insbesondere auch den ange-
borenen Geschlechtsnamen derselben beizufügen haben. (Web.
11, 539 und 539 Anm. 2.) 15)
Die unberechtigte Annahme von Adelsprädikaten wird nach
8 360 Ziff. 8 des Reichs-Str.-Ges.-B. 16) bestraft.
Uleber die für Adelsdiplome zu entrichtenden Gebühren s. Geb.=
Ges. vom 6. Juli 1892 Art. 204. Die Gebühren des Art. 204
fließen zu 8 Zehnteln in den allgemeinen Stipendienfond, die restigen
. Behmeel Airde Scatstaff, die Gebühren für Lehenbriefe sind in
Art. DC. , ferner diejenigen für die Ei in di
adelsmatritel durch Arl. 205 1. esenigen für die Eintragung in die
Kapitel III.
Der Tandtag. 9)
50.
Allgemeines. Die beiden Kammern.
Nach Tit. I § 2 der Verf.-Urk. besteht für das ganze König-
reich eine allgemeine in zwei Kammern abgeteilte Ständeversammlung.
15) Siehe hiezu noch Min.-E. vom 3. Dezember 1815 und 11. September
1829 Web. 1, 485.
16) Siehe oben Anm. 1.
) Seyd. 1, 348—486.
Pohl, Handbuch. I. 16