Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

246 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
Auch hinsichtlich der Einteilung der Wahlkreise sind zweckent— 
sprechendere Beschränkungen statuiert worden, ferner ist auch das 
Staatsbürgerrecht als Bedingung für die Wahlfähigkeit in Wegfall 
gekommen und statt desselben durchaus nur die Staatsangehörigkeit 
zur Ausübung des Wahlrechtes vorausgesetzt. 
Im Uebrigen wurden die Grundlagen des Wahlgesetzes vom 
4. Juni 1848 nicht verändert und verweisen wir bezüglich der ein— 
zelnen Bestimmungen des nunmehr giltigen Landtagswahlgesetzes in 
der Fassung vom 21. März 1881 auf den nachstehenden Wortlaut 
dieses Gesetzes selbst und auf die zu den einzelnen Artikeln desselben 
beigefügten Bemerkungen 2c. 
Gesetz’) 
„die Wahl der Landtagsabgeordneten betr.“ 
vom 4. Juni 1848, in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1881, 
nach Ministerialbekanntmachung vom 22. März 1881: Web. 14, 
738 ff.; Bamb. 18, 9 ff.) 
Art. 1. 
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags- 
Abgeordneten berechnet sich nach den Bevölkerungsziffern der einzelnen 
Regierungsbezirke in der Art, daß in jedem Regierungsbezirke so viele 
Abgeordnete zu wählen sind, als auf seine Bevölkerung im Verhält- 
  
  
*) Hiezu Commentar von Dr. Ludw. Aug. v. Müller: Das bayer. Gesetz 
» . . 4. Juni 1848 r: 
über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 31. Märh u881. 2. Auflage. Nörd- 
lingen 1887. 
(Cit. Müller und Angabe der Seite), ferner dessen Ausführungen „zur 
Theorie und Praxis des bayer. Landtagswahlgesetzes“ in Bl. f. admin. Pr. 32, 
145 ff., 161 ff., 176 ff. und 193 ff., desgl. Luthardt eben da 19, 249 ff. 
**) Zum Vollzuge dieses Gesetzes sind besonders nachstehende Ministerial- 
Entschließungen ergangen: 
a. Min.-E. vom 2. April 1881 „den Vollzug des Gesetzes über die Wahl 
der Landtagsabgeordneten betr."“ 
(Web. 15, 31 ff., Bamb. 18, 33 ff.). 
b. Min.-E. vom 24. März 1881 „die erstmalige Herstellung, öffentliche 
Auslegung und Abschließung der Wählerlisten“. (Web. 14, 762 ff.), 
nebst Min.-E. vom 22. April 1881 über die Berechnung der Bevölker- 
ungszahl (Web. 15, 63) und Min.-E. vom 18. Mai 1881 „den Voll- 
zug des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten betr.“ 
(Web. 15, 82 f.). 
c. Min.-E. vom 27. Januar 1883 „die Wahlberechtigung der Militärper- 
sonen bei Landtags= und Reichstagswahlen betr.“ (Web. 16, 100 f.), ferner 
d. Verordn. vom 1. September 1881 über die Eisenbahnfahrtfreiheit der 
Abgeordneten (Web. 15, 425 f.) zu Art. 36 Abs. 1 des Wahlgesetzes. 
Weiter siehe die Behandlung dieser Materie bei Krais 1, 179 ff. (4. Aufl. 
1, 191 ff.), Pechm.-Brettr. 1, 153 ff., Stadelmann-W. S. 132 ff. 
Besonders über das Verhalten der Beamten der inneren Verwaltung, also 
auch der Gemeindebeamten in bezug auf die Wahlen s. Min.-E. vom 9. April 
1868 (Web. 7, 216) und vom 31. Mai 1893 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 198).
	        
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