Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

248 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
a. mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl), 
b. mittelst Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner. 
Art. 4. 
Zu jeder giltigen Wahls) ist die persönliche Anwesenheit des 
Wählenden erforderlich. 
Stellvertretung findet nicht statt. 
Nur derjenige wird zur Wahls) zugelassen, welcher erweislich 
den Verfassungseid abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben außer— 
dem bei der Wahlhandlung den in Art. 23 vorgeschriebenen Wähler— 
eid zu schwören. 
Der Eid nach Tit. VII § 25 und Tit. X § 3 der Verf.-Urk. 
kann bei Angehörigen nicht christlicher Konfessionen mit Hinweglassung 
des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet werden. 4) 
Art. 5. 
Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljähr. Staatsangehörige, 
welcher dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer 
entrichtet. 5) 
*) Unter „Wahl“ ist sowohl die Urwahl wie die Abgeordnetenwahl zu 
verstehen. Bei beiden Wahlen muß also auch geprüft werden, ob vom betr. 
Wähler oder resp. Wahlmanne der Verfassungseid geleistet wurde. Vergl. hiezu 
Nr. V Ziff. 4 der Min.-E. vom 24. März 1881 (Web. 14, 765) und Nr. III 
der Min.-E. vom 27. Januar 1883 (Web. 16, 101) ferner den nachstehenden § 3, 
sowie den § 51 Abs. 1 und 5 der Vollz.-Instr. vom 2. April 1881 (Web. 15, 
32 und 40). 
!) Zu Art. 4 Abs. 3 gehört § 3 der Min.-E. vom 2. April 1881: Die 
Distriktsverwaltungsbehörden haben vor der jedesmaligen Auslegung der Wähler- 
listen und ebenso vor jeder Urwahl durch öffentliches Ausschreiben auf die Be- 
stimmung des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes geeignet hinzuweisen und eine Tagfahrt 
oder nach Bedarf mehrere Tagfahrten zur Ableistung des Verfassungseides anzu- 
beraumen. In dem Ausschreiben vor der jedesmaligen öffentlichen Auslegung 
der Wählerlisten ist zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß und warum die 
Zeit vor oder während der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten für die Ab- 
leistung des Verfassungseides sich empfiehlt. · 
(Siehe Min.-E. vom 24. März 1881, Amtsblatt des Ministeriums des 
Innern S. 66, Web. 14, 762, abgedruckt unten S. 250.) 
Ueber die erfolgte Ableistung des Eides ist Bestätigung zu erteilen. 
Bezüglich der Ableistung des Staatsbürgereides siehe auch oben § 45 
174 ff. 
*) Zur aktiven Wahlfähigkeit als Urwähler gehört also jetzt (vergl. nach- 
stehenden § 4 der Vollz.-Vorschr. in Anm. 7): 
a. der Besitz der bayer. Staatsangehörigkeit (nicht des Staatsbürgerrechtes, 
dieses letztere ist hier ohne jede Bedeutung) und männliches Geschlecht, 
b. Volljährigkeit (vergl. § 2, auch § 3 des bürgerl. Ges.-B.), 
. die wirkliche Entrichtung einer — wenn auch noch so geringen — 
direkten Staatssteuer und zwar muß diese Entrichtung schon statt- 
gefunden haben und die Anlegung mit dieser Steuer bereits seit sechs 
Monaten, vom Tage der Auslegung der Wählerlisten an zurückgerechnet, 
erfolgt sein (Bl. für admin. Pr. 32, 149 ff.),
	        
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