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8§ 9. 2. Der Bundesrat.
2) Der Kaiser hat die Regierung des Reiches zu führen.
Bei einem Teile der Regierungsgeschäfte ist aber der Kaiser
durch die Verfassung oder durch sonstige Gesetze an die
Mitwirkung anderer Organe, nämlich des Bundesrates und
des Reichstages oder auch an die einzelnen Bundesstaaten
gebunden. Die Regierungsgeschäfte sind genau nach der
Verfassung oder nach den sonstigen gemäß derselben erlassenen
Gesetzen zu bethätigen. Besonders steht dem Kaiser die Be-
fugnis zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu
eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Art. 12 d. R.-Verf.)
Im Uebrigen richten sich die Befugnisse und Pflichten des
Kaisers resp. des Bundespräsidiums nach der Reichsverfas-
sung. Siehe: Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 11, 14, 16, 17,
24, 36 Abs. 2, 37, 50, 53, 56, ferner 19 und 68 derselben.
Nach Art. 15 der Reichs-Verf. ernennt der Kaiser endlich den
Reichskanzler, desgl. nach Art. 18 lI. c. die Reichsbeamten.
Siehe hiezu: Gesetz vom 31. März 1873 über die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten. Web. 9, 717 ff. und 717
Anm. 1 und Pröbst, Comm. S. 65 Anm. 4, Bamb. 14, 500.
3) Der Kaiser ist der Inhaber der militärischen Macht des
Reiches, ferner der Vollstrecker der Exekutionsgewalt des-
selben nach Art. 19 d. R.-Verf. Er hat den Oberbefehl
über das gesamte deutsche Heer im Kriege, desgl. über die
Kriegsmarine. (S. Art. 57— 68 d. R.-V.) Er hat auch
das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären —
letzteres jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des
Bundesrates (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Reichs-Verf.).
4) Auch hat der Kaiser namens des Reiches die Ausübung der
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen nach § 3 des Gesetzes vom
9. Juni 1871 Web. 9, 479. (Lab. 1, S. 203 u. 678 ff.) Schließ-
lich vollzieht der Kaiser auch noch namens des Reiches die Schutz-
gewalt in den deutschen Schutzgebieten. (Laband 1, S. 739 ff.)
89.
2. Der Bundesrat.
(Lab. 1, 203—255.)
Nach Art. 6 der Reichs-Verfassung besteht der Bundesrat
„aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes“ d. h. aus
den Vertretern der zum Reiche gehörigen einzelnen deutschen Bundes-
staaten.
Er ist demgemäß gewissermaßen eine Konferenz der bevoll-
mächtigten Vertreter der einzelnen Bundesstaaten, welche jedoch in
ihrer Gesamtheit und Kontinuität, sowie nach Inhalt ihrer Befug-
nisse und nach den ihr zustehenden Kompetenzen, ganz besonders aber
auf Grund und infolge ihrer Abstimmung zugleich auch als
Organ des Reiches erscheint und solchergestalt einerseits die