Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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8§ 9. 2. Der Bundesrat. 
2) Der Kaiser hat die Regierung des Reiches zu führen. 
Bei einem Teile der Regierungsgeschäfte ist aber der Kaiser 
durch die Verfassung oder durch sonstige Gesetze an die 
Mitwirkung anderer Organe, nämlich des Bundesrates und 
des Reichstages oder auch an die einzelnen Bundesstaaten 
gebunden. Die Regierungsgeschäfte sind genau nach der 
Verfassung oder nach den sonstigen gemäß derselben erlassenen 
Gesetzen zu bethätigen. Besonders steht dem Kaiser die Be- 
fugnis zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu 
eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Art. 12 d. R.-Verf.) 
Im Uebrigen richten sich die Befugnisse und Pflichten des 
Kaisers resp. des Bundespräsidiums nach der Reichsverfas- 
sung. Siehe: Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 11, 14, 16, 17, 
24, 36 Abs. 2, 37, 50, 53, 56, ferner 19 und 68 derselben. 
Nach Art. 15 der Reichs-Verf. ernennt der Kaiser endlich den 
Reichskanzler, desgl. nach Art. 18 lI. c. die Reichsbeamten. 
Siehe hiezu: Gesetz vom 31. März 1873 über die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten. Web. 9, 717 ff. und 717 
Anm. 1 und Pröbst, Comm. S. 65 Anm. 4, Bamb. 14, 500. 
3) Der Kaiser ist der Inhaber der militärischen Macht des 
Reiches, ferner der Vollstrecker der Exekutionsgewalt des- 
selben nach Art. 19 d. R.-Verf. Er hat den Oberbefehl 
über das gesamte deutsche Heer im Kriege, desgl. über die 
Kriegsmarine. (S. Art. 57— 68 d. R.-V.) Er hat auch 
das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären — 
letzteres jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des 
Bundesrates (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Reichs-Verf.). 
4) Auch hat der Kaiser namens des Reiches die Ausübung der 
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen nach § 3 des Gesetzes vom 
9. Juni 1871 Web. 9, 479. (Lab. 1, S. 203 u. 678 ff.) Schließ- 
lich vollzieht der Kaiser auch noch namens des Reiches die Schutz- 
gewalt in den deutschen Schutzgebieten. (Laband 1, S. 739 ff.) 
89. 
2. Der Bundesrat. 
(Lab. 1, 203—255.) 
Nach Art. 6 der Reichs-Verfassung besteht der Bundesrat 
„aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes“ d. h. aus 
den Vertretern der zum Reiche gehörigen einzelnen deutschen Bundes- 
staaten. 
Er ist demgemäß gewissermaßen eine Konferenz der bevoll- 
mächtigten Vertreter der einzelnen Bundesstaaten, welche jedoch in 
ihrer Gesamtheit und Kontinuität, sowie nach Inhalt ihrer Befug- 
nisse und nach den ihr zustehenden Kompetenzen, ganz besonders aber 
auf Grund und infolge ihrer Abstimmung zugleich auch als 
Organ des Reiches erscheint und solchergestalt einerseits die
	        
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