Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

250 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung (Abfs. 1) 
beurteilen sich nach dem Anfangstage der öffentlichen Auslegung der 
Wählerlisten (Art. 7 Abs. 1). 
Art. 6. 
Für jede Gemeinde ist von der Gemeindebehörde eine Wähler- 
liste anzulegen. ) In diese Liste sind alle Wahlberechtigten, welche 
ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, nach Vor= und Zunamen, 
Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnung nebst Vermerken über Ab- 
leistung des Verfassungseides, über Steuerentrichtung und über etwa 
vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe einzutragen.?) 
Verfassungseid geleistet hat. (Art. 4 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes und § 3 
dieser Instruktion, ferner s. oben § 45 S. 174 ff. über Ableistung des Staats- 
bürgereides.) 
Endlich ruht die Berechtigung zum Wählen nach Maßgabe des § 49 des 
Reichs-Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 für die zum aktiven Heere gehörigen Militär- 
personen mit Ausnahme der Militärbeamten. 
") Hiezu § 5 der Vollzugs-Vorschriften vom 2. April 1881: 
Im Auschlusse an die Ausführungen der Min.-E. vom 24. März 1881 
(Web. 14, 762) „die erstmalige Herstellung, öffentl. Auslegung und Abschließung 
der Wählerlisten betr.“ — wird wiederholt darauf hingewiesen, daß der Eintrag 
in die Wählerliste den Wohnsitz in derjenigen Gemeinde voraussetzt, für 
welche die Liste angelegt ist. Die Bestimmung des früher geltenden Gesetzes, nach. 
welcher jemand auch da wählen konnte, wo er ohne Domizil mit Grundbesitz an- 
sässig war, ist sonach nicht mehr in Geltung. Hat jemand einen mehrfachen 
Wohnsitz, so ist er in jeder der Gemeinden, in welcher er Wohnsitz hat, in die 
Wählerliste aufzunehmen. Die Ausübung des Wahlrechtes kann jedoch, wie in 
Abs. 5 des Art. 5 ausdrücklich ausgesprochen wird, nur in Einem Urwahlbezirk 
erfolgen. Eine vorausgehende Erklärung darüber, in welchem Urwahlbezirk das 
Wahlrecht ausgeübt werden wolle, ist im Gesetze nicht gefordert. 
*!) Die hauptsächlichste Aufgabe der Gemeindebehörden beim Voll- 
zuge des Landtagswahlgesetzes ist die Herstellung und Evidenthaltung der 
Wählerlisten. 
Bezüglich der Herstellung dieser Wählerlisten sind durch die Min.-E. vom 
24. März 1881 „die erstmalige Herstellung, öffentliche Auslegung und Abschließ- 
ung der Wählerlisten“, ferner durch die Min.-E. vom 27. Januar 1883 „die 
Wahlberechtigung der Militärpersonen bei Landtags= (und Reichstags-)Wahlen 
betr."“ eingehende Bestimmungen getroffen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für die 
desbezügl. gemeindebehördliche Thätigkeit nachstehend im Wortlaute ab- 
gedruckt werden: 
a. Min.-E. vom 24. März 1881 (Web. 14, 762 ff.): 
Während bei den Landtagswahlen seither die Voraussetzungen der Wahl- 
berechtigung (aktiven Wahlfähigkeit) im einzelnen bei Uebergabe des Wahlzettels. 
an den Urwahlkommissär als gegeben nachgewiesen werden mußten und alle 
hierüber entstehenden Zweifel durch den Wahlausschuß zu bescheiden waren, ist die 
Ausübung des Wahlrechts künftighin an den Eintrag in die einschlägige 
Wählerliste gebunden, von welcher der Urwahlkommissär beglaubigte Abschrift oder 
beglaubigten Auszug zugestellt erhält. Demgemäß darf fortan in dem einzelnen 
Urwahlbezirke niemand zur Urwahl zugelassen werden, welchen der Urwahlkom- 
missär nicht in der ihm bei der Wahlhandlung vorliegenden beglaubigten voll- 
ständigen oder auszugsweisen Abschrift der Wählerliste vorgetragen findet. Hieraus 
erhellt die hohe Wichtigkeit, welche der ordnungsgemäßen Herstellung der Wähler- 
listen einschließlich der öffentlichen Auslegung und des Reklameverfahrens zukommt.
	        
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