252 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
Das Gesetz stellt in Art. 5 Abs. 2 vier Ausschließungsgründe auf;
hinsichtlich derselben ist zu bemerken:
a. Der erste Ausschließungsgrund betrifft „Personen, welche unter Kuratel
stehen oder welchen nach Art. 499 und Art. 513 des zur Zeit in der
Pfalz geltenden Cinilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich beigegeben ist.“
Da gerichtliche Verfügungen dieser Art wieder aufgehoben werden können,
erscheint der Ausschließungsgrund als ein zeitweiser. Die gedachten
Personen sind daher von dem Eintrage in die Wählerliste nicht aus-
geschlossen; dieser Eintrag hat aber unter Vermerk über den vorhan-
denen zeitweisen Ausschließungsgrund zu geschehen.
b. Der zweite Ausschließungsgrund trifft „Personen, über deren Vermögen
das Konkursverfahren gerichtlich erklärt ist, und zwar während der
Dauer dieses Verfahrens“. Die letzteren Worte stellen außer Zweifel,
daß auch hier nur ein zeitweiser Ausschließungsgrund vorliegt. Es sind
daher auch in diesem Falle die beteiligten Personen von dem Eintrage
in die Wählerlisten nicht ausgeschlossen; dieser Eintrag hat aber unter
Vermerk über den vorhandenen zeitweisen Ausschließungsgrund zu er-
folgen.
. Der dritte Ausschließungsgrund bezieht sich auf „Personen, welche eine
öffentliche Armenunterstützung beziehen oder in dem Zeitraume eines
Jahres vor der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten bezogen haben."“
Da sich das Jahr des Bezuges immer zurück von dem Anfangstage der
jeweiligen öffentlichen Auslegung der Wählerlisten berechnet, so liegt
hier stets ein jedenfalls bis zur nächsten Auslegung der Wählerlisten
wirksamer Ausschließungsgrund vor; die betreffenden Personen sind da-
her in die Wählerliste nicht einzutragen. Der Zeitraum eines Jahres
vor der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten umfaßt für die erste
Auslegung die Zeit vom 9. Mai 1880 bis zum 8. Mai 1881 inecl.
Als Tag des Bezuges ist nicht der Tag der Empfangnahme, sondern
jener der beschlußmäßigen Gewährung der Unterstützung maßgebend.
Hinsichtlich des Begriffes „öffentliche Armenunterstützung“ wird auf das
Gesetz über die öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April
1869 verwiesen.
d. Der vierte Ausschließungsgrund ist gegen „Personen“ gerichtet, „welche
die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben,
so lange dieser Verlust dauert.“ Hieher einschlägig sind die §§ 32feff.
des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich beziehungsweise (für die
vor dem 1. Januar 1872 ergangenen bezüglichen Verurteilungen) Art. 46
des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung
des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich in Bayern betreffend. Da
demnach die Dauer des Verlustes jeweilig außer Frage steht, ergibt
sich von selbst, in welchen Fällen ein Eintrag in die Wählerliste über-
haupt nicht, und in welchen Fällen ein solcher Eintrag unter Ver-
merk des vorhandenen zeitweisen Ausschließungsgrundes veranlaßt ist.
Kein Eintrag ist erforderlich, wenn die Dauer des Verlustes über die
Zeit hinausreicht, für welche die Wählerliste abgeschlossen wird — also
bei der erstmaligen Auslegung, wenn die Dauer des Verlustes über den
31. August 1881 hinaus sich erstreckt. Ist die Dauer des Verlustes
fiue kürzere, so hat Eintrag in die Wählerliste unter Vermerk stattzu-
inden.
4) Die Berechtigung zum Wählen ruht fernerhin nach Maßgabe
des § 49 des Reichs-Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 für die zum aktiven Heere
gehörigen Offiziere und Aerzte, Unteroffiziere und Gemeinen.
(Die nun folgenden Absätze 2—4 der Ziff. 4 und die Ziff. 5 dieser Ent-
schließung sind ersetzt durch die nachstehenden Bestimmungen der sub b) abgedruck-
ten MinE. vom 27. Januar 1883, welche, soweit hieher gehörig, folgendermaßen
auten):