8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 253
Von Militärpersonen sind bei dem Vorhandensein der übrigen persönlichen
Erfordernisse in die Wählerlisten aufzunehmen:
a. sämtliche Beamte der Militärverwaltung, gleichviel ob Militär= oder
Civilbeamte, — hiezu gehören auch die Veterinäre —,
b. die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes, dann die (mit oder ohne Pension) verabschiedeten Offiziere
und Sanitätsoffiziere, die nicht zum Friedensstande gehörigen, zur
Disposition stehenden Offiziere und Sanitätsoffiziere, die nicht zum
Friedensstande gehörigen Offiziere und Sanitätsoffiziere à la Suite.
Die unter a. aufgeführten sind in der Ausübung des Wahlrechts vollkom-
men unbeschränkt; bei den unter b. Aufgezählten kann trotz der Eintragung in die
Wählerliste das Wahlrecht bei einer Wahlhandlung ruhen, wenn die Betreffenden
am Tage der Vornahme dieser Wahlhandlung nach dem unter I Erörterten als
zeitweilig zum aktiven Heere gehörig erscheinen; ist der zeitweilige Ausschließungs-
grund zur Zeit der Aufnahme in die Wählerliste gegeben, so ist hierüber entsprechen-
der Vermerk zu machen.
Abgesehen von den vorstehend unter a und b bezeichneten Kategorien können
Militärpersonen in die Wählerlisten nur eingetragen werden, wenn bescheinigt
wird, daß der Tag ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst in die Zeit fällt, für
welche die Wählerliste abgeschlossen wird; auch ein solcher Eintrag kann selbstver-
ständlich nur unter Vermerk des vorhandenen zeitweisen Ausschließungsgrundes
vollzogen werden.
Die Offiziere der Gendarmerie sind als nicht wahlberechtigt auch nicht in
die Wählerlisten einzutragen. Die Mannschaften der Gendarmerie sind in die-
selben bei dem Vorhandensein der übrigen persönlichen Erfordernisse aufzunehmen.
V.
Ueber die Art der Einträge in die einzelnen Rubriken geben die in An-
lage A (s. Web. 14, 768 f. und S. 256) eingesetzten Beispiele Aufschluß.
Im einzelnen wird bemerkt:
1) zu Rubrik 1 (Laufende Nummer) ist das oben unter Ziff. III Ge-
sagte zu vergleichen.
sind # 2) Zu Rubrik 2 (Zuname), 3 (Vorname) und 5 (Stand oder Gewerbe)
sind Erläuterungen nicht veranlaßt. In Rubrik 4 (Alter) ist bei denjenigen Wahl-
berechtigten, welche das 21. Lebensjahr unzweifelhaft schon in dem der Eintragung
vorausgehenden Kalenderjahre oder früher vollendet haben, die Angabe des Geburts-
jahres genügend.
3) Zu Rubrik 6 (Wohnung). In Gemeinden, welche nicht in mehrere
Wahlbezirke zerlegt werden können, genügt die Einsetzung des Namens der bezüg-
lichen, die Gemeinde bildenden oder zu der Gemeinde gehörigen Ortschaft. Hie-
gegen ist in Gemeinden, welche für sich in zwei oder mehrere Urwahlbezirke abge-
teilt werden können, die Angabe der Wohnung des Wahlberechtigten nach Haus-
nummer und Litera (Distrikt) oder Straße erforderlich, weil im Falle der Ab-
teilung der Gemeinde in zwei oder mehrere Urwahlbezirke das Wahlrecht nach
Art. 8 des Gesetzes nur in demjenigen Urwahlbezirke ausgeübt werden darf, in
welchem die in die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt. Es ist daher bei allen
Wahlberechtigten, welche in Gemeinden wohnen, die nach der Volkszählung vom
1. Dezember 1875 über 2750 Seelen zählen, die Wohnung innerhalb dieser Ge-
meinde nach Hausnummern und Litern (Distrikten) oder Straßen in die Wähler-
liste aufzunehmen. » ·
4) Zu Rubrik 7 (Vermerk über Ableistung des Verfassungseids) wird im
Anschlusse an die obige Ziff. IV Nummer 5 bestimmt, daß in die Rubrik bei amts-
bekannt oder nachgewiesenermaßen erfolgter Ableistung des Verfassungseides das
Wort „ja“, andernfalls das Wort „nein“ eingesetzt wird. Als amtsbekannt kann
die Ableistung des Verfassungseides namentlich bei allen kgl. Staatsdienern, auch
den katholischen und protestantischen PRfarrern, dann im Falle erfolgter An-