Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

254 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
sässigmachung (nach der früheren Gesetzgebung) und im Falle des Erwerbes einer 
selbständigen Heimat durch Verehelichung (nach der jetzt geltenden Gesetzgebung) 
angenommen werden. Die Civilbeamten der Militärverwaltung und die Militär- 
beamten mit Ausnahme der Auditeure leisten den Verfassungseid bei der Anstellung 
oder Verehelichung nicht. 
5) Zu Rubrik 8 (Vermerk über Stenerentrichtung) wird verfügt, daß hier 
lediglich die Art derjenigen direkten Steuer, welche der Wahlberechtigte entrichtet, 
eine kurze Andeutung und zwar in folgender Weise findet: 
a. durch „Eink.“, wenn Einkommensteuer, 
b. durch „Kap.“, wenn Kapitalsteuer, 
c. durch „Grund-“ oder „Haus-“, wenn Grund= oder Haussteuer, 
d. durch „Gew.“, wenn Gewerbesteuer und 
e. durch den Buchstaben „1“, wenn Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen in Frage steht. 
Entrichtet jemand direkte Steuern verschiedener Gattung, so ist der Ver- 
merk bezüglich einer derselben genügend. 
6) Zu Rubrik 9 (Vermerk über vorhandene zeitweise Ausschließungs- 
gründe.) Als zeitweise Ausschließungsgründe kommen nach Ziff. IV. Nummer 3 
in Betracht: 
a. der Zustand der Kuratel beziehungsweise die gerichtliche Beigabe eines 
Beistandes in der Pfalz nach Art. 499 und Art. 513 des zur Zeit dort 
geltenden Civilgesetzbuches, 
b. die gerichtliche Erklärung des Konkursverfahrens, 
. der Verlust der Befähigung zum Wählen infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung, wenn die Dauer des Verlustes sich nicht über die Zeit hinaus- 
erstreckt, für welche die Wählerliste abgeschlossen wird. 
Die Einträge geschehen hier in folgender Form: 
zu a. „unter Kuratel“ beziehungsweise „gerichtlich verbeistandet". 
zu b. „Konkursverfahren.“ 
zu c. „Wegen Bestrafung verlustig bts “ 
Der Vermerk über Militärpersonen in den oben unter Ziff. IV Nr. 4 Abs. 3 
vorgesehenen Fällen hat zu lauten: „Aktiver Militärdienst bbs "„ 
7) Zu Rubrik 10 (Bemerkungen). In dieser Rubrik sind ebenso, wie bei 
den Wählerlisten zum Reichstage die Gründe von Streichungen oder Nachtrag- 
ungen vorzumerken, welche sich vom Anfangstage der öffentlichen Auslegung der 
Wählerlisten (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) bis zum Schlusse des Reklamations- 
verfahrens und der sich hieran anreihenden Abschließung der Wählerlisten (Art. 7 
Abs. 3 und 4) ergeben. Auf gleiche Weise sind hier Uebertragungen von der einen 
Wählerliste in die andere zu begründen, welche nach Abschluß der Wählerliste ge- 
mäß des ersten Satzes in Art. 8 des Gesetzes wegen Verlegung des Wohnsitzes 
einzutreten haben. — Beispiele für die hier in Frage kommenden Einträge sind 
aus der Anlage A zu entnehmen. 
VI. 
[1) Inhaltlich der Min.-Bek. vom 22. März 1881 (Ges.= und Verordn.-Bl. 
1881 Nr. 10 S. 122) hat die erstmalige öffentliche Auslegung der Wählerlisten 
am 9. Na d. Is. zu beginnen und bis zum 23. Mai d. Is. einschließlich zu 
auern. 
2) Vor Beginn der öffentlichen Auslegung ist nach Art. 7 Abs. 2 des 
Gesetzes die Zeit und der Ort dieser Auslegung sowie, daß gegen die 
Listen innerhalb der Frist, während welcher die Auslegung statt- 
findet, jedem Beteiligten das Recht der Einsprache zusteht, in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
	        
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