Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

258 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
b) Min.-E. vom 27. Januar 1883 (Web. 16, 100 ff.): 
Nach Bekanntmachung des kgl. Kriegsministeriums vom 10. Dezember v. 
Irs. Nr. 16204b (Verordn.-Bl. S. 546) haben Seine Majestät der König 
mit Allerhöchster Entschließung, d. d. Hohenschwangau, den 2. Dezember v. Irs. 
hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung 
vom 14. Dezember 1872, die Verehelichung der Militärpersonen 2c. betreffend, 
sowie des III. Abschnittes des Reichs-Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 Nachstehendes 
Allergnädigst zu verfügen geruht: 
1) Von den Offizieren und Sanitätsoffizieren à la suite und zur Dispo- 
sition gehören zu den Militärpersonen des Friedensstandes: 
a. 4 la suite stehende, wenn sie aus einer etatsmäßigen Friedensstelle 
Gehalt beziehen oder unter Stellung à la suite auf bestimmte Zeit 
— mit oder ohne Gehalt — beurlaubt sind; 
b. zur Disposition stehende, wenn sie auf einer etatsmäßigen Friedens- 
stelle verwendet sind. 
2) Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche, ohne zum Friedensstande zu 
gehören, zur aktiven Dienstleistung im Heere zugelassen sind, unter- 
stehen für die Dauer dieser Zulassung den Bestimmungen über die 
Verhältnisse der aktiven Militärpersonen. 
Zufolge dieser Allerhöchsten Bestimmung, welche eine feste Unterlage für 
Beurteilung der im III. Abschnitte des Reichs-Mil.-Ges. berührten bürgerlichen 
Verhältnisse der Heeresangehörigen bietet, ergeben sich rücksichtlich der 
Wahlberechtigung folgende Gesichtspunkte: 
J. 
Welche von den im § 49 des Reichs-Mil.-Ges. gedachten Militärpersonen 
und auf welche Dauer dieselben zum aktiven Heere gehören, besagt § 38 desselben 
Gesetzes; über die Angehörigkeit der zur Disposition und à la suite stehenden 
Offiziere und Sanitätsoffiziere zum Friedensstande bestimmt die vorstehende Aller- 
höchsre Verfügung vom 2. Dezember 1882; für die weder zum Friedens= noch 
zum Beurlaubten-Stande gehörigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche zu 
vorübergehender aktiver Dienstleistung im Frieden zugelassen sind, ruht auf die 
Dauer dieser Zulassung die Berechtigung zum Wählen ebenso, wie für die zum 
aktiven Dienste eingezogenen Personen des Beurlaubtenstandes. 
II. 
Hinsichtlich der Aufnahme von Militärpersonen in die Wähler- 
listen ist zwischen den Wählerlisten für den Landtag und den 
Wählerlisten für den Reichstag ein Unterschied dadurch begründet, daß 
die ersteren permanente Listen sind, welche halbjährlich revidiert und berichtigt 
werden, während die letzteren unmittelbar vor der Reichstagswahl nur für diese 
eine Wahl und für etwaige Nachwahlen innerhalb eines Jahres aufgestellt 
werden. 
A. Wählerlisten für den bayerischen Landtag bereits oben abgedruckt unter 
a) Nr. IV Ziffer 4 S. 256. 
(B. Wählerlisten für den Reichstag: nicht hieher gehörig. S. oben § 11 
25.) 
III. 
Zu den Landtagswahlen wird nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die 
4. Juni 1848 
Wahl der Landtagsabgeordneten vom 21.März 1881 
welcher erweislich den Verfassun gseid abgeleistet hat. Hinsichtlich der No- 
torietät dieser Ableistung seitens Militärpersonen hat es auch fortan bei dem 
Schlußsatze der Ziffer V Nr. 4 der Min.-E. vom 24. März 1881 Nr. 4835 
(A.-Bl. des kgl. Staats-Ministerium des Innern 1881 S. 61) sein Verbleiben, 
dahin lautend: 
  
nur derjenige zugelassen,
	        
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