Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 263 
Art. 14. 
In der ersten Wahlhandlung (Urwahl) wird auf 500 Seelen 
ein Wahlmannn gewählt 7); ein Bruchteil über die Hälfte wird als 
voll gerechnet. Die Wahlmänner eines Wahlkreises wählen die gemäß 
Art. 2 festgesetzte Zahl von Abgeordneten. 
Art. 15. 
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als drei und für mehr als 
sieben Wahlmänner gebildet werden. 25) 
Art. 16. 
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt durch die Distriktsver- 
waltungsbehörden nach politischen Gemeinden. 
Bei größeren Gemeinden ist die bestehende Einteilung in Bezirke 
oder Distrikte zugrunde zu legen; mit Teilen größerer Gemeinden 
können anstoßende kleinere Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt 
werden. 29) 
gehört. Der Wegzug aus dem Urwahlbezirke oder aus der Gemeinde, zu welcher 
dieser Bezirk gehört, hat daher fortan den Verlust der Eigenschaft als Wahlmann 
unzweifelhaft zur Folge. (Vergl. hiezu auch Anm. 18 zu Art. 8 des Gesetzes, 
ferner Anm. 20 Ziff. 2.) 
*.!) Zu Art. 14 sagt § 12 I. c.: Die Zahl der Wahlmänner ist für jeden 
Bestandteil eines Wahlkreises gesondert zu berechnen; was Bestandteil eines 
Wahlkreises ist, ergibt die einschlägige Rubrik des die Wahlkreiseinteilung jemals 
bekannt gebenden Ausschreibens.) 
Siehe hiezu auch Anm. zu Art. 14 bei Müller 36; ferner die Min.-E. 
vom. 2. April 1881, Web. 15, 63: der Berechnung bei Bildung der Urwahl- 
bezirke ist die ortsanwesende Bevölkerung zugrunde zu legen. Die Gesamt- 
zahl der Wahlmänner eines Wahlkreises trifft mit der Summe der aus der 
Bevölkerung der einzelnen Bestandteile des Wahlkreises sich ergebenden Zahlen 
zusammen; sowie Min.-E. vom 6. Juni 1881 (Web. 15, 64 Anm. 2) über die 
Berechnung der Zahl der Wahlmänner. 
*") Siehe hiezu Anm. zu Art. 15 bei Müller 36. 
*!) Zu Art. 16 und 17 verfügen 8§ 13—16 I. c.; 
§ 13. Für die Bildung der Urwahlbezirke gelten — abgesehen von der 
in Art. 15 des Gesetzes gegebenen Vorschrift über die zulässige Größe der Ur- 
wahlbezirke — als Normativbestimmungen: 
1) daß die Einteilung nach politischen Gemeinden zu geschehen 
hat, 
2) uß, wenn eine größere Gemeinde in mehrere Urwahlbezirke zu zerlegen 
ist, diese Zerlegung für den Fall des Bestehens einer Bezirks- oder 
Distriktseinteilung diese Einteilung zugrunde zu legen ist, 
3) daß die einzelnen Bestandteile eines Urwahlbezirkes räumlich zusam- 
menzuhängen haben. . 
8 14. Bei Bildung der Urwahlbezirke ist die gemäß Art. 14 des Gesetzes 
auf das einschlägige Gebiet treffende Gesamtzahl von Wahlmännern zu erreichen. 
§ 15. Die auf Kasernen nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1875 
treffende Seelenzahl darf nicht beliebig auf die Urwahlbezirke der betr. Gemeinde 2c. 
*) Siehe hiezu die Min.-E. vom 22. April 1881 Ziff. 2 (Web. 15, 63), nebst der Min.-E. 
vom 2. Juni 1881 (Web. 15, 64 Anm. 2s.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.