264 8§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
Art. 17.
Jeder Urwahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes
Ganze bilden.25) Der räumliche Zusammenhang wird durch die in
Mitte liegenden Freiforste (Art. 3 der Gemeindeordnung für die
Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht
als verletzt, wenn politische Gemeinden und Teile solcher selbst keine
in sich geschlossene Markung haben. 30)
Art. 18.
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordnetenwahlen sind von
der kgl. Staatsregierung im ganzen Königreiche je auf einen und
denselben Tag anzuberaumen. 31)
Art. 19.
Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt. 35)
verteilt werden, sondern ist bei jenem Urwahlbezirke bezw. bei jenen Urwahlbezirken
mitzuzählen, in welchen die Kaserne gelegen ist.
In gleicher Weise ist bei zahlreich bevölkerten sonstigen staatlichen, gemeind-
lichen oder anderen korporativen und privaten Anstalten zu verfahren.
§ 16. Politische Gemeinden dürfen nur dann geteilt werden, wenn ihre
Zerlegung in zwei oder mehrere Urwahlbezirke zulässig ist. Bei solchen Abteil-
ungen größerer Gemeinden ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte
zu Grunde zu legen; die Bildung der Urwahlbezirke hat demnach in solchen Ge-
meinden nicht lediglich nach Straßen, sondern nach jenen Bezirken oder Distrikten
bezw. da sie nicht immer geschlossen in Betracht kommen können, nach Teilen der-
selben zu geschehen; z. B. Urwahlbezirk 1, umfassend Lit. X (Distrikt X) und
von Lit. V. (Distrikt v) die Hausnummern (oder die Straßen oder den Distrikt 2).
Mit Teilen größerer Gemeinden können anstoßende kleinere Gemeinden zu einem
Urwahlbezirke vereinigt werden.
90) Vergl. auch die Anmerkungen 1—6 zu Art. 17 bei Müller 37 f.
*) Siehe hiezu auch J.-Min.-Bek. vom 24. August 1881 „die Wahlen zum
Reichstage und zum Laudtage, hier die Abhaltung von Sitzungen und Terminen
betr.“ (J.-Min.-Bl. 379; Web. 15, 420.) Ueberhaupt sollen auf die für die
Urwahl und die Abgeordnetenwahl bestimmten Tage auch keine verwaltungsrecht-
lichen oder administrativen Verhandlungen angesetzt werden, deren Vornahme eine
Behinderung oder auch nur die Deutung einer Behinderung des Wahlrechtes zu
verursachen im stande wäre.
2) Hiezu bestimmen § 17 und 18 l. c.:
§ 17. Die Wahlkommissäre zur ersten Wahlhandlung (Urwahl) werden für
die kgl. Haupt= und Residenzstadt München durch die kgl. Regierung, Kammer des
Innern von Oberbayern nach Einvernahme der beiden städtischen Gemeindekollegien
sowie der kgl. Polizeidirektion München — für alle übrigen Gemeinden von der
einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt. Für jeden Urwahlbezirk ist
zugleich auf den Fall der Verhinderung des Wahlkommissärs ein Stellvertreter zu
ernennen.
Zum Wahlkommissär kann jeder Wahlberechtigte (also auch z. B. Beamte
oder Bedienstete der Verwaltungsbehörden oder Gerichte rc.), auch wenn er nicht
im Urwahlbezirke wohnt, ekr. Min.-E. vom 16. Juni 1881 (Web. 15, 35 Anm. 4)
ausersehen werden; die Wichtigkeit, welche einer umsichtigen Leitung der Wahl-
handlung zukommt, macht es zur Pflicht, hiefür nur vollkommen befähigte Per-
sönlichkeiten auszuwählen.