8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 265
Art. 20.38)
Die in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Ab—
grenzung der Urwahlbezirke, den Tag der Wahl, sowie das Wahl-
lokal 34) mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl, sowohl in
einem zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffentlichen,
als auch in jeder Gemeinde durch Anschlag bekannt zu machen. 55)
Eine spätere 36) Abänderung ist nur in Notfällen zulässig.
Art. 21.
Zur giltigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von
zwei Dritteilen der Wahlmänner nötig.
Wenn aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten
Tage nicht vor sich gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache
§ 18. Die Wahlkommissäre zur zweiten Wahlhandlung (Wahl der Abge-
ordneten) haben die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, zu bestimmen und
zwar aus den Referenten der kgl. Regierung, Kammer des Innern, und aus den
Vorständen der Distriktsverwaltungsbehörden.
37) Hiezu bestimmen §§ 19—21 der Vollz.-Vorschr.:
§ 19: Sowohl die Veröffentlichung in einem zu amtlichen Kundgebungen
dienenden Blatte als der Anschlag in der Gemeinde muß mindestens acht
Tage vor dem Tage der Urwahl geschehen.
§ 20: Die Distriktsverwaltungsbehörden haben sich zur Veröffentlichung
selbstverständlich desjenigen Blattes zu bedienen, in welchem regelmäßig ihre amt-
lichen Erlasse und Bekanntmachungen erscheinen.
8 21: Zu den Akten ist je eine Nummer des Blattes zu nehmen, in
welchem die Veröffentlichung erfolgte, und gleichmäßig bezüglich jeder Gemeinde
eine gemeindebehördliche Bestätigung darüber zu erbringen, daß der Anschlag
rechtzeitig erfolgt ist.
") Das Wort „Wahllokal“ bezeichnet hier sowohl den Wahlort als das
Lokal, in welchem innerhalb dieses Wahlortes die Wahl vorgenommen wird z. B.
Saal des Gasthauses zum Hirschen in der Gemeinde N. N.
Bei der Auswahl von Wahlort und Wahllokal wird nicht bloß auf die
Geeignetheit des letzteren, sondern besonders auch auf die Lage des ersteren (und
bezw. des letzteren) im Wahlbezirke, sowie speziell auch die Verkehrsverhältnisse zu
berücksichtigen und demgemäß dasjenige Wahllokal festzusetzen sein, welches unter
Abwägung aller gegebenen Verhältnisse für die Mehrzahl der Wähler besser und
bequemer gelegen ist.
35) Ueber die Bekanntmachungen bezw. ihren Inhalt, ihre Form, ihre An-
ordnung * die Frist in welcher sie zu erfolgen haben s. Bl. f. admin. Pr.
32, 173 f.
5.) Als „später“ erscheint diejenige Abänderung, welche erst erfolgt oder
geschehen soll, wenn zwischen der Bekanntmachung der Abgrenzung und dem Tage
der Wahl keine acht Tage mehr liegen. Bis zum Beginn des achten, also bis
zum neunten Tage (inkl.) vor der Wahl kann eine solche Abänderung stets erfolgen
und bezw. bekannt gegeben werden; dagegen mit Beginn des achten Tages vor
der Wahl kann dies nur in Notfällen geschehen, also z. B. bei Eintritt von
Ueberschwemmungen, Ausbruch von Epidemien, Krieg, Feuersbrünsten (z. B. die
Gemeinde oder auch nur das Wahllokal, in welchem die Wahl stattfinden soll,
wird vom Feuer zerstört) 2c. Z
Vergl. hiezu auch Anm. 3 zu Art. 20 bei Müller 39.