Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 265 
Art. 20.38) 
Die in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Ab— 
grenzung der Urwahlbezirke, den Tag der Wahl, sowie das Wahl- 
lokal 34) mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl, sowohl in 
einem zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffentlichen, 
als auch in jeder Gemeinde durch Anschlag bekannt zu machen. 55) 
Eine spätere 36) Abänderung ist nur in Notfällen zulässig. 
Art. 21. 
Zur giltigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von 
zwei Dritteilen der Wahlmänner nötig. 
Wenn aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten 
Tage nicht vor sich gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache 
§ 18. Die Wahlkommissäre zur zweiten Wahlhandlung (Wahl der Abge- 
ordneten) haben die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, zu bestimmen und 
zwar aus den Referenten der kgl. Regierung, Kammer des Innern, und aus den 
Vorständen der Distriktsverwaltungsbehörden. 
37) Hiezu bestimmen §§ 19—21 der Vollz.-Vorschr.: 
§ 19: Sowohl die Veröffentlichung in einem zu amtlichen Kundgebungen 
dienenden Blatte als der Anschlag in der Gemeinde muß mindestens acht 
Tage vor dem Tage der Urwahl geschehen. 
§ 20: Die Distriktsverwaltungsbehörden haben sich zur Veröffentlichung 
selbstverständlich desjenigen Blattes zu bedienen, in welchem regelmäßig ihre amt- 
lichen Erlasse und Bekanntmachungen erscheinen. 
8 21: Zu den Akten ist je eine Nummer des Blattes zu nehmen, in 
welchem die Veröffentlichung erfolgte, und gleichmäßig bezüglich jeder Gemeinde 
eine gemeindebehördliche Bestätigung darüber zu erbringen, daß der Anschlag 
rechtzeitig erfolgt ist. 
") Das Wort „Wahllokal“ bezeichnet hier sowohl den Wahlort als das 
Lokal, in welchem innerhalb dieses Wahlortes die Wahl vorgenommen wird z. B. 
Saal des Gasthauses zum Hirschen in der Gemeinde N. N. 
Bei der Auswahl von Wahlort und Wahllokal wird nicht bloß auf die 
Geeignetheit des letzteren, sondern besonders auch auf die Lage des ersteren (und 
bezw. des letzteren) im Wahlbezirke, sowie speziell auch die Verkehrsverhältnisse zu 
berücksichtigen und demgemäß dasjenige Wahllokal festzusetzen sein, welches unter 
Abwägung aller gegebenen Verhältnisse für die Mehrzahl der Wähler besser und 
bequemer gelegen ist. 
35) Ueber die Bekanntmachungen bezw. ihren Inhalt, ihre Form, ihre An- 
ordnung * die Frist in welcher sie zu erfolgen haben s. Bl. f. admin. Pr. 
32, 173 f. 
5.) Als „später“ erscheint diejenige Abänderung, welche erst erfolgt oder 
geschehen soll, wenn zwischen der Bekanntmachung der Abgrenzung und dem Tage 
der Wahl keine acht Tage mehr liegen. Bis zum Beginn des achten, also bis 
zum neunten Tage (inkl.) vor der Wahl kann eine solche Abänderung stets erfolgen 
und bezw. bekannt gegeben werden; dagegen mit Beginn des achten Tages vor 
der Wahl kann dies nur in Notfällen geschehen, also z. B. bei Eintritt von 
Ueberschwemmungen, Ausbruch von Epidemien, Krieg, Feuersbrünsten (z. B. die 
Gemeinde oder auch nur das Wahllokal, in welchem die Wahl stattfinden soll, 
wird vom Feuer zerstört) 2c. Z 
Vergl. hiezu auch Anm. 3 zu Art. 20 bei Müller 39.
	        
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