8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 269
der Wählerliste, indem er in der den Zunamen (Familiennamen) enthaltenden
Rubrik 2 ein Kreuz beisetzt.
Der Wahlkommissär hat primär zu würdigen, ob der sich zur Stimmabgabe
Meldende hiezu berechtigt sei.
Die erste Voraussetzung ist, daß der sich Meldende in der Wählerliste bezw.
in dem Auszug derselben für den einschlägigen Urwahlbezirk eingetragen ist.
Findet sich dieser Eintrag, so sind weiterhin die Vermerke über Ableistung
des Verfassungseides und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe
genau zu beachten.
a. Ist in der Wählerliste die erfolgte Ableistung des Verfassungseides nicht
konstatiert, so kann der Wahlberechtigte nur dann zur Wahl zugelassen werden,
wenn er sich gegenüber dem Wahlkommissär durch Vorlage eines Attestes über
diese Ableistung ausweist. b. Ist in der Wählerliste ein zeitweiser Ausschließ-
ungsgrund vorgetragen, so muß geprüft werden, ob die Zeit, für welche der Aus-
schließungsgrund wirkt, noch fortdauert oder nicht; ist ersteres der Fall, so kann
eine Ausübung des Wahlrechtes nicht erfolgen.
Endlich kann auch noch die Frage auftreten, ob nicht ein Ausschließungs-
grund neu entstanden ist. Wenn der Wahlkommissär oder ein Mitglied des
Wahlausschusses von bezüglichen Vorkommnissen Kenntnis besitzt, so ist selbstver-
ständlich auch diese Frage sorgfältig zu würdigen.
Alle auftauchenden Zweifel und Bedenken sind vom Wahlausschusse zu be-
scheiden (vergl. unten § 54).
6 § 35. Bei Ablauf der Stunde, bis zu welcher die Dauer der Urwahl anberaumt
ist, dürfen nur mehr jene Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben, welche sich in
diesem Augenblicke im Wahllokale befinden. Um dieses zu ermöglichen und jede
Störung der Wahlhandlung ferne zu halten, kann bei stärkerem Andrange im
Wahllokale der Wahlkommissär mit oder nach Ablauf der Stunde den Eingang
zum Wahllokale insolange durch eine Barriere oder auch durch Schließung der
Thüre absperren lassen, bis die Stimmabgabe der Anwesenden vollendet ist. #)
§ 36. Der Abschluß der Stimmabgabe wird vom Wahlkommissär erklärt.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet
gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit
von der eberfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab-
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (oben § 34 Abs. 4), so ist dieses
nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
§ 37. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. ,
Der Wahlkommissär entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn
nach lauter Verlesung des Inhaltes einem Mitglied des Wahlausschusses, welches
die Stimmzettel bis zum Ende der Stimmenzählung (des Skrutiniums) aufbewahrt.
Vor der Verlesung kann der Wahlkommissär, um die Aufzeichnungen in die
Stimmliste und in die Gegenliste (vergl. unten § 39) zu erleichtern, die Wahl-
zettel so legen, daß möglichst viele Wahlzettel mit gleichen Wahlmännernamen
aufeinanderfolgen.
38. Treten Zweifel über die Giltigkeit von Stimmen auf, so entscheidet der
Wahlausschuß hierüber in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des
Gesetzes.
§ 39. Der Inhalt der giltig abgegebenen Stimmzettel wird von dem Protokoll-
führer in der Stimmliste verzeichnet; ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses
Eine Verlängerung der verkündeten Schlußzeit ist unzulässig. S. Min.-E. vom 1. Julie
1881 letzter Abs. (Web. 15, 297); es geht aus der Fassung des obenstehenden § 35 klar hervor,
daß es bei der einmal verkündeten Schlußzeit verbleiben muß und daß nicht etwa bei Herankommen
desseben nachträglich eine Verlängerung der Wahlhandlung gewährt oder bestimmt werden kann.
#t Eine längere Pause darf hier nicht stattfinden. S. Min.-E. vom 10. Juli 1881 a. E.
(Web. 15, 305.)