Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

270 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
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führt gleichzeitig eine Gegenliste. Stimmliste und Gegenliste sind Anlagen des 
Protokolles (vergl. unten § 56).7) 
§ 40. Die Stimmzettel, welche der Wahlausschuß nach Maßgabe der ein- 
schlägigen Bestimmungen des Gesetzes ganz oder teilweise für ungiltig erklärt, 
werden, und zwar ausgeschieden nach ganz für ungiltig erklärten Stimmzetteln 
und nach bloß teilweise für ungiltig erklärten Stimmzetteln mit fortlaufenden 
Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz an- 
gegeben sind, aus denen die Ungiltigkeitserklärung erfolgt ist. 
8 41. Die für giltig erklärten Stimmzettel hat der Urwahlkommissär in 
Papier einzuschlagen, zu versiegeln und mit dem Protokolle an die Distriktsver- 
waltungsbehörde einzuliefern. 
§ 42. Die absolute Stimmenmehrheit berechnet sich in der Weise, daß von allen 
abgegebenen Stimmen die gänzlich für ungiltig erklärten abgezogen werden und 
in die hienach sich ergebende Zahl mit 2 geteilt wird; die absolute Stimmen- 
mehrheit ist bei der nächsten vollen Zahl über die Hälfte erreicht. Z. B. von 
100 Stimmen ist die Hälfte 50, von 101 ist die Hälfte 50 ½; bei 100 und bei 
101 Stimmen ist die absolute Stimmenmehrheit mit 51 Stimmen erreicht. 
§ 43. Hat sich in der ersten Wahlhandlung für keinen Wahlmann oder doch 
nicht für die Vollzahl der zu wählenden Wahlmänner die absolute Stimmen- 
mehrheit ergeben, so ist eine zweite Wahlhandlung erforderlich. Diese Wahlhand- 
lung kann in Gemäßheit der am Anfang der ersten Wahlhandlung stattgehabten 
Verkündigung entweder sofort nach Bekanntgabe des Resultates der ersten Wahl- 
handlung begonnen oder bei dieser Bekanntgabe auf einen kurzen Termin später 
anberaumt werden. 
§ 44. Die zweite Wahlhandlung ist nur eine Fortsetzung der ersten; es bleibt 
daher der ernannte Wahlausschuß in Funktion und wird nicht ein neues Protokoll 
aufgenommen, sondern nur im Anschlusse an die Konstatierungen über die erste 
Wahlhandlung bei der Urwahl im Protokolle fortgefahren. x) 
§ 45. Am Anfange der zweiten Wahlhandlung hat der Wahlkommissär vor 
allem die Dauer der für Abgabe von Stimmzetteln bestimmten Zeit im Einver- 
nehmen mit dem Wahlausschusse bekanntzugeben. Auch hier ist beizufügen, wann 
die Bekanntgabe des Ergebnisses der zweiten Wahlhandlung erfolgen wird, und 
–—. 
1 ) Der Bedarf an Protokollen, Stimm= und Gegenlisten wird von der kgl. Regierung ge. 
liefert. Dabei wird zugleich die Möglichkeit mehrerer Wahlhandlungen berücksichtigt. 
Das Formular für die Stimm= und für die Gegenliste ist gleich. Es ist daher, um genau 
erkenntlich zu machen, welches die Stimm= und bezw die Gegenliste ist, auf dem Umschlage über 
dem Worte „Liste“ auf die unterstrichene Linie entweder „Stimm-“ oder „Gegen“ zu setzen. 
1717°) Es geschieht dies in der Weise, daß dem Protokolle über die erste Wahlhandlung ein 
weiteres Protokollformular angefügt und im Protokollformular über die erste Wahlhandlung der 
Schluß „Gegenwärtige Verhandlung 2c.“ desgl. im zweiten Protokollformular die Einleitung von 
Anfang an bis zu den Worten „lein Wahlzettel mehr angenommen werden“ (inkl.) gestrichen und 
auf einem eingehefteten Blatt der Uebergang von der ersten Wahlhandlung zur zweiten ungeföhr in 
folgender Weise konstatiert wird (vergl. hiezu Müller S. 44 Anm. 12 zu Art. 26 des Gesetzes): 
Nachdem sich ergeben hatte, daß eine zweite (dritte 2c.) Wahlhandlung erforderlich ist, wurde die. 
selbe nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten (zweiten 2c.) Wahlhandlung sofort begonnen (oder: 
bei Bekanntgabe des Resultates der ersten 2c. Wahlhandlung aauf anberaumt). Diese 
neuerliche Wahlhandlung wurde demgemäß vom Wahlkommissär sofort (zu dieser festgesetzten Zeit) 
damit eröffnet, daß er im Einvernehmen mit dem Wahlausschusse als Endtermin für die Stimm 
abgabe die Stunde . Uhr .. mit dem Präjudiz festsetzte, daß nach Ablauf derselben kein 
Wahlzettel mehr angenommen werde; ferner noch bekannt gab, daß er das Resultat dieser zweiten 
(dritten 2c.) Wahlhandlung um .. Uhr . mittags verkünden werde und daß er, wenn diese zweite 
(dritte 2c.) Wahlhandlung zu keinem oder keinem vollständigen Resultate führen und demgemäß eine 
weitere Wahlhandlung erforderlich würde, den Beginn der letzteren bei Bekanntgabe des Ergebnisses 
der jetzt beginnenden Wahlhandlung (noch für den laufenden oder) für den nächstfolgenden 2c. Tag 
ansetzen werde. — Und nun folgt weiter der Text des Protokollformulars: „Nachdem der Wahl- 
kommissär und der Wahlausschuß sich davon überzeugt hatten 2c. 2c.
	        
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