Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 275 
eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet, 
und nach Umständen mit der Dienstesentlassung bestraft. 
Art. 32. 
Die Bestechungös) der Wähler hat vorbehaltlich der im Straf- 
gesetzbuche getroffenen, einschlägigen Bestimmungen die Ungiltigkeit 
der Wahl, soweit sie die Bestechenden und Bestochenen betrifft, zur 
Folge. 
Art. 33. 
Die Wahlverhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den 
Gegenstand der Wahlen und jede Einmengung von anderen Gegen- 
ständen, von besonderen Anträgen, Beschwerden oder Instruktionen, 
auf was immer für eine Art, sind von der Wahlkommission ohne 
weiteres zurückzuweisen. 54) 
Art. 34.5) 
Bei jeder Wahlhandlung ist während der ganzen Dauer der- 
selben den betreffenden Wahlberechtigten die Anwesenheit, soweit es 
ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist, gestattet. 
5") Siehe hiezu § 109 des Reichs-Str.-Ges.-B., desgl. § 107 und 108 
1. c. (loben S. 26) und Anm. 1 und 2 zu Art. 32 bei Müller S. 46. 
"*) Vergl. hiezu vorstehende Anm. 52 zu Art. 29. 
*8) Zu Art. 34 wird durch § 55—57 l. c. bestimmt: § 55: Art. 34 Abs. 1 
gestattet die fortdauernde Anwesenheit im Wahllokale nur „den betr. Wahlberecht- 
igten“ d. h. den bei der einschlägigen Wahlhandlung (Urwahl oder Abgeordneten- 
wahl) Beteiligten; und auch diesen gestattet das Gesetz die fortdauernde Anwesen- 
heit nur „soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist.“ Die Wahl- 
kommissäre dürfen einerseits die fortdauernde Anwesenheit der betr. Wahlberechtig- 
ten nur beanstanden und ausschließen, wenn und soweit der geordnete Gang des 
Wahlgeschäftes dies erfordert; die Wahlkommissäre sind aber auch andrerseits ver- 
pflichtet, einzuschreiten, sobald eine Störung des Wahlgeschäftes in Frage kömmt.-) 
§ 56. Für das Protokoll bei der Urwahl ist das anruhende Formular 
Anl. I (Web. 15, 42), für das Protokoll bei der Abgeordnetenwahl das Formular 
Anl. II (Web. 15, 44) anzuwenden. Z 
Sowohl das Protokoll der Urwahl als jenes der Abgeordnetenwahl hat 
als zwei notwendige Anlagen die Stimmliste und die Gegenliste; diese sind nach 
dem gleichen Formular Anl. III (Web. 15, 47) zu führen. 
Durch die kgl. Regierung, Kammer des Innern, werden die Formulare für 
die Urwahlen (Protokolle, Stimm= und Gegenlisten) in genügender Anzahl den 
Distriktsverwaltungsbehörden, — die Formulare zu den Wahlen der Abgeordneten 
den Wahlkommissären zugestellt. » 
(Cfr.hiezuMin.-E.voin27.Jun11881Web.15,41Anm.13,ferner 
Min.-E. vom 17. März 1882 Web. 15, 42 Anm. 14.) 
§57. Die Protokolle sind immer von dem Wahlkommissär und dem Wahl- 
ausschusse zu unterzeichnen; für Stimmliste und Gegenliste genügt die Unterschrift 
des Wahlkommissärs und desjenigen Mitgliedes des Wahlausschusses, welches die 
bezügliche Liste geführt hat. 
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