Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern. 281 
wortung für die Gesetzmäßigkeit der Regierung des Staates." .) 
Demgemäß ist auch nach Art. IV des Gesetzes über die Minister- 
verantwortlichkeit verfügt: „Der König wird seine Regierungsanord- 
nungen jedesmal von den Ministern oder von den zeitlichen Stell- 
vertretern gegenzeichnen lassen, in deren Geschäftskreis die 
Sache einschlägt."“ 
Der letzte Zusatz setzt voraus, vielmehr macht es zur gesetz- 
lichen Pflicht, daß aber auch jeder einzelne Teil der Regierungs- 
thätigkeit einem bestimmten Ressortminister als zu seinem Wirkungs- 
kreis gehörig zugewiesen sein muß. 
Im übrigen, besonders auch bezüglich einer allenfallsigen Minister- 
Anklage vor dem Staatsgerichtshofe verweisen wir auf das erwähnte 
Gesetz vom 4. Juni 1848 „die Ministerverantwortlichkeit betr.“ 
(Web. 3, 690 ff.) und Tit. X § 6 Abs. und II der Verf.-Urk. (Web. 
1, 597), desgl. auf die Ausführungen bei v. Seyd. 1, 504—524, und 
bei v. Pözl, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 24 f. (8 12): die rechtliche 
Stellung der dirigierenden Staatsminister. 
B. Die einzelnen Ministerien.7) 
8 55. 
1. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.#) 
Wirkungskreis desselben: 
A. als Ministerium des kgl. Hauses besorgt es: 
a. die Rechtsverhältnisse des Königs und der Mitglieder des 
kgl. Hauses als solcher, 
D. die Aufsicht und oberste Leitung des geheimen Haus= und 
des geheimen Staats-Archives, 
c. Ordens= und Adelssachen, sowie die Geschäfte des durch 
Verordn. vom 27. November 1825 (Web. 2, 258 f.) 
aufgelösten Reichsheroldenamtes,) desgl. Thronlehen, 
letzteres im Benehmen mit dem kgl. Finanzministerium; 
B. als Ministerium des Aeußern: 
die Beziehungen Bayerns zum deutschen Reiche und zu 
fremden Staaten, 
*") Seyd. 1, 512. 
7!) Formationsverordnung vom 15. April 1817 (Reg.-Bl. S. 329, Web. 1, 
und vom 9. Dezember 1825 (Reg.-Bl. S. 977; Web. 2, 261; Bamb. 
  
528 fl.) 
22, 1). 
*) Seyd. 1, 529 f.; Krais 1, 54; Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825 
88 30—48, ferner § 24 und § 10 a l. c., sowie § 2 Ziff. 1 a der Verordn. vom 
1. Dezember 1871 (Web. 9, 161); Grill S. 146 f.; endlich v. Pözl, Verw.-Recht 
1871 § 13 S. 25 fl. 
**) Vergl. Edikt vom 1. November 1808 (Web. 1, 249) über das Reichs- 
Herolden-Amt.