290 § 56. Das kgl. Staatsministerium des Innern.
15) das statistische Bureau und die statistische Centralkommission; 56)
16) das allgemeine Reichsarchiv 37) und die Kreisarchive. 37)38)
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern gebildet. Die Sitze dieser
Organe werden vom Staatsministerium des Innern bestimmt.
Näheres hierüber s. 8 413.
*") Verordn. vom 29. Januar 1869: die Errichtung einer statistischen
Centralkommission (Web. 7, 582 ff.). § 1, 4 und 5 derselben bestimmen: Es wird
eine statistische Centralkommission beim kgl. Staatsministerium des Handels (seit
1. Dezember 1871 Staatsministerium des Innern) errichtet. Dieselbe untersteht
unmittelbar dem genannten Staatsministerium. Als ausführendes Organ ist ihr
*7“ statistische Bureau in geschäftlicher Beziehung untergeordnet. Näheres hierüber
§ 528.
*1) Verordn. vom 26. Juni 1799 (Web. 1, 42); Verordn. vom 12. April
1812 „das allgemeine Reichsarchiv betr.“ (Web. 1, 391 f.).
Ueber Benützung der Archive durch die Behörden, Privaten, Gemeinden 2c.
s. zunächst das Reglement vom 23. September 1817 (Web. 1, 542 f.).
Ueber die Abgabe von Akten und Urkunden seitens der Behörden an die
Archive zunächst Min.-E. vom 14. März 1856 (Web. 4, 738), weiter die Min.-E.
vom 9. Mai 1870, 23. Juli 1870, 6. Januar 1871 (Web. S, 526, 646 und 698),
gnner 7 der bezirksamtlichen Registraturordnung vom 7. Oktober 1873 (Web.
, 143).
Ueber die Archive der Gemeinden spez. s. Verordn. vom 4. August
1809 (Web. 1, 293) nebst oben cit. Verordn. vom 26. Juni 1799 und Ziff. 147
der Vollz.-Vorschr. z. revid. Gem.-Edikt vom 31. Oktober 1837 (Web. 3, 155).
Ueber die für die Benützung der Archive zu entrichtenden Gebühren s. Min.=
Entschl. vom 22. Mai 1861 (Web. 5, 240), wobei zu bemerken ist, daß an die
Stelle der in dieser Entschließung enthaltenen Tax= und Stempelsätze die Ge-
bührensätze des Gebührengesetzes vom 18. August 1879 in der Fassung von 1892
im Art. 165 und 166 getreten sind. Dabei haben die Kreisarchive als Distrikts-
verwaltungsbehörden (Art. 165) und das allgemeine Reichsarchiv als Mittelstelle
(Art. 166) zu gelten.
Weiter sind bezüglich der für die Archive zu entrichtenden Gebühren noch
zu berücksichtigen: Min.-E. vom 28. Januar 1880, vom 26. Juli 1880, vom
13. August 1880, sämtlich mitgeteilt bei Web. 5, 240 Anm. 1.
Das obencitierte im allgemeinen noch giltige Reglement vom 23. Septem-
ber 1817 ist in verschiedenen Beziehungen alteriert durch folgende Entschließungen:
Min.-E. vom 20. Mai und 9. Juni 1866 und 25. März 1868 (Web. 6,
621, 628 und 7, 208) über die Benützung der Archive durch die kgl. Stellen und
Behörden: s. hiezu auch die in nächster Anm. citierte Verordnung vom 21.
Januar 1837 (Web. 3, 91);
ferner Min.-E. vom 19. September 1873 und 11. März 1876 sowie vom
20. November 1869 und 17. Juli 1876 über die Archivbenützung seitens der
Privaten, Gemeinden 2c. (Web. 10, 137: Benützung der Archive für wissenschaft-
liche Forschungen, und 11, 464: Benützung der Archive durch Private zu recht-
lichen Zwecken, sowie Web. 8, 425 und 11, 574). Durch die cit. Min.-E. vom
11. März 1876 (Web. 11, 464) ist speziell verfügt, daß die Bescheidung der
Gesuche von Privaten, Gemeinden und Stiftungen, welche die Archiobenütz-
ung zur Ermittlung und Klarstellung von Rechtsverhältnissen bezwecken fortan
— ebenso wie die in der Min.-E. vom 19. September 1873 (Web. 10, 137)
erwähnten Gesuche um Archivbenützung für wissenschaftliche Zwecke — durch das
kgl. allgemeine Reichsarchiv in eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat, daß aber
in allen Fällen, in welchen Interessen des Staates politischer oder administrativer
Natur berührt erscheinen, Berichterstattung und Erholung ministerieller Genehmig-
ung erforderlich ist. Es sind daher desbezügliche Gesuche beim kgl. Reichsarchiv
einzureichen.