Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

292 857. Das kgl. Staatsmin. d. Innern für Kirchen- u. Schulangelegenheiten. 
23) die Landes-Moorkultur-Kommission; 5) 
24) die Landgestüts-Verwaltung, 46) und der Landesinspektor für 
Tierzucht. 465) 
Durch Min.-Bek. vom 20. August 1849 (Web. 2, 261 Anm. 4) 
wurde in Abänderung des § 4 der Form.-Verordn. vom 9. Dezember 
1825 bestimmt, daß hinfort im Staatsministerium des Innern die 
Funktion des General-Sekretärs einem der Ministerialräte nach 
Ermessen des Ministers zu übertragen sei. 
Ueber Einrichtung, Geschäftsgang und Wirkungskreis der kgl. 
Kreisregierungen s. weiteres § 190. 
8 67. 
3. Das kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten. 1) 
(Kultusministerium.) 
Nach § 5 der Verordn. vom 27. Februar 1847 umfaßt der 
Wirkungskreis des Ministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten: 
1) alle die auf Religion und Kirchen sich beziehenden Gegen- 
stände, insbesondere die im § 6 der Verordnung vom 15. 
Dezember 1846 (Web. 3, 653) aufgeführten. 
(Siehe die daselbst § 5 Ziff. 1 aufgeführten 16 Nummern 
Web. 3, 659 f.); 
unmittelbar unterstellt und verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten direkt 
mit den hiebei beteiligten Verwaltungsstellen, Behörden und Gerichten. 
Näheres hierüber § 467. 
75) Min.-E. vom 12. Dezember 1894 „Förderung der Moorkultur betr.“ 
Bl. für admin. Pr. Bd. 46, 23. Näheres hierüber 8§ 476. 
*“6) Verordn. vom 8. Juni 1890 „das Gestütswesen betr.“ (Web. 20, 175) 
§§ 4, 5 und 7: Die oberste Leitung der Gestütsanstalten ist dem kgl. Staats- 
ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, 
übertragen. Für die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Gestütsanstalten 
besteht eine dem vorgen. kgl. Staatsministerium untergeordnete Stelle unter der 
Benennung: „kgl. Landgestütsverwaltung“ in der Haupt= und Residenzstadt 
München. 
Der Vorstand derselben führt den Titel: „kgl. Oberlandstallmeister.“ 
Der Landgestütsverwaltung sind fünf Landgestüte unterstellt: München, 
Landshut, Zweibrücken, Ansbach, Augsburg. Näheres hierüber § 473. 
(on) Verordn. vom 21. Juni 1894 (Web. 22, 617). 
41) Durch Verordn. vom 15. Dezember 1846 (Web. 3, 652) wurde ein 
eigenes Ministerium des Innern für kirchliche Angelegenheiten gebildet; dasselbe 
wurde durch Verordn. vom 11. November 1848 (Be- 4, 4) wieder aufgehoben, 
jedoch mit Verordn. vom 16. März 1849 (Web. 4, 27): „die oberste Leitung der 
Kirchen= und Schulangelegenheiten betr.", und zwar in der Art, wie solches durch 
die Verordn. vom 27. Februar 1847 gebildet war, wieder hergestellt. 
Siehe Verordn. vom 27. Februar 1847 (Reg.-Bl. S. 169; Web. 3, 659 ff.; 
Bamb. 22, 20 ff.). 
Verordn. vom 1. Dezember 1871 § 2 Ziff. 3 (Web. 9, 162). 
Krais 1, 57; Seyd. 1, 532; Grill S. 149 f.
	        
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