292 857. Das kgl. Staatsmin. d. Innern für Kirchen- u. Schulangelegenheiten.
23) die Landes-Moorkultur-Kommission; 5)
24) die Landgestüts-Verwaltung, 46) und der Landesinspektor für
Tierzucht. 465)
Durch Min.-Bek. vom 20. August 1849 (Web. 2, 261 Anm. 4)
wurde in Abänderung des § 4 der Form.-Verordn. vom 9. Dezember
1825 bestimmt, daß hinfort im Staatsministerium des Innern die
Funktion des General-Sekretärs einem der Ministerialräte nach
Ermessen des Ministers zu übertragen sei.
Ueber Einrichtung, Geschäftsgang und Wirkungskreis der kgl.
Kreisregierungen s. weiteres § 190.
8 67.
3. Das kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten. 1)
(Kultusministerium.)
Nach § 5 der Verordn. vom 27. Februar 1847 umfaßt der
Wirkungskreis des Ministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten:
1) alle die auf Religion und Kirchen sich beziehenden Gegen-
stände, insbesondere die im § 6 der Verordnung vom 15.
Dezember 1846 (Web. 3, 653) aufgeführten.
(Siehe die daselbst § 5 Ziff. 1 aufgeführten 16 Nummern
Web. 3, 659 f.);
unmittelbar unterstellt und verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten direkt
mit den hiebei beteiligten Verwaltungsstellen, Behörden und Gerichten.
Näheres hierüber § 467.
75) Min.-E. vom 12. Dezember 1894 „Förderung der Moorkultur betr.“
Bl. für admin. Pr. Bd. 46, 23. Näheres hierüber 8§ 476.
*“6) Verordn. vom 8. Juni 1890 „das Gestütswesen betr.“ (Web. 20, 175)
§§ 4, 5 und 7: Die oberste Leitung der Gestütsanstalten ist dem kgl. Staats-
ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel,
übertragen. Für die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Gestütsanstalten
besteht eine dem vorgen. kgl. Staatsministerium untergeordnete Stelle unter der
Benennung: „kgl. Landgestütsverwaltung“ in der Haupt= und Residenzstadt
München.
Der Vorstand derselben führt den Titel: „kgl. Oberlandstallmeister.“
Der Landgestütsverwaltung sind fünf Landgestüte unterstellt: München,
Landshut, Zweibrücken, Ansbach, Augsburg. Näheres hierüber § 473.
(on) Verordn. vom 21. Juni 1894 (Web. 22, 617).
41) Durch Verordn. vom 15. Dezember 1846 (Web. 3, 652) wurde ein
eigenes Ministerium des Innern für kirchliche Angelegenheiten gebildet; dasselbe
wurde durch Verordn. vom 11. November 1848 (Be- 4, 4) wieder aufgehoben,
jedoch mit Verordn. vom 16. März 1849 (Web. 4, 27): „die oberste Leitung der
Kirchen= und Schulangelegenheiten betr.", und zwar in der Art, wie solches durch
die Verordn. vom 27. Februar 1847 gebildet war, wieder hergestellt.
Siehe Verordn. vom 27. Februar 1847 (Reg.-Bl. S. 169; Web. 3, 659 ff.;
Bamb. 22, 20 ff.).
Verordn. vom 1. Dezember 1871 § 2 Ziff. 3 (Web. 9, 162).
Krais 1, 57; Seyd. 1, 532; Grill S. 149 f.