Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 57. Das kgl. Staatsmin. d. Innern für Kirchen= u. Schulangelegenheiten. 293 
2) alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichtes, der sitt- 
lichen, geistigen und künstlerischen Bildung und die dafür 
bestehenden Anstalten; 
3) die oberste Kuratel der für die Zwecke des Kultus und des 
Unterrichtes vorhandenen Stistungen benehmlich mit dem 
Ministerium des Innern in spystematischen und prinzipiellen 
Gegenständen. 2 
Gemäß Ziff. II der cit. Verordnung vom 27. Februar 1847 
stehen unter dem Kultusministerium:3) 
a. die Akademie der Wissenschaften und der bildenden Künste; 
b. das General-Konservatorium der wissenschaftlichen Samm- 
lungen des Staates; 
die Universitäten nebst dem theologischen Ephorate zu Erlangen; 
das Konservatorium für Musik; 
die Lyceen, Gymnasien und Lateinschulen; 
die Erziehungsinstitute; 
das deutsche Schulwesen und die Schullehrerseminarien; 
die Blinden= und Taubstummen-Institute, die Kleinkinder= 
Bewahranstalten und das Institut für krüppelhafte Kinder; 
. die polytechnischen, sowie die Gewerbs= und landwirtschaft- 
lichen Schulen, die besonderen Baugewerks= und Handels- 
Schulen;4) 
k. die landwirtschaftliche Centralschule; 
I. die Forstschule in Aschaffenburg (s. weiter unten); 
letztere beiden Anstalten in Gemeinschaft mit dem Finanz- 
ministerium nach den darüber erlassenen besonderen Be- 
stimmungen;:; 
m. die besonderen medizinischen Lehranstalten; 
m. die Central-Veterinärschule in München; 4) 4) 
0. der Central-Schulbücher-Verlag. 
:) Siche hiezu Entschließung vom 26. April 1847, die Leitung der Ad- 
ministration der Hofkultusstiftungen betr. (Web. 3, 661 Anm. 4) und Min.-Bek. 
vom 17. März 1863 gleichen Betreffs (Web. 6, 157), in welcher diese Stiftungen 
namentlich aufgeführt sind, welche laut derselben von den Beamten der k9gl. 
Unterrichts-Stiftungs-Administration zu übernehmen sind. · 
s)DasNähereüberallcdieseAnstaltenistindenimspeziellenTerlFbe- 
handelten einschlägigen Materien dargestellt und wird daher auf diese verwiesen. 
88 433—459. 
) Die sub i, k und n genannten Schulen gingen an das mit Verordn. 
vom 11. November 1848 gebildete Handelsministerium und nach dessen Auflösung 
gemäß Verordn. vom 1. Dezember 1871 wieder in das Ressort des Kultusmini- 
steriums über. An Stelle der Gewerbschulen sind jetzt nach Verordnung vom 
7* Arril 1877 (Web. 12, 67 ff.) die Realschulen getreten. Näheres über diese 
8§ 453. 
*) Die Central-Veterinärschule in München wurde mit Verordn. vom 29. Mai 
1852 (Web. 4, 470 ff.) neu organisiert und führte seitdem bis 1890 den Namen: 
„Central-Tierarzneischule.“ 
Durch Verordnung vom 28. Juli 1890 (Web. 20, 305) erhielt sie die Be- 
zeichnung: „Kgl. Tierärztliche Hochschule.“ Näheres hierüber § 455. 
r’o " S. 
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