§ 57. Das kgl. Staatsmin. d. Innern für Kirchen= u. Schulangelegenheiten. 293
2) alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichtes, der sitt-
lichen, geistigen und künstlerischen Bildung und die dafür
bestehenden Anstalten;
3) die oberste Kuratel der für die Zwecke des Kultus und des
Unterrichtes vorhandenen Stistungen benehmlich mit dem
Ministerium des Innern in spystematischen und prinzipiellen
Gegenständen. 2
Gemäß Ziff. II der cit. Verordnung vom 27. Februar 1847
stehen unter dem Kultusministerium:3)
a. die Akademie der Wissenschaften und der bildenden Künste;
b. das General-Konservatorium der wissenschaftlichen Samm-
lungen des Staates;
die Universitäten nebst dem theologischen Ephorate zu Erlangen;
das Konservatorium für Musik;
die Lyceen, Gymnasien und Lateinschulen;
die Erziehungsinstitute;
das deutsche Schulwesen und die Schullehrerseminarien;
die Blinden= und Taubstummen-Institute, die Kleinkinder=
Bewahranstalten und das Institut für krüppelhafte Kinder;
. die polytechnischen, sowie die Gewerbs= und landwirtschaft-
lichen Schulen, die besonderen Baugewerks= und Handels-
Schulen;4)
k. die landwirtschaftliche Centralschule;
I. die Forstschule in Aschaffenburg (s. weiter unten);
letztere beiden Anstalten in Gemeinschaft mit dem Finanz-
ministerium nach den darüber erlassenen besonderen Be-
stimmungen;:;
m. die besonderen medizinischen Lehranstalten;
m. die Central-Veterinärschule in München; 4) 4)
0. der Central-Schulbücher-Verlag.
:) Siche hiezu Entschließung vom 26. April 1847, die Leitung der Ad-
ministration der Hofkultusstiftungen betr. (Web. 3, 661 Anm. 4) und Min.-Bek.
vom 17. März 1863 gleichen Betreffs (Web. 6, 157), in welcher diese Stiftungen
namentlich aufgeführt sind, welche laut derselben von den Beamten der k9gl.
Unterrichts-Stiftungs-Administration zu übernehmen sind. ·
s)DasNähereüberallcdieseAnstaltenistindenimspeziellenTerlFbe-
handelten einschlägigen Materien dargestellt und wird daher auf diese verwiesen.
88 433—459.
) Die sub i, k und n genannten Schulen gingen an das mit Verordn.
vom 11. November 1848 gebildete Handelsministerium und nach dessen Auflösung
gemäß Verordn. vom 1. Dezember 1871 wieder in das Ressort des Kultusmini-
steriums über. An Stelle der Gewerbschulen sind jetzt nach Verordnung vom
7* Arril 1877 (Web. 12, 67 ff.) die Realschulen getreten. Näheres über diese
8§ 453.
*) Die Central-Veterinärschule in München wurde mit Verordn. vom 29. Mai
1852 (Web. 4, 470 ff.) neu organisiert und führte seitdem bis 1890 den Namen:
„Central-Tierarzneischule.“
Durch Verordnung vom 28. Juli 1890 (Web. 20, 305) erhielt sie die Be-
zeichnung: „Kgl. Tierärztliche Hochschule.“ Näheres hierüber § 455.
r’o " S.
— -