Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

294 8 57. Das kgl. Staatsmin. d. Innern für Kirchen= u. Schulangelegenheiten. 
Nach Verordnung vom 1. Dezember 1871 § 2 Ziff. 3 (Web. 9, 
162) ging bei Auflösung des Handelsministeriums von diesem wieder 
an das Kultusministerium über: 
„das gesamte technische und landwirtschaftliche Unterrichtswesen, 
einschlüssig der Fortbildungsschulen und des tierärztlichen Unter- 
richts, jedoch was den Betrieb des mit der landwirtschaftlichen 
Centralschule Weihenstephan verbundenen Staatsgutes betrifft, ge- 
meinschaftlich mit dem Staatsministerium des Innern“. 
Demgemäß kamen folgende Anstalten ) an das Kultusmini- 
sterium wieder zurück: 
p. die polytechnische Schule in München; 
d. die Industrieschulen; 
r. die landwirtschaftliche Centralschule in Weihenstephan;) 
§s. die Central-Tierarzneischule in München. 
Der forstliche Unterricht in Bayern ist durch Verordu. vom 
21. August 1881 (Web. 15, 415 f.) neu geregelt worden. 5) Nach 
8 3 Abs. I I. c. ist die Forstlehranstalt zu Aschaffenburg dem Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und 
dem Finanzministerium unmittelbar untergeordnet, s. auch § 12 l.c. 
über die forstliche Versuchsanstalt in München“) und § 14 l. c. über 
die Erlassung der Prüfungsvorschriften für die Schlußprüfung der 
Absolventen der Forstlehranstalt Aschaffenburg. 
Durch Verordn. vom 22. November 1872 (Web. 9, 570 f.) ist 
für die oberste fachmännische Beratung und Bearbeitung der Ange- 
legenheiten der humanistischen und technischen Mittelschulen im Kul- 
tusministerium ein besonderes Kollegium gebildet worden, welches die 
Bezeichnung „Oberster Schulrat“ führt und aus einer ange- 
messenen Zahl von Professoren der Landesuniversitäten und der poly- 
technischen Hochschule, wie aus Rektoren und Professoren von huma- 
nistischen und technischen Mittelschulen besteht. 
Vergl. Min.-E. vom 19. März 1873 (Web. 9, 716), wonach 
die Aufgaben der Kreisregierungen in bezug auf die Bescheidung der 
Jahresberichte der Mittelschulen, dann auf die Visitation dieser 
Schulen infolge der Verordn. vom 22. November 1872 teilweise vom 
Kultusministerium übernommen wurden. 
Dem kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
?) Durch Verordn. vom 19. Februar 1885 (Web. 17, 25 ff.) erhielt die 
bayer. Staatsforstverwaltung eine neue Organisation. Bezüglich der Vorbeding- 
ungen für den Eintritt in den Staatsforstverwaltungsdienst wurde jedoch die 
Verordn. vom 21. August 1881 durch § 36 der Verordn. vom 19. Februar 1885 
im wesentlichen aufrecht erhalten. 
*) Siehe hiezu die Min.-Bek. vom 10. November 1896: Statut der kgl. 
Gartenbau-Schule in Weihenstephan (K.-Min.-Bl. S. 355 f.). Näheres 
hierüber § 478. 
**) Ueber das forstliche Versuchswesen in Bayern s. Min.-Bek. vom 30. 
Dezember 1882 (Web. 16, 73) und Min.-Bek. vom 29. Oktober 1896 (K.-Min.= 
Bl. S. 347 f.). Näheres s. § 488.
	        
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