Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 58. Das Staatsministerium der Finanzen. 295 
Schulangelegenheiten sind, soweit dessen Ressort geht, die kgl. Regier— 
ungen, Kammern des Innern, mit den Distriktsverwaltungsbehörden 
(tgl. Bezirksämtern und unmittelbaren Magistraten) in gleicher Weise 
unterstellt wie dem kgl. Staatsministerium des Innern. — 
Ueber die kirchlichen Behörden und Oberbehörden s. 8§ 224—233. 
Ueber Schulwesen §§ 433—457. 
Ueber Kunst und Wissenschaft §§ 458 und 459. 
8 58. 
4. Das Staatsministerium der Finanzen. 1) 
Dasselbe besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Königreichs 
inkl. der finanziellen Verhältnisse zwischen Bayern und dem Reiche, 
ferner die Verwaltung des bayer. Staatsforst-Wesens einschließlich 
der Staats-Jagden und der Staats-Trift-Anstalten. Zur Bearbeitung 
der auf das Staats-Forst-, Jagd= und Triftwesen bezüglichen Gegen- 
stände ist eine besondere „Ministerial-Forstabteilung“ nebst einer 
Forstbuchhaltung gebildet.) 
Für Fragen der Forst= und Jagdpolizei, sowie der Bewirt- 
schaftung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen 
ist die Ministerialforstabteilung technisches Organ des kgl. Staats- 
ministeriums des Innern. 3) — 
Direkt unter dem kgl. Finanzministerium stehen die kgl. Kreis- 
regierungen, Kammern der Finanzen. Diesen steht auch die Direk- 
tion und Verwaltung des Staats-Forst-, Jagd= und Trift-Wesens in 
den einzelnen Regierungsbezirken zu. Zur Bearbeitung der hierauf 
bezüglichen Gegenstände ist bei jeder Kreisregierung, Kammer der 
Finanzen, eine eigene Forstabteilung mit einer Forstbuchhaltung 
errichtet. 4 
Für die äußere Verwaltung sowie für den Betrieb der kgl. 
Staatsforsten, -Jagden und Triften sind Forstämter eingerichtet, 
welche der einschlägigen Regierungsfinanzkammer unmittelbar unter- 
geordnet sind. 5) 5) 
1) Seyd. 1, 532; Krais 1, 57 f.; Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825 
84—97. 
2) Bezüglich des Forstwesens Verordn. vom 19. Februar 1885 „die Or- 
ganisation der Staatsforstverwaltung“ § 1—4. Web. 17, 25 f.; Grill S. 150. 
8) § 5 der Verordn. vom 19. Februar 1885. 
!) §8 6 der Verordnung vom 19. Februar 1885. In Gegenständen der 
Forst= und Jagdpolizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der 
Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen ist die Regierungs- 
Forstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches 
die von ihr zu erstattenden Gutachten und Aeußerungen unmittelbar an die Kammer 
des Innern abzugeben. S. 8§ 13 l. c. 
5) § 17 der Verordn. vom 19. Februar 1885. Die Vorstände der Forst- 
ämter führen den Titel „Forstmeister“ und haben den gleichen Rang mit den 
Vorständen der Distriktsverwaltungsbehörden (kgl. Bezirksamtmännern). 
In) Näheres über Forstwesen s. unten §§ 488—490. 
 
	        
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