306 § 60. Das Kriegsministerium. — § 61. Das Gesamt-Staatsministerium.
5. Landgericht Eichstätt,
9 Amtsgerichte: Beilngries, Eichstätt, Ellingen, Greding, Ingolstadt,
Kipfenberg, Monheim, Pappenheim, Weißenburg a. S.
V. Oberlandesgericht Zweibrücken mit 4 Landgerichten:
Frankenthal, Kaiserslautern, Landau i. Pf. und Zweibrücken.
Die Amtsanwaltschaft an den kgl. Amtsgerichten ist in un-
mittelbaren Städten in der Regel Gemeindebeamten übertragen. Die
als Amtsanwälte aufgestellten Gemeindebeamten, die Bürgermeister
und deren Stellvertreter, gehören zu den Hilfsbeamten der Staats-
anwaltschaft.)
(Weiteres s. unten über: Amtsanwaltschaft und Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft: § 252.)
8 60.
6. Das Kriegsministerium)
Der Wirkungskreis der Gemeindeverwaltung und der Gemeinde-
behörden wird durch das Kriegsministerium nur insoferne berührt,
als dem letzteren auch eine Beteiligung an der Leitung des Militär-
ersatzgeschäftes, ferner des Quartier= und Naturalleistungswesens für
die Armiee zusteht. Hierüber s. Näheres bei Militärwesen §§ 491 ff.
und 509.
§61.
Das Gesamt-Staatsministerium
oder der Ministerrat hat seine Regelung durch Allerh. Entschl.
vom 25. März 1848 „Bildung des Gesamt-Staats-Ministeriums und
Ernennung der kgl. Staatsminister betr.“ (Web. 3, 677 f.) erfahren.
Sämtliche Staatsminister bilden nach § II I. c. in dieser ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Gesamtstaatsministeriums den
Ministerrat. Dieser steht unter der unmittelbaren obersten Leitung
des Königs und versammelt sich nur auf dessen besonderen Befehl.)
Ueber die Verantwortlichkeit und die staatsrechtliche Stellung
der bayerischen Minister bestimmt das Gesetz vom 4. Juni 1848
(Web. 3, 690 ff.), „die Verantwortlichkeit der Minister betr.“ Näheres
hierüber Seyd. 1, 509 ff., speziell 512—524; Pözl, Verf.-R. J§ 218
bis 220 S. 569—575.
*) Art. 56 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz;
Verordn. vom 31. August 1879: „die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft betr.“
Web. 13, 365.
**) Seyd. 1, 533; Krais 1, 59; Grill S. 150; Form. Verordn. vom
9. Dezember 1825 §§ 98 bis 111; Kr.-Min.-E. vom 17. März 1876: „Formation
des Kriegsministerium betr.“ Web. 11, 468 ff.
*“*) Allerh. Entschl. vom 1. Juni 1890 (Ges.= und Verordn.-Bl. 424)
Ziff. 2: Der Vorsitz im Ministerrate wird fortan jeweils vom kgl. Staatsminister
des kgl. Hauses und des Aeußern geführt.