Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

  
  
werbsunfähigkeit von jenem eines heilbaren Gebrechens oder eines zeitlichen Er— 
werbshindernisses unterscheiden, und im letzten Falle auf eine bestimmte Anzahl 
von Jahren, für welche der Unterhaltungsbeitrag belassen, verliehen oder ver— 
mehrt werden soll, antragen, nach deren Verlauf die weitere Untersuchung zur 
weiteren Entschließung vorgelegt werden muß. 
§ 14. Der Unterhaltsbeitrag der Kinder verbleibt denselben, wenn auch 
die Witwe ihren Stand verändert, wodurch nur diese ihre Pension verliert. 
§ 15. Stiefmütter treten in die Pensionsrechte der leiblichen Mütter, und 
in diesem Falle verbleiben die Kinder in der Kategorie von einfachen Waisen. 
§ 16. Angeheiratete Kinder eignen sich zu dem Unterhaltsbeitrage jener 
Klasse von Staatsdienern, in welcher ihr leiblicher Vater gestanden hat, und also 
zu keinem solchen Beitrage, wenn sich der Vater außer dem dienerschaftlichen 
Stande befunden hat.) 
8 17. Jenen Kindern, welche bei dem elterlichen Absterben noch nicht ver- 
sorgt, aber durch den bereits erfolgten Eintritt in das 21. Jahr von einem Pen- 
sionsbezuge ausgeschlossen sind, wird der Betrag eines Jahres von dem Unter- 
haltsbeitrage ihrer Klasse, als augenblickliche Unterstützung, ein= für allemal an- 
gewiesen.]) 
§ 18. Bei erfolgendem Tode pensionierter Witwen und Kinder ist die 
Pension mit dem Sterbemonate erloschen. 
§ 19. Die Pensionen der Witwen und Kinder werden, nachdem der ver- 
storbene Gatte und Vater zur Zeit des Todes sich in Central= oder Provinzial- 
Staatsdiensten befunden hat, aus der Central= oder einschlägigen Provinzial- 
Staatskasse geleistet. 
§ 20. Die Pensionen der Witwen und Kinder jener Diener des Hof- 
etats, deren zum Pensions-Maßstabe dienende Besoldung in verschiedenen Ab- 
stufungen zwischen 1 und 500 fl. fällt, oder die Summe von 500 fl. erfüllt, werden 
nach demselben Regulativ aus der dem Obersthofmeisterstabe anvertrauten und be- 
sonders fundierten Hof-Elemosinariatskasse geleistet. 
§ 21. Aus eben dieser Kasse werden solchen Hofdienern und ihren Hinter- 
lassenen, welche in jenen fernsten und niedersten Graden stehen, deren Existenz, 
ohne zur Wesenheit oder zur Form der Staatsregie zu gehören, nur precär ist, 
oder welche mit den auf Taglohn gedungenen Subjekten in der näamlichen oder 
ähnlichen Kategorie sich besinden, in Fällen eines in diesem Dienste erreichten, 
forthin erwerbungslosen Alters oder erlittenen Unglücks entweder augenblickliche 
oder ständige Unterstützungen nach der Natur des speziellen Falles verreichet. 
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§ 22. Der Genuß einer Pension im Auslande f#) ist von einer besondern 
höchsten Bewilligung und in diesem Falle die Auszahlung von der Bescheinigung 
des Lebensstandes durch den Polizeivorstand des Aufenthaltsortes abhängig. 
§ 23. Ein Pensionsanspruch fällt hinweg: 
a. bei Witwen und Kindern derjenigen, welche nur mit dem Titel oder 
Charakter einer Stelle bekleidet waren; 
b. bei Witwen und Kindern derjenigen Diener, welche ohne die vorge- 
schriebene Heiratsanzeige und Bewilligung sich verehelicht haben; 
C. bei Witwen und Kindern derjenigen Diener, welche sich im Quiescenten- 
stande, auch mit Bewilligung, verehelicht haben. 
  
Ein durch nachfolgende Ehe legitimiertes Kind hat nach dem Tode seines mit prag- 
matischen Rechten angestellten Vaters gleichfalls einen Anspruch auf diesen Unterhaltungsbeitrag. 
Siehe Fin.-Min.-E. vom 1. Dezember 1838 (Web. 1, 100 Anm. ). 
) Diese Unterstützung kann nur einmal, nämlich beim Tode des Vaters, angesprochen 
werden. Fin.-Min.-E. vom 10. März 1840 (Web. I, 100 Anm. ). 
77) Vergl. hiezu die Min.-E. vom 26. Juli 1871: die Verzehrung der Pensionen innerhalb 
des deutschen Bundesgebietes (Web. 9, 106). Nach dieser Entschl. werden den Empfängern von 
Pensionen und Unterhaltungsbeiträgen aus bayerischen Civil- und Militärkassen, welche im Gebiete 
des deutschen Reiches sich aufhalten, diese Bezüge, so lange die Empfänger die bayerische Staats- 
angehörigkeit besitzen, dorthin abzugsfrei gewährt.
	        
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