Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 313 
schienenen Litteratur und aller in dieser Beziehung erlassenen prin— 
zipiellen Entscheidungen. Ferner ist das Gebührenwesen, das für die 
Gemeindebehörden gleiche Bedeutung hat, wie für die Staatsbehörden, 
und im Zusammenhange hiemit die Gebührenfreiheit unten in den 
§§ 87 und 88 erörtert, endlich auch die Statistik auf den verschie- 
denen Gebieten der Gemeindeverwaltung am Schlusse im §§ 528 und 
529 behandelt. 
Speziell über die amtliche Korespondenz der Staats- 
behörden s. Krais 1, 68 f. (4. Aufl. 1, 64 f.)“) und Pechm.= 
Brettr. 1, 4 f.; 6; 43; 44; 54; 59; 78; 131 und 132; und 2, 
141; 186; 229; 296 und 593. 
Die hauptsächlichsten Bestimmungen über die amtliche Korrespon- 
denz und den schriftlichen Verkehr der Behörden resp. zwischen und 
mit denselben sind vorzugsweise enthalten: 
a. in der Bekanntmachung des kgl. Gesamtstaatsministeriums 
vom 6. April 1874 „die Vereinfachung des dienstlichen 
schriftlichen Verkehrs betr.“ Ges.= und Verordn.-Bl. S. 123; 
(Web. 10, 240 ff.; Bamb. 6, Erg.-Bd. 338.)1) 
*) Soweit die 4. Auflage von Krais bereits erschienen ist, werden wir von 
nun an neben der dritten auch die vierte, letztere in Klammern, citieren. 
1) Diese Bekanntmachung wird wegen ihrer Wichtigkeit für den amtlichen 
Verkehr nebst den hiezu gehörigen Vollzugsvorschriften vom 22. April 1874, dann 
der Min.-E. vom 22. November 1863 Ziff. 10, der Min.-E. vom 1. Dezember 
1872 und der Min.-Bek. vom 4. März 1885, endlich der Min.-Bek. vom 28. 
Oktober 1876 nachstehend im Wortlaute bekannt gegeben: 
a. Min.-Bek. vom 6. April 18747): 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird 
zur Vereinfachung des dienstlichen schriftlichen Verkehrs folgendes bestimmt: 
§ 1. Die bestehenden Vorschriften, welche die Form der unmittelbar an 
Eens-Kalestt den König zu richtenden Vorstellungen betreffen, bleiben in 
Kraft. 
v 8 2. In Eingaben von Privaten und Rechtsanwälten an öffentliche Be- 
hörden und Stellen ist auf der ersten halbgebrochenen Blattseite, anstatt einer 
Anrede, am oberen Rande links die Adresse, z. B. an das kgl. Staatsministerium 
des Innern, und der kurz zu fassende Betreff nebst der Zahl und Art etwaiger 
Beilagen, am oberen Rande rechts der Wohnort und das Datum anzugeben. 
Rechts unterhalb des Datums ist sofort mit dem sachlichen Vortrage zu 
beginnen. 
Auf der zweiten und den folgenden Seiten kann die ganze Breite des 
Bogens mit Ausnahme eines gegen die Mitte desselben frei zu lassenden mäßigen 
Raumes beschrieben werden. 
Auf den Schluß des sachlichen Vortrages hat unmittelbar die Namens- 
unterschrift des Verfassers mit der im Nachstehenden bezeichneten Beifügung zu 
folgen, und zwar: 
a. in Eingaben an den kgl. Staatsrat und an die kgl. Staatsministerien, 
dann an den kgl. obersten Gerichtshof: „ehrerbietigst gehorsamst“ "“) 
*) Ueber den Verkehr zwischen den Justizbehörden s. Just.-Min.-E. vom 18. Juni 1874 und 
vom 20. April 1885 (Web. 10, 368 und 17, 130), ferner Min.-Bek. vom 11. Dezember 1880, „die 
JForm der Ladungen betr.“ (Just.-Min.-Bl. 461). 
**) Siehe oben § 37 S. 132 f. · 
***) Bezüglich des Verwaltungsgerichtshofes s. Min.-Bek. vom 1. September 1879 § 1 
Abs. 3 Web. 13, 357): der Verwaltungsgerichtshof ist dem obersten Gerichtshof gleich zu achten. 
Bezüglich der obersten Militärstellen s. Anm. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.