316 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
wie auch eine direkte Berichterstattung in den erwähnten Fällen nicht ausge-
schlossen ist. Aufträge an Behörden, welche der requirierenden Behörde nicht un-
mittelbar untergeordnet sind, sind in Ersuchsform zu halten. Die in dieser Weise
reausristen Behörden haben den ergangenen Ansinnen die entsprechende Folge
zu leisten.
Die Bestimmungen der Ziff. 107) des Ministerialausschreibens vom 22.
November 1863 Nr. 2114 — den Geschäftsgang bei den Verwaltungsämtern
betr. — und des Ministerial-Ausschreibens vom 1. Dezember 1872 Nr. 14610““)
— den Geschäftsgang bei den Kreisregierungen betr. (Amtsblatt des kgl. Staats-
ministeriums des Innern S. 157) — bleiben auch für die Folge in Kraft.
3 In nachstehenden Abdrücken werden zur Kenntnisnahme und Darnach-
achtung sechs Formularien und zwar:
a. ein Formular für die Eingabe eines Privaten, Form. 1;
b. ein Formular eines Berichtes einer Behörde an eine vorgesetzte Stelle,
Form. II;
c. drei Formularien für Erlasse an untergeordnete Behörden und zwar
2 Formularien für Regierungserlasse, nämlich
a. für eine Entscheidung in einer Verwaltungsrechtssache, Form. IIIa“)
F. für eine andere Entschließung, Form. IIIb;
dann ein Formular eines Erlasses einer anderweiten Behörde,
Form. III#
d. ein Formular eines Anschreibens einer Behörde an eine koordinierte
Behörde, Form. IV;
mitgeteilt und wird bemerkt, daß sich nach diesen Formularien sämtliche Eingaben
und Berichte unter Beachtung der Vorschrift unter § 2 Abs. 4 der Ministerial-
Bekanntmachung vom 6. ds. Mts. — dann sämtliche Erlasse sowie Anschreiben
zu richten haben. Der Erwägung der Stellen und Behörden wird es überlassen,
ob es nicht im Interesse der Erzielung möglichster Gleichheit der bei den unter-
geordneten Behörden zur Benützung gelangenden Formularien in bezug auf Papier
und typische Ausstattung veranlaßt erscheint, die notwendigen Formularien her-
stellen zu lassen und gegen den Selbstkostenpreis abzugeben.
In diesem Falle wird gewünscht, die Formularien im Wege des Buchdruckes
herzustellen, dagegen von lithographischer oder autographischer Herstellung derselben
abzusehen.
Hiernach ist das Weitere zu verfügen.
*) S. nachstehende Anm. 3.
*“) S. nachstehende Anm. 4.
*½ Für die Bescheide in wirklichen Verwaltungsrechtssachen siehe, siett das nachstehende
Formular in Anlage E. zur Min.-Bek. vom 1. September 1879 Wedb. 13.7
Das Form. IIIa auf S. 3l18 ist noch für streitige 77 / en Lnwendbar.
Anlage E.
Bescheid:
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
In der Shennnnnnnn: :
beschliett die kgl. Regierung von . .. Kammer des Innern, im
Hien Senate, auf Grund der in offentlicher EIIIIIE .
18.. gepflogenen InündltchenBerhandlungm..ttJnstanz:........
So beschlossen und sodann verkündet in öffentlicher Sihng der kgl. Regierung, Kam.
mer des Innern, am . ien.. 18 ., wobei zugegen waren: