Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 321 
b. Min.-E. vom 28. Oktober 1876 „den dienstlichen schriftlichen 
Verkehr betr.“ (Web. 11, 660; Kr.-Min.-Verordn.-Bl. 548; 
Ges.= und Verordn.-Bl. 831);6) 
c. Min.-E. vom 23. Februar 1865, „die Korrespondenzform 
zwischen Gerichten, Magistraten und Gemeindeverwaltungen 
betr.“ (Web. 6, 416); 
d. Bl. f. adm. Pr. 32, 113 ff. „die amtliche Korrespondenz“ 
und zwar: 
1) Korrespondenz mit bayerischen Behörden und Stellen 
S. 113 ff.; 
2) Korrespondenz mit deutschen Behörden S. 117; 
3) Korrespondenz mit Gesandtschaften und Konsulaten 
S. 118; 
Amtsgerichts= oder Rentamtsbezirkes die ersuchende Schreibweise zu 
gebrauchen. 
Auf den schriftlichen Verkehr zwischen den kgl. Amtsgerichten und den 
Standesbeamten in mittelbaren Gemeinden sind die vorstehenden Be- 
stimmungen, gleichviel ob die Standesbeamten nach § 4, § 6 oder § 7 
Abs. 4 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 bestellt sind, entsprechend 
anzuwenden. Die Standesbeamten haben sich hiernach der Berichts- 
form mit der Schlußformel „gehorsam“ zu bedienen; die kgl. Amts- 
gerichte haben in Zuschriften an Standesbeamte in mittelbaren Ge- 
meinden des Amtsgerichtsbezirkes die beauftragende, in Zuschriften an 
Standesbeamte außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes die ersuchende Schreib- 
weise zu beobachten. 
") f. Min.-Bek. vom 28. Oktober 1876:“"“) 
Seine Majestät der König haben durch Allerh. Entschließung d. d. 
Partenkirchen den 24. ds. Mts. allergnädigst zu verfügen geruht, daß die Be- 
stimmungen der unterm 6. April 1874 erlassenen gemeinschaftlichen Bekannt- 
machung der kgl. Civilstaatsministerien, betreffend die Vereinfachung des dienst- 
lichen schriftlichen Verkehrs (Ges.= und Verordn.-Bl. für das Königreich Bayern 
Nr. 15), für Eingaben von Privaten und Rechtsanwälten auch den Militär- 
Behörden gegenüber analoge Anwendung finden sollen, und zwar mit der Maß- 
gabe, daß als Behörden im Sinne der erwähnten Min.-Bek. § 2;: 
lit. a. das Kriegsministerium und General-Auditoriat; 
lit. b. die Generalinspektion der Armee, 
die General-Kommandos, 
die Divisions-Kommandos, 
die Leibgarde der Hartschiere, 
der Generalstab, 
die Inspektion der Artillerie und des Trains, 
die Inspektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, 
die Inspektion der Militär-Bildungs-Anstalten; 
lit. c. die übrigen Truppen-Kommandostellen und Militärbehörden 
zu erachten sind. 
Inaktiven Offizieren bleibt anheimgegeben, der militärischen Dienstformen 
auch in jenen Fällen sich zu bedienen, in welchen sie nicht an und für sich hiezu 
gehalten sind; anderen Falles sind die vorstehenden Bestimmungen für sie maß- 
gebend. 
3 
  
6 *“) Ueber den Schriftenverkehr in der Armee s. Kriegs-Min.-E. vom 8. November 1875 
(Web. 11, 177 ff.). Ueber die Korrespondenz mit den Bezirksfeldwebeln Min.-E. vom 8. Januar 
1874 (Min.-A.-Bl. S. 10). 
Pohl, Handbuch. I. 21
	        
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