Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 64. I. Die Rechtshilfee 323 
In letzterer Beziehung ist auf den Grundsatz der gegenseitigen 
Hilfeleistung zwischen den Behörden und den auf Grund der Ver- 
sicherungsgesetze eingerichteten Organen hinzuweisen. So bestimmt 
* 101 des Unfallversicherungsgesetzes: „Die öffentlichen Behörden 
— also auch die Gemeindebehörden — sind verpflichtet, den im 
Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs- 
versicherungsamtes, anderer öffentlichen Behörden, sowie der Genossen- 
schafts= und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen 
und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mitteilungen 
zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossen- 
schaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
Organen der Genossenschaften untereinander ob.“ 
Dieselbe Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe ist durch § 121 
des land= und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes, ferner 
durch § 49 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, sowie durch 
* 141 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes, desgl. durch 
§ 76 a des Krankenversicherungsgesetzes statniert. 
Bezüglich der Rechtshilfe in Civil= und Strafsachen trifft zu- 
nächst das Reichsgesetz vom 21. Juni 1869 (Web. 8, 171 ff.) über 
die Gewährung der Rechtshilfe Bestimmung und zwar in seinen 
88 1—12 und 19 (Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten), 
§§ 20—24 und 28—36 (Rechtshilfe in Strafsachen) und §§ 37—46 
(Allgemeine Bestimmungen). Dieses Gesetz gilt seit 1. Juli 1871 in Bayern. 
Die §§ 13—18 desselben sind durch § 3 des Einf.-Ges. zur 
Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Web. 12, 13) auf- 
gehoben, ferner ist die von den Gerichten in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und in Strafsachen zu gewährende Rechtshilfe (nach 
§§ 1—12 und §8§ 20—24 resp. 28—36 l. c.) durch die §§ 157 bis 
160 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 
(Web. 11, 739 ff.) geregelt, soweit es sich um die ordentlichen 
Gerichte handelt, auf welche sich die genannten §§ 157—160 des 
Reichs-Ger.-Verf.-Ges. allein beziehen. 
(Vergl. §§ 13 und 14 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. und § 2 des 
Einf.-Ges. zu demselben. Web. 11, 712 und 712 Anm. 8 bis 11, 
ferner 747.) 
Demgemäß haben die Bestimmungen des Gesetzes über die 
Rechtshilfe nur noch für die besonderen Gerichte (Gemeindegerichte, 
Gewerbegerichte — § 14 des Ger.-Verf.-Ges. —, Konsulargerichte, 
Prisengerichte c.) — Web. 11, 712 Anm. 8 — eine praktische Be- 
eutung. 
Siehe hieher auch noch die Min.-Bek. vom 28. November 1887 
(Web. 18, 619 ff.) über die im Auslande inkl. der deutschen Schutz- 
gebiete zu erledigenden Ersuchschreiben der Justizbehörden, deren Be- 
stimmungen sich — jedoch mit Ausschluß der Anträge auf Festnahme 
oder Auslieferung verfolgter Personen (hierüber s. 8 66) — auf alle 
21“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.