Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

324 § 65. II. Die Nacheile. 
Ersuchen um Vornahme von gerichtlichen Amtshandlungen verschiedener 
Art im Auslande (Rechtshilfe) beziehen, gleichviel ob dieselben sich 
mit Angelegenheiten der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit 
befassen —; desgleichen auch auf Ersuchen um Gewährung der 
Rechtshilfe in Strassachen. 
Zu bemerken sind hier auch noch die zwischen Bayern und 
einigen deutschen Staaten auf Grund des Rechtshilfe-Gesetzes seiner- 
zeit abgeschlossenen Jurisdiktionsverträge, wenn dieselben auch ange- 
sichts der obenerwähnten Bestimmungen des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. 
(88 157 ff.) vielfach an Bedeutung verloren haben. Solche Verträge 
sind z. B. abgeschlossen: 
1) mit Württemberg nach Min.-E. vom 8. Januar 1873 
(Web. 9, 683 ff.), betr. die gegenseitigen Jurisdiktionsver- 
hältnisse zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg; 
2) mit Baden nach Min.-E. vom 9. August 1873 (Web. 10, 
91 ff.), betr. die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Bayern 
und Baden. 
Ueber das von den bayerischen Justizbehörden speziell behufs 
Erwirkung von Auslieferungen (bezw. bei von auswärts gestellten 
Anträgen auf Auslieferung) zu beobachtende Verfahren siehe Näheres 
im nachstehenden § 66. 
8 65. 
II. Die Nacheile.“) 
Nach § 168 des Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar 1877 (Web. 
11, 741; Bamb. 15, I, 50) sind die Sicherheitsbeamten eines jeden 
Bundesstaates ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das 
Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen und den Flüchtigen 
daselbst zu ergreifen. Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste 
Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem 
er ergriffen wurde, abzuführen. 
Siehe auch § 30 des Reichsgesetzes über die Gewährung der 
Rechtshilfe. Weiter ist durch §§ 58 und 59 der Instruktion für die 
bayerische Gendarmerie vom 20. September 1879 (Web. 13, 590; 
Bamb. 15, III, 653) bestimmt: 
Zur selbständigen Vornahme von Haussuchungen auf dem Ge- 
biete eines anderen deutschen Bundesstaates ist die Gendarmerie nicht 
befugt. Dagegen ist dieselbe bei Gelegenheit der Nacheile ermächtigt, 
die zuständigen Gerichts= oder Polizeibehörden eines anderen Bundes- 
staates zur Vornahme von Durchsuchungen zu veranlassen und diesen 
beizuwohnen. 
*) Krais 1, 128 (4. Aufl. 1, 130 f.). Pechm.-Br. 1, 104.
	        
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