324 § 65. II. Die Nacheile.
Ersuchen um Vornahme von gerichtlichen Amtshandlungen verschiedener
Art im Auslande (Rechtshilfe) beziehen, gleichviel ob dieselben sich
mit Angelegenheiten der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit
befassen —; desgleichen auch auf Ersuchen um Gewährung der
Rechtshilfe in Strassachen.
Zu bemerken sind hier auch noch die zwischen Bayern und
einigen deutschen Staaten auf Grund des Rechtshilfe-Gesetzes seiner-
zeit abgeschlossenen Jurisdiktionsverträge, wenn dieselben auch ange-
sichts der obenerwähnten Bestimmungen des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.
(88 157 ff.) vielfach an Bedeutung verloren haben. Solche Verträge
sind z. B. abgeschlossen:
1) mit Württemberg nach Min.-E. vom 8. Januar 1873
(Web. 9, 683 ff.), betr. die gegenseitigen Jurisdiktionsver-
hältnisse zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg;
2) mit Baden nach Min.-E. vom 9. August 1873 (Web. 10,
91 ff.), betr. die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Bayern
und Baden.
Ueber das von den bayerischen Justizbehörden speziell behufs
Erwirkung von Auslieferungen (bezw. bei von auswärts gestellten
Anträgen auf Auslieferung) zu beobachtende Verfahren siehe Näheres
im nachstehenden § 66.
8 65.
II. Die Nacheile.“)
Nach § 168 des Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar 1877 (Web.
11, 741; Bamb. 15, I, 50) sind die Sicherheitsbeamten eines jeden
Bundesstaates ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das
Gebiet eines anderen Bundesstaates fortzusetzen und den Flüchtigen
daselbst zu ergreifen. Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste
Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem
er ergriffen wurde, abzuführen.
Siehe auch § 30 des Reichsgesetzes über die Gewährung der
Rechtshilfe. Weiter ist durch §§ 58 und 59 der Instruktion für die
bayerische Gendarmerie vom 20. September 1879 (Web. 13, 590;
Bamb. 15, III, 653) bestimmt:
Zur selbständigen Vornahme von Haussuchungen auf dem Ge-
biete eines anderen deutschen Bundesstaates ist die Gendarmerie nicht
befugt. Dagegen ist dieselbe bei Gelegenheit der Nacheile ermächtigt,
die zuständigen Gerichts= oder Polizeibehörden eines anderen Bundes-
staates zur Vornahme von Durchsuchungen zu veranlassen und diesen
beizuwohnen.
*) Krais 1, 128 (4. Aufl. 1, 130 f.). Pechm.-Br. 1, 104.