Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 65. II. Die Nacheile. 325 
Zur Vornahme von anderen dienstlichen Handlungen jenseits der 
Grenzen des Königreiches ist die Gendarmerie nur nach Maßgabe der 
LW den betr. Nachbarstaaten bestehenden besonderen Vereinbarungen 
efugt. 
Nach diesen Vereinbarungen und den vorstehenden Bestimmungen 
richtet sich anderseits auch die Berechtigung der Sicherheitsorgane der 
Rachborstaaten zur Vornahme von Diensthandlungen auf bayerischem 
ebiete. 
Diensthandlungen, welche von solchen Organen in unberechtigter 
Weise auf bayerischem Gebiete vorgenommen werden, hat die Gen- 
darmerie zu verhindern und hierüber ungesäumt an die Civildienst- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
Die Civildienstbehörden in den Grenzbezirken haben die Mann- 
schaft ihres Bezirkes über die diesfalls geltenden Bestimmungen und 
Vereinbarungen genau zu informieren. 
Die Gendarmerie ist verpflichtet, mit den Sicherheitsorganen der 
angrenzenden Staaten ein dienstfreundliches Benehmen zu unterhalten 
und zur Ergreifung der auf bayerisches Gebiet geflohenen Verbrecher 
bereitwilligen Beistand zu leisten. 
Derartige auf bayerischem Gebiete festgenommene Personen 
müssen unverzüglich an das nächste bayerische Gericht oder die nächste 
bayerische Distriktspolizeibehörde abgeführt werden. 
Das Gleiche gilt unter gegebenen Verhältnissen auch für die 
städtische Polizei= oder Schutzmannschaft der an den Grenzen liegenden 
unmittelbaren Städte, in deren Dienstinstruktionen ähnliche Bestimm- 
ungen aufzunehmen sind, wie ja überhaupt die Instruktion für die 
Gendarmerie, soweit sie auf städtische Verhältnisse anwendbar ist, auch 
für die städtische Sicherheitsmannschaft analog zur Anwendung kommt. 
Mit Rücksicht auf die Grenzstädte bezw. Grenzbezirke wird auch 
noch folgendes beigefügt: 
Durch Art. 10 des Handels= und Zollvertrages zwischen 
dem deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 
(Web. 21, 58 f.) ist bestimmt, daß die vertragsschließenden Teile sich 
verpflichten, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleich- 
handels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mit- 
zuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu 
erhalten, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des an- 
deren Teiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu 
gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, sowie 
durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu 
teil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen des er- 
wähnten Vertrages abhgeschlossene Zollkartell, — durch welches im 
einzelnen bestimmt ist, in welcher Weise jeder der beiden vertrag-
	        
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