Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 66. III. Die Auslieferungen. 331 
gleichen Betreffs vom 28. November 1854 abgedruckt bei Web. 
4, 596. 
Für die Behandlung der auf Grund dieses Vertrages von 
bayer. Behörden gestellten Auslieferungsverträge sind die Vor- 
schriften der Min.-Bek. vom 18. Februar 1892 (Web. 21, 
146 ff.) „das von den Justizbehörden behufs Erwirkung von 
Auslieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu 
beobachtende Verfahren betr.“ maßgebend. Vergl. auch Min.-E. 
vom 11. Februar 1864 (Web. 6, 273 f.) und besonders vom 
18. November 1872 Ziff. 4 (Web. 9, 568 f. und 569 Anm. 2). 
Bezüglich der Auslieferungen von deutschen zu deutschen Staaten 
wird auf die oben § 64 angeführten gesetzlichen Bestimmungen: 
Art. 157 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes bezw. § 20—24 und 
§* 28 des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe verwiesen. 
Ueber die Auslieferung von Deserteuren s. unten bei Militär- 
wesen § 499. 
Bezüglich der Kosten der Auslieferungen siehe den Art. 165 
Abs. 1 und 2 des Ger.-Verf.-Ges., ) ferner ist durch Ziff. 4 der 
cit. Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 ausgesprochen, daß die Kosten, 
welche durch die Festnahme, den Unterhalt und den Transport der 
Auszuliefernden bis zur Grenze entstehen, von dem die Auslieferung 
beantragenden (ausländischen) Staate nicht getragen werden. Dagegen 
bestimmt Art. 1 Abs. 2 des Vertrages mit Nordamerika vom 12. Sep- 
tember 1853 (Web. 4, 596), daß die Kosten einer solchen Verhaftung 
und Auslieferung von dem Teile getragen werden sollen, welcher die 
Requisition erläßt und den Flüchtling in Empfang nimmt. ###, 
andrerseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor 
der Justiz flüchtigen — · 52“ · « iziert: 
der Busses Saeigen Werbrecher vonm- 16. Jumi 1852“, wiederholt publiziert: 
0 Dieser lautet: Im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschie- 
dener Bundesstaaten sind die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder 
Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. 
Im übrigen werden Kosten der Rechtshilfe von der ersuchenden Behörde 
nicht erstattet. 
Bezüglich Oesterreichs s. Min.-Bek. vom 20. Januar 1884: den Voll- 
zug der Uebereinkunft mit Oesterreich vom 17. Januar 1852 über die Aufhebung 
der gegenseitigen Kostenvergütung betr. (Min.-A.-Bl. S. 22) und den § 5 dieser 
Uebereinkunft selbst (Web. 4, 327). 
  
 
	        
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