§ 66. III. Die Auslieferungen. 331
gleichen Betreffs vom 28. November 1854 abgedruckt bei Web.
4, 596.
Für die Behandlung der auf Grund dieses Vertrages von
bayer. Behörden gestellten Auslieferungsverträge sind die Vor-
schriften der Min.-Bek. vom 18. Februar 1892 (Web. 21,
146 ff.) „das von den Justizbehörden behufs Erwirkung von
Auslieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu
beobachtende Verfahren betr.“ maßgebend. Vergl. auch Min.-E.
vom 11. Februar 1864 (Web. 6, 273 f.) und besonders vom
18. November 1872 Ziff. 4 (Web. 9, 568 f. und 569 Anm. 2).
Bezüglich der Auslieferungen von deutschen zu deutschen Staaten
wird auf die oben § 64 angeführten gesetzlichen Bestimmungen:
Art. 157 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes bezw. § 20—24 und
§* 28 des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe verwiesen.
Ueber die Auslieferung von Deserteuren s. unten bei Militär-
wesen § 499.
Bezüglich der Kosten der Auslieferungen siehe den Art. 165
Abs. 1 und 2 des Ger.-Verf.-Ges., ) ferner ist durch Ziff. 4 der
cit. Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 ausgesprochen, daß die Kosten,
welche durch die Festnahme, den Unterhalt und den Transport der
Auszuliefernden bis zur Grenze entstehen, von dem die Auslieferung
beantragenden (ausländischen) Staate nicht getragen werden. Dagegen
bestimmt Art. 1 Abs. 2 des Vertrages mit Nordamerika vom 12. Sep-
tember 1853 (Web. 4, 596), daß die Kosten einer solchen Verhaftung
und Auslieferung von dem Teile getragen werden sollen, welcher die
Requisition erläßt und den Flüchtling in Empfang nimmt. ###,
andrerseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor
der Justiz flüchtigen — · 52“ · « iziert:
der Busses Saeigen Werbrecher vonm- 16. Jumi 1852“, wiederholt publiziert:
0 Dieser lautet: Im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschie-
dener Bundesstaaten sind die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder
Strafvollstreckung entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
Im übrigen werden Kosten der Rechtshilfe von der ersuchenden Behörde
nicht erstattet.
Bezüglich Oesterreichs s. Min.-Bek. vom 20. Januar 1884: den Voll-
zug der Uebereinkunft mit Oesterreich vom 17. Januar 1852 über die Aufhebung
der gegenseitigen Kostenvergütung betr. (Min.-A.-Bl. S. 22) und den § 5 dieser
Uebereinkunft selbst (Web. 4, 327).