334 8 68. Fiskus und Staatsgut.
Ueber die Verjährung von Staatsabgaben oder die sog. Finanz-
verjährung s. Finanzgesetz vom 28. Dezember 1831 und zwar
§§ 30—34 desselben. Web. 2, 570 f., Bamb. 8, E. 426.
Speziell bestimmt § 31 l. c.: Vom 1. Oktober 1830 an und
in gleicher Weise für die Zukunft erlöschen alle Forderungen an die
Staats-, Finanz= und Militärkassen aus Titeln jeder Art, wenn sie
binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet, wo sie zur Zahlung
verfallen waren, nicht erhoben worden sind oder nicht eine in diesem
Zeitraume an die Kasse geschehene Anmeldung zur Erhebung nach-
gewiesen werden kann. Gleiches ist in § 32, Abs. II I. c. bezüglich
der „verfallenen Staatsgefälle und anderer an die Staatskassen ge-
schuldeten Zahlungen“ bestimmt, wenn sie während dreier aufeinander-
folgender Jahre nicht eingefordert werden: soferne sie nicht im Hypo-
thekenbuche eingetragen sind.
Das genannte Finanzverjährungsgesetz gilt nach § 34 Abs. I
1. c. nur für das rechtsrheinische Bayern und bezieht sich nur auf
Geldforderungen, welche ziffermäßig feststehen. Die Bestimmung des
§ 34 Abs. II I. c., nach welcher dasselbe viermal jährlich zu ver-
öffentlichen war, ist durch § 22 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886
(Web. 18, 12) aufgehoben worden. Die vorstehenden Bestimmungen
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 haben keine Geltung für
„die Verjährung der Forderungen aus Staatsschuldurkunden der
Staatsschuldentilgungsanstalt“. Bezüglich der letzteren gilt das Gesetz
dieses Betreffs vom 29. September 1861. Web. 5, 263 f.; Bamb.
2, 4 f.
Nach Art. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes verjähren solche Kapi-
talforderungen in dreißig, Zinsforderungen in fünf Jahren, die Talons
gleichfalls in fünf Jahren vom Verfalltage des letzten Koupons 2c.
Dieses Gesetz gilt für das ganze Königreich (Art. 8 I. c.). —
Nach § 92 der Form.-Verordn. vom 9. Dezember 1825 (Web.
2, 273) ist „die oberste Leitung und Vertretung der fiskalischen
Interessen, so viel es das Staatseigentum und die nutzbaren Rechte
des Staates betrifft" dem Finanzministerium übertragen. Diese
Leitung und Vertretung ist weiter näher organisiert durch Verordn.
vom 27. November 1825 (Web. 2, 255 f.). Nach § 7 dieser
Verordnung sind beim Finanzministerium zwei Kronanwälte aufgestellt,
2 jeder benzeregerun, Kammer der Finanzen, ein Kreisfiskalat
§ 4—6 I. C.).
Nach Tit. VIII § 5 der Verf.-Urk. „wird in allen streitigen
Privatrechtsverhältnissen der kgl. Fiskus bei den kgl. Gerichtshöfen
Recht nehmen". Dieser Grundsatz ist aufrecht erhalten durch die
deutsche Civilprozeßordnung, resp. das Einführungsgesetz zu derselben
vom 30. Januar 1877, welches in § 4 bestimmt: „Für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstande oder der Art
des Anspruches der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde,