§ 71. Einleitung. 339
geändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7 bezw. 78
der Reichs-Verf. bezeichneten Wege abgeändert werden.
Diese Bestimmungen des Zollvereinsvertrages sind daher reichs-
gesetzliche geworden.
Nach Art. 5 des Zollvereinsvertrages soll nun eine Ueberein-
stimmung der inneren Steuern, welche bei der Hervorbringung, der
Zubereitung oder unmittelbar beim Verbrauche der daselbst bezeich-
neten Gegenstände zur Erhebung gelangen, herbeigeführt werden; bis
dies aber ermöglicht und durchgeführt ist, sollen folgende Besteuerungs-
grundsätze zur Anwendung kommen:
1) Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse:
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 1 Mark 50 Pf.
vom Zentner belegten Erzeugnissen darf keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder von
Gemeinden oder von Korporationen erhoben werden, jedoch
— was das Eingangsgut betrifft — mit Ausnahme derjenigen
Steuern, welche in einem Bundesstaate auf die weitere Ver-
arbeitung oder anderweite Bereitungen aus solchen Erzeug-
nissen ohne Unterschied des Ursprunges gelegt sind, ferner
mit Ausnahme von Mehl und anderen Mühlfabrikaten, von
Backwaren, Fleischwaren und Fett, ferner — soweit es sich
um die Besteuerung für Rechnung von Gemeinden
handelt, — von Bier und Branntwein und zwar nach Reichs-
gesetz vom 27. Mai 1885 „die Abänderung des Zollv.-Ver-
trages betr.“ Web. 17, 262; Bamb. 22, 249.3)
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei
oder mit weniger als 1 Mark 50 Pf. per Zentner Zoll be-
legt sind, unterliegen den Bestimmungen der inländischen Er-
zeugnisse sub Ziff. 2.
2) Hinsichtlich der inländischen Erzeugnisse:
a. Von den innerhalb des Zollgebietes erzeugten Gegenstän-
den, welche nur durch einen Vereins-(Bundes-)Staat tran-
sitieren, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des
Staates noch für Rechnung von Gemeinden oder Kor-
porationen erhoben werden.
b. Derartige innere Steuern dürfen nur auf folgende inlän-
dische Erzeugnisse gelegt werden: Branntwein, Bier, Essig,
Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere
Mühlenfabrikate, desgl. Backwaren, Fleisch, Fleischwaren
und Fett. Zugleich wurden für Branntwein, Bier und
Wein Maximalsätze dieser Steuer festgesetzt. Seit dem
*) Mit Min.-E. vom 8. Juni 1885 wurden die unmittelbaren Magistrate
auf dieses Gesetz mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, die hienach allenfalls
gebotenen Abänderungen der städtischen Aufschlagsordnungen in Vollzug zu setzen
und hierüber Anzeige zu erstatten.
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