Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

344 § 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 
für die Einsteuerung besonderen Kommissionen zum Vollzuge über- 
weisen, haben nach erfolgter Konstituierung derselben dem Rentamte 
Mitteilung zu machen: 
a. von den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der 
Kommissionen; 
b. von der dem Wirkungskreise derselben zu Grunde gelegten 
distriktiven Einteilung der Stadt und zwar unter Bekannt- 
gabe der den einzelnen Kommissionen angewiesenen Arbeits- 
lokale. 
Die obengenannte gemäß Art. 27 des Ges. zu vollziehende 
Verpflichtung der Kommissionsmitglieder, sowie der etwa verwendeten 
Schriftführer ist zu Protokoll zu nehmen und letzteres dem Rentamte 
mit den übrigen nach Art. 25 des Ges. vorzulegenden Verhandlungen 
zu übersenden. 
Die obenerwähnte (durch Art. 17 des Ges. vorgeschriebene) 
Aufforderung ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beil. I 
zu den Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 abgedruckten Muster 
(Web. 15, 358) zu erlassen. 
Deren Bekanntmachung erfolgt in herkömmlicher Weise. 
Gleichzeitig mit oder thunlichst unmittelbar nach Erlassung der 
öffentlichen Aufforderung hat die Gemeindebehörde jedem Haus- 
besitzer oder dessen Stellvertreter 
a. eine Hausliste nach Formular auf Beil. II (Web. 15, 359), 
b. die nötige Anzahl von Gehalt= und Lohnlisten nach Formular 
auf Beil. III (Web. 15, 361) 
zur Verteilung an die im Hause wohnenden Gehalt= und Lohngeber 
kostenfrei zustellen zu lassen. s) 
Die nach Maßgabe der Art. 18 und 19 des Ges. von den 
Hausbesitzern oder deren Stellvertretern bezw. den Lohngebern 2c. aus- 
zufüllenden und hierauf an die Gemeindebehörde wieder einzu- 
sendenden Hauslisten sind nach Hausnummern und Straßen zu ordnen 
und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. In größeren Städten 
kann die fortlaufende Nummerierung der Hauslisten für einzelne 
Stadtbezirke oder Straßen getrennt vorgenommen werden. 
Die Gehalt= und Lohnlisten sind von der Gemeindebe- 
hörde der Hausliste für jenes Gebäude beizulegen, in welchem der 
Gehalt= oder Lohnempfänger wohnt (§8 15 der Vollz.-Vorschr. 
vom 29. Juli 1881). 
Auf den Hauslisten ist die Zahl der eingelegten Gehalt= und 
Lohnlisten zu vermerken. 
Die Gemeindebehörde hat nun nach Art. 20 des Ges. die 
Pflicht, die nach Art. 18 und 19 l. c. abgegebenen Erklärungen zu 
prüfen und etwa hervortretende Anstände zu berichtigen. 
  
  
*) Die diesen Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen 
integrierenden Bestandteil der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881.
	        
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