§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 345
Diese Prüfung hat sich auf die Vollständigkeit der in den Haus-
listen sowie in den Gehalt= und Lohnlisten niedergelegten Erklärungen
zu erstrecken und ist unter Berücksichtigung der durch § 16 der Vollz.=
Vorschr. vom 29. Juli 1881 gegebenen Direktiven zu bethätigen.
Auf Grund der mehrgenannten Erklärungen hat nun die Ge-
meindebehörde das obenerwähnte Verzeichnis sämtlicher Einkommen-
steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 17 der Vollz.-Vorschr. herzu-
stellen (Art. 20 des Ges.).
Nach Gesetz vom 21. April 1884 Art. III (Web. 16, 496) ist
die Staatsregierung ermächtigt, den Gemeindebehörden — unbeschadet
der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der
im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen — den Vollzug
der in Art. 17, 18 und 20 des Einkommensteuerges. angeordneten und
vorstehend erörterten Maßnahmen nachzusehen und gilt das Gleiche
von der Erfüllung der in Art. 19 Abs. I und II des Ges. den Ge-
halt= oder Lohngebern auferlegten Verpflichtungen.
Während das genaue Verzeichnis der Einkommensteuerpflichtigen
festgestellt wird, sind sämtliche Steuerpflichtige von der Gemeinde-
behörde öffentlich zur Abgabe ihrer Steuer-Erklärungen (wohl zu
unterscheiden von der obengenannten Erklärung nach Art. 18 und 19
des Ges.) — wozu das Formular bei der Gemeindebehörde zu
erholen ist — aufzufordern, und zwar unter Einräumung einer Frist
von mindestens einer Woche (Art. 21 l. c.). Die desbezügliche Be-
kanntmachung erfolgt in ortsüblicher Weise und zwar nach dem in
der Beil. V zu den Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 (Web. 15,
36 4) angegebenen Muster.
Für die Abgabe der Steuererklärungen können von Seite der
Gemeinde bestimmte Tage festgesetzt werden. Für diese Abgabe wird
das in Beil. VI I. c. (Web 15, 365) gegebene Formular, die sog.
Fassionsliste, benützt. Mündlich abgegebene Steuer-Erklärungen sind
durch das mit der Aufnahme beauftragte gemeindebehördliche Organ
in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunterschrift des
Pflichtigen bestätigen zu lassen.
Für jeden Steuerpflichtigen ist ein besonderer Bogen zu ver-
wenden.
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammen-
leben, so hat das Familienhaupt — für Steuerpflichtige, welche unter
Vormundschaft stehen oder für welche in sonstiger Weise eine gesetz-
liche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Vertreter — die Erklärung
abzugeben. Diese Steuer-Erklärung erfolgt nach Maßgabe des
Art. 22 des Ges. und des hiefür bestehenden obengenannten Formulars
(Beil. V.).
Die Gemeindebehörde hat die einlaufenden Steuererklärungen
einzusehen und die Beseitigung angenfälliger Mängel oder Unrichtig-
keiten von kurzer Hand im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen
zu versuchen.