Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 345 
Diese Prüfung hat sich auf die Vollständigkeit der in den Haus- 
listen sowie in den Gehalt= und Lohnlisten niedergelegten Erklärungen 
zu erstrecken und ist unter Berücksichtigung der durch § 16 der Vollz.= 
Vorschr. vom 29. Juli 1881 gegebenen Direktiven zu bethätigen. 
Auf Grund der mehrgenannten Erklärungen hat nun die Ge- 
meindebehörde das obenerwähnte Verzeichnis sämtlicher Einkommen- 
steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 17 der Vollz.-Vorschr. herzu- 
stellen (Art. 20 des Ges.). 
Nach Gesetz vom 21. April 1884 Art. III (Web. 16, 496) ist 
die Staatsregierung ermächtigt, den Gemeindebehörden — unbeschadet 
der Vollständigkeit der von denselben herzustellenden Verzeichnisse der 
im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen — den Vollzug 
der in Art. 17, 18 und 20 des Einkommensteuerges. angeordneten und 
vorstehend erörterten Maßnahmen nachzusehen und gilt das Gleiche 
von der Erfüllung der in Art. 19 Abs. I und II des Ges. den Ge- 
halt= oder Lohngebern auferlegten Verpflichtungen. 
Während das genaue Verzeichnis der Einkommensteuerpflichtigen 
festgestellt wird, sind sämtliche Steuerpflichtige von der Gemeinde- 
behörde öffentlich zur Abgabe ihrer Steuer-Erklärungen (wohl zu 
unterscheiden von der obengenannten Erklärung nach Art. 18 und 19 
des Ges.) — wozu das Formular bei der Gemeindebehörde zu 
erholen ist — aufzufordern, und zwar unter Einräumung einer Frist 
von mindestens einer Woche (Art. 21 l. c.). Die desbezügliche Be- 
kanntmachung erfolgt in ortsüblicher Weise und zwar nach dem in 
der Beil. V zu den Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 (Web. 15, 
36 4) angegebenen Muster. 
Für die Abgabe der Steuererklärungen können von Seite der 
Gemeinde bestimmte Tage festgesetzt werden. Für diese Abgabe wird 
das in Beil. VI I. c. (Web 15, 365) gegebene Formular, die sog. 
Fassionsliste, benützt. Mündlich abgegebene Steuer-Erklärungen sind 
durch das mit der Aufnahme beauftragte gemeindebehördliche Organ 
in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunterschrift des 
Pflichtigen bestätigen zu lassen. 
Für jeden Steuerpflichtigen ist ein besonderer Bogen zu ver- 
wenden. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammen- 
leben, so hat das Familienhaupt — für Steuerpflichtige, welche unter 
Vormundschaft stehen oder für welche in sonstiger Weise eine gesetz- 
liche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Vertreter — die Erklärung 
abzugeben. Diese Steuer-Erklärung erfolgt nach Maßgabe des 
Art. 22 des Ges. und des hiefür bestehenden obengenannten Formulars 
(Beil. V.). 
Die Gemeindebehörde hat die einlaufenden Steuererklärungen 
einzusehen und die Beseitigung angenfälliger Mängel oder Unrichtig- 
keiten von kurzer Hand im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen 
zu versuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.