Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

346 § 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 
Insoweit ihr dies nicht möglich ist, hat sie auf der Steuer- 
erklärung Vermerk zu machen (Art. 23 l. C.). 
Die eingekommenen Steuer-Erklärungen sind der eiuschlägigen 
Hausliste als Beilagen anzureihen; auf letzterer ist die Zahl der ein- 
liegenden Fassionslisten zu bemerken. 
Sofort nach Ablauf der Fassionsfrist hat die Gemeindebehörde 
gemäß Art. 24 des Ges. die mit ihren Erklärungen im Rückstande 
verbliebenen Steuerpflichtigen an die Abgabe derselben nach Formular 
Beil. VII (Web. 15, 367) zu mahnen. Den richtigen Vollzug der 
Mahnungen haben die hiemit beauftragten Gemeindebediensteten auf 
den Mahnvorweisen von den einzelnen Pflichtigen durch deren Unter- 
schrift bestätigen zu lassen. 
Für die Mahnung ist von dem Gemahnten eine Gebühr von 
20 Pfennig zu entrichten. 
Nach Vollzug der Mahnungen hat die Gemeindebehörde 
gemäß Art. 25 des Ges. und § 21 der Vollz.-Vorschr. dem Rent- 
amte zu übersenden: 
a. das gemeindliche Verzeichnis der Einkommensteuerpflichtigen 
(§ 17 nebst Beil. IV der Vollz.-Vorschr.); 
b. die etwa aufgenommenen Verpflichtungsprotokolle der Kom- 
missionsmitglieder und Schriftführer (§ 13 Abs. II der 
Vollz.-Vorschr.); 
c. die sämtlichen Hauslisten in gesonderten Listen-Bänden ge- 
ordnet nach der in § 17 Abs. 3 der Vollz.-Vorschr. bemerkten 
Reihenfolge; 
d. die eingekommenen und den Hauslisten beigelegten Gehalt- 
und Lohnlisten; 
e. etwaige protokollarische Konstatierungen über die bei der 
Prüfung der Hauslisten sowie der Gehalt= und Lohnlisten. 
hervorgetretenen Anstände und deren Bereinigung (§ 16 der 
Vollz.-Vorschr.); 
f. die Nachweise über den Vollzug der öffentlichen Aufforderung 
zur Abgabe der Steuer-Erklärung (Art. 21 des Ges.; § 18 
und Beil. V der Vollz.-Vorschr.); 
g. die infolge dieser öffentlichen Aufforderung eingekommenen 
und den einschlägigen Hauslisten einzulegenden Steuer- 
Erklärungen (Art. 22 des Ges. und § 20 Abs. 1 nebst 
Beil. VI der Vollz.-Vorschr.); 
h. die Nachweise über den Mahnvollzug (Art. 24 des Ges. und 
§ 20 Abs. 2 ff. nebst Beil. VII der Vollz.-Vorschr.). 
Die iufolge der Mahnung bei der Gemeindebehörde ein- 
kommenden Erklärungen sind mit einem Vermerke über den Tag des 
Einlaufs zu versehen und nach Umfsluß der vorgesetzten Frist dem 
Rentamte nachträglich zu übermitteln. 
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse nebst Beilagen
	        
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