§ 73. I. Das Einkommenstener-Gesetz. 349
behörde, in welcher durch ortspolizeiliche Vorschrift eine
persönliche Meldung fremder Taglöhner, Fabrikarbeiter oder
Gewerbsgehilfen angeordnet ist, ist beauftragt, gelegentlich der
persönlichen Meldung die betr. Personen auf die Vorschrift in
obiger Ziff. 1 ausdrücklich und unter Hinweisung auf die
Ordnungsstrafe nach § 1 Abs. III der cit. Min.-Bek. vom.
14. Dezember 1881 aufmerksam zu machen. (§ 4 l. c.)
5) Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß
Art. 61 des Ges. 10) können jederzeit gestellt werden und
zwar entweder beim kgl. Rentamte oder durch Vermittlung
der Gemeindebehörden. In jedem Falle muß bei
Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und
der Zeitpunkt, an welchem die Steuerpflicht endigte, ange-
geben werden. Sind derartige Anträge bei der Gemeinde-
behörde gestellt, so hat die letztere deren sofortige
Einsendung an das kgl. Rentamt zu bewirken. (§8 6 l. c.).
6) Wird die Abschreibung der Steuer infolge Wegzugs des
Pflichtigen beantragt, so ist derselbe von derjenigen Be-
hörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten,
zugleich den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art
seiner Beschäftigung dortselbst zu bezeichnen. (§ 7 Abs. 1 l.c.)
7) Die Termine für die Anzeige der im Laufe der Steuer-
periode eine Aenderung bedingenden Mehrungen am
Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens sind von den
Rentämtern unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in
Art. 65, 66 und 68 Ziff. 4 des Ges. bekannt zu machen;
in Gemeinden außerhalb des Rentamtssitzes kann für die
ortsübliche Bekanntmachung die Vermittlung der Gemeinde-
behörde in Anspruch genommen werden.
Anträge auf Minderung der Einkommensteuer gemäß
Art. 63 Abs. 1 des Ges. können jederzeit entweder beim
Rentamte oder durch Vermittlung der Gemeindebehörde-
eingereicht werden unter Angabe des Jahresbetrags der betr.
Minderung und Grund derselben. Derartige bei der Ge-
meindebehörde gestellte Anträge sind sofort dem Rent-
amte einzusenden. — Im übrigen s. § 9 der cit. Bekannt-
machung selbst.
10) Dieser Art. 61 lautet: Erlischt die Steuerpflicht infolge des Todes oder
Wegzuges des Pflichtigen oder infolge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Ein-
kommens oder infolge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes
Verhältnis, so kann die Abschreibung der Steuer durch Vermittelung der Ge-
meindebehörde oder beim Rentamte beantragt werden. Das Rentamt ist be-
fugt, über die den Abgang begründenden Verhältnisse Nachweise einzuverlangen.