Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 73. I. Das Einkommenstener-Gesetz. 349 
behörde, in welcher durch ortspolizeiliche Vorschrift eine 
persönliche Meldung fremder Taglöhner, Fabrikarbeiter oder 
Gewerbsgehilfen angeordnet ist, ist beauftragt, gelegentlich der 
persönlichen Meldung die betr. Personen auf die Vorschrift in 
obiger Ziff. 1 ausdrücklich und unter Hinweisung auf die 
Ordnungsstrafe nach § 1 Abs. III der cit. Min.-Bek. vom. 
14. Dezember 1881 aufmerksam zu machen. (§ 4 l. c.) 
5) Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß 
Art. 61 des Ges. 10) können jederzeit gestellt werden und 
zwar entweder beim kgl. Rentamte oder durch Vermittlung 
der Gemeindebehörden. In jedem Falle muß bei 
Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und 
der Zeitpunkt, an welchem die Steuerpflicht endigte, ange- 
geben werden. Sind derartige Anträge bei der Gemeinde- 
behörde gestellt, so hat die letztere deren sofortige 
Einsendung an das kgl. Rentamt zu bewirken. (§8 6 l. c.). 
6) Wird die Abschreibung der Steuer infolge Wegzugs des 
Pflichtigen beantragt, so ist derselbe von derjenigen Be- 
hörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten, 
zugleich den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art 
seiner Beschäftigung dortselbst zu bezeichnen. (§ 7 Abs. 1 l.c.) 
7) Die Termine für die Anzeige der im Laufe der Steuer- 
periode eine Aenderung bedingenden Mehrungen am 
Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens sind von den 
Rentämtern unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in 
Art. 65, 66 und 68 Ziff. 4 des Ges. bekannt zu machen; 
in Gemeinden außerhalb des Rentamtssitzes kann für die 
ortsübliche Bekanntmachung die Vermittlung der Gemeinde- 
behörde in Anspruch genommen werden. 
Anträge auf Minderung der Einkommensteuer gemäß 
Art. 63 Abs. 1 des Ges. können jederzeit entweder beim 
Rentamte oder durch Vermittlung der Gemeindebehörde- 
eingereicht werden unter Angabe des Jahresbetrags der betr. 
Minderung und Grund derselben. Derartige bei der Ge- 
meindebehörde gestellte Anträge sind sofort dem Rent- 
amte einzusenden. — Im übrigen s. § 9 der cit. Bekannt- 
machung selbst. 
10) Dieser Art. 61 lautet: Erlischt die Steuerpflicht infolge des Todes oder 
Wegzuges des Pflichtigen oder infolge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Ein- 
kommens oder infolge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes 
Verhältnis, so kann die Abschreibung der Steuer durch Vermittelung der Ge- 
meindebehörde oder beim Rentamte beantragt werden. Das Rentamt ist be- 
fugt, über die den Abgang begründenden Verhältnisse Nachweise einzuverlangen.
	        
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