Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

26 8 11. Reichstagswahlen. 
angelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen un— 
bewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Nach M.-E. 
vom 22. April 1874 (Web. 4, 85, Anm. 17) findet Art. 26 Abf. 1 
des bayer. Vereinsgesetzes vom 26. Februar 1850 auf solche Vor- 
versammlungen für den deutschen Reichstag Anwendung. Nach oberst- 
richterlichem Erkenntnis vom 27. September 1878 (M.-Bl. S. 334) 
ist daher auch eine vorgängige Anzeige solcher Versammlungen an die 
Polizeibehörde nicht geboten. 
Die Art. 12 und 13 des bayer. Ausf.-Ges. vom 18. August 
1879 zur Strafprozeßordnung (Web. 13, 201) finden auch Anwen- 
dung auf Wahlaufrufe und Wahl-Plakate 2c. für die Reichstagswahl. 
S. auch Entsch. d. Oberl.-G. München vom 19. Dezember 1889 über 
„Wahlaufrufe“ (Angabe des Namens und des Wohnorts des Druckers 
und des Verlegers auf denselben und Haftbarkeit des Druckers). 
Reger 10, 472. 
Nach Reichsgesetz vom 12. März 1884 (Bamb. 21, 93) „gelten 
Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und 
nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, nicht als 
Druckschriften im Sinne der Reichs= und der Landesgesetze." 
Nach § 43 Absatz III der Gewerbe-Ordnung ist zur Vertei- 
lung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der 
Wahl zu gesetzlichen Körperschaften eine polizeiliche Erlaubnis in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Be- 
endigung des Wahlaktes nicht erforderlich. Dasselbe gilt auch nach 
Abs. IV I. e. bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Verteilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
(Siehe auch Reg. 5, 130, ferner Landmann, Comm. zu § 43 
der R.-G.-O. Nr. 9, S. 365 f.) 
Bezüglich der Porto= und Gebührenfreiheit für Postsendungen 
und Telegramme der Wahlkommissäre für die Reichstagswahlen 
in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion an eine Behörde oder an die 
Gewählten. siehe M.-E. vom 9. Februar 1871, Web. 12, 322, 
nm. 5. 
Das Wahlrecht und die freie Ausübung desselben ist geschützt 
durch § 107, 108 und 109 des R.-Str.-G. Hiezu siehe folgende Ent- 
scheidungen in der Reger'schen Sammlung über 
a) Wahlbehinderung nach § 107 des R.-Str.-G.: II, 403; 
bdb) Wahlfälschung oder vorsätzliche Herbeiführung eines un- 
richtigen Ergebnisses der Wahlhandlung nach § 108 des 
R.-Str.-G.: II, 44; III, 175; W, 423; VI, 64; 
Tc) Wahlbestechung oder Kauf bezw. Verkauf von Wahlstimmen 
nach § 109 des R.-Str.-G.: II, 403; V, 350; IX, 71. 
Ueber den Unterschied zwischen „Herbeiführung eines unrichtigen 
Ergebnisses der Wahlhandlung" und „Verfälschung des Ergebnisses 
der Wahlhandlung“ siehe Reger, Erg.-Bd. I, 333.
	        
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